Personenschaden
Wird die Verletzung einer dritten Person geltend gemacht, sind Anspruchsweg, Pflichtverletzung und Kausalität zuerst zu klären. Danach folgen Versicherungssumme, Ausschlüsse und Abwehrfunktion; der Falltyp beweist keine persönliche Haftung.
Sache eines Dritten
Bei einer beschädigten fremden Sache ist zu unterscheiden, ob sie nur betroffen, benutzt, bearbeitet oder dienstlich anvertraut war. Diese Einordnung kann über Ausschluss, besondere Klausel oder eigenes Sublimit entscheiden.
Dienstherrneigentum und Schlüssel
Schlüssel, Geräte, Fahrzeuge oder andere überlassene Sachen gehören in eine eigene Zeile. Zu prüfen sind versicherter Regressanspruch, Definition der Sache, notwendige Folgekosten, Sublimit und Selbstbehalt.
Reiner Vermögensschaden
Ein behaupteter finanzieller Nachteil ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden wird nach der vertraglichen Definition eingeordnet. Ob er erfasst ist, welche Tätigkeiten gelten und ob ein eigenes Limit besteht, muss aus den Bedingungen hervorgehen.
Regress des Dienstherrn
Fordert der Dienstherr Ersatz, werden Rechtsgrund, Verschuldensgrad, Kausalität und Höhe separat geprüft. Der Vertrag muss Ansprüche des Dienstherrn gegen die versicherte Person ausdrücklich oder nachweisbar umfassen.
Abwehr- und Verfahrenskosten
Kosten für Prüfung und Abwehr werden nicht pauschal mit der Schadenforderung gleichgesetzt. Zuständigkeit, erforderliche Kosten, Anrechnung auf Limits und Abstimmung mit dem Versicherer ergeben sich aus dem Bedingungswerk.
Welche Merkmale in den Angebotsvergleich gehören
Status, konkrete Tätigkeit, Sonderfunktionen und gewünschter Deckungsumfang bilden die Risikobeschreibung. Hinzu kommen Versicherungssummen, Sublimits, Selbstbeteiligung, Laufzeit sowie bereits bestehender Privat-, Gruppen- oder Verbandsschutz. Erst identische Vorgaben machen Beitragsangebote vergleichbar; aus einem einzelnen Berufsmerkmal lässt sich kein belastbarer Preis ableiten.
Wann der Bestand erneut geöffnet werden sollte
Status- oder Dienstherrnwechsel, neue Leitungs- oder Sonderaufgaben, erstmals anvertraute Schlüssel, Geräte, Fahrzeuge oder Kassen sowie Beginn oder Ende einer Nebentätigkeit verändern die Prüfgrundlage. Dasselbe gilt, wenn eine Gruppen- oder Verbandsdeckung endet, der Ruhestand beginnt oder ein Anspruch beziehungsweise ein möglicher Schadenumstand bekannt wird. Dann werden Anzeigeobliegenheiten, Fortgeltung, Limits und mögliche Anpassungsrechte am Vertrag geprüft.