Dienst oder Veranstaltung
Dienstbezug, äußeres Ereignis, Körperschaden und geltendes Bundes- oder Landesrecht prüfen.
Dienstunfall, Freizeitunfall und Erkrankung folgen verschiedenen Schutzsystemen. Wir prüfen zuerst die Versorgungslücke – und erst danach Grundsumme, Gliedertaxe und Progression.

Fallweiche
Dienstbezug, äußeres Ereignis, Körperschaden und geltendes Bundes- oder Landesrecht prüfen.
Zusammenhang mit dem Dienst, direkte Strecke sowie mögliche Unterbrechungen oder gesetzliche Ausnahmen klären.
Private Police anhand Unfallbegriff, Ausschlüssen, Invalidität und vertraglichen Fristen prüfen.
Unfallversicherung ist keine allgemeine Arbeitskraftabsicherung; Dienstunfähigkeit separat bilanzieren.
Ein anerkannter Dienstunfall kann Unfallfürsorge auslösen. Ein privater Unfall fällt grundsätzlich nicht darunter. Die private Unfallversicherung kann dauerhafte Unfallfolgen vertraglich ergänzen, ersetzt aber weder Krankenversicherung noch Dienstunfähigkeitsabsicherung.
Rechtsrahmen Bund:§ 31 BeamtVG – DienstunfallBMI – Unfallfürsorge
Dienstunfall
Für Bundesbeamte setzt ein Dienstunfall im Kern ein örtlich und zeitlich bestimmbares, auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Die Anerkennung hängt deshalb nicht nur davon ab, wo eine Verletzung bemerkt wurde.
Nach Bundesrecht können auch Dienstreisen, Dienstgänge, dienstliche Veranstaltungen und bestimmte Wege erfasst sein. Beim mobilen Arbeiten bleibt die konkrete Tätigkeit entscheidend: Räumliche Nähe zum Arbeitsplatz macht ein Privatgeschehen nicht automatisch dienstlich.
Für die private Police gilt eine andere Logik. Dort entscheidet der vereinbarte Unfallbegriff. GDV-Musterbedingungen sind nur ein unverbindliches Modell; Ihr Tarif kann Erweiterungen, Einschränkungen und eigene Fristen enthalten. Gesetz und Vertrag werden deshalb getrennt geprüft.
Meldekette
Medizinische Versorgung hat Vorrang. Dokumentieren Sie danach Ort, Zeit, Tätigkeit, Beteiligte und Zeugen. Fotos, Einsatzunterlagen und erste ärztliche Befunde können später wichtig werden.
Warten Sie nicht ab, ob Beschwerden verschwinden. Bundesrecht kennt Ausschlussfristen, doch späte Meldungen erschweren vor allem den Nachweis des Zusammenhangs. Landesregeln können abweichen.
Für Bundesbeamte sieht die Heilverfahrensverordnung in bestimmten Fällen grundsätzlich den Durchgangsarzt vor und nennt Ausnahmen, etwa für einzelne Fachgebiete und Notfälle.
Bewahren Sie Befunde, Verordnungen, Rechnungen, Dienstunfähigkeitsnachweise und Schriftwechsel auf. Bei längerem Verlauf ergänzt eine sachliche Chronologie die Akte.
Die Anzeige bei der Dienststelle ersetzt keine Meldung an den privaten Versicherer. Dort gelten vertragliche Anzeige-, Mitwirkungs- und Invaliditätsfristen.
Bundesrecht:§ 45 BeamtVG – Meldung und Untersuchung§ 4 HeilVfV – Durchgangsarzt
Leistungsregister
Dienstunfallbedingte Behandlung nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem vorgesehenen Verfahren. § 33 BeamtVG
Ausgleichsleistung bei länger andauernder, unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den gesetzlichen Kriterien. § 35 BeamtVG
Besondere Versorgung kann bei dienstunfallbedingtem Ruhestand greifen; Anerkennung und Voraussetzungen sind entscheidend. § 36 BeamtVG
Bestimmte Sachschäden oder besondere Kosten können im gesetzlichen Rahmen berücksichtigt werden. § 32 BeamtVG
Das Bundesrecht kennt besondere Leistungen für Hinterbliebene bei einem tödlichen Dienstunfall. § 39 BeamtVG
Kein Rund-um-die-Uhr-Schutz für private Unfälle und kein frei verfügbares Kapital für jede Umbau-, Betreuungs- oder Einkommensfolge. § 30 BeamtVG
Quelle Bund:§ 30 BeamtVG – Allgemeines zur UnfallfürsorgeFür Länder und Kommunen ist das jeweilige Landesrecht maßgeblich.
Private Ergänzung
Sie ist die vertragliche Ausgangsgröße. Ob sie reicht, wird aus dem zusätzlichen Kapitalbedarf für Umbau, Hilfe, Mobilität und Reserven abgeleitet – nicht aus einem pauschalen Mindestwert für Beamte.
Für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile und Sinne ordnet die Gliedertaxe Werte zu. Bei Teilbeeinträchtigung wird anteilig bewertet. Werte und Regeln können zwischen Tarifen abweichen.
Progression erhöht Leistungen bei höheren Invaliditätsgraden überproportional. Die Zahl im Tarifnamen genügt nicht: Verglichen wird die Auszahlung bei mehreren konkreten Invaliditätsgraden anhand der vollständigen Staffel.
Ohne Progression ergibt eine Grundsumme von 100.000 € bei 25 % Invaliditätsgrad modellhaft 25.000 €: 100.000 € × 25 % = 25.000 €. Mit Progression lautet der Vergleich: Grundsumme × der laut konkreter Progressionsstaffel dem Invaliditätsgrad zugeordnete Leistungsprozentsatz. Ordnet eine rein beispielhafte Staffel 75 % Invalidität einer Leistung von 200 % der Grundsumme zu, wären das 200.000 €. Ein anderer Tarif kann bei demselben Invaliditätsgrad deutlich anders leisten; verbindlich ist ausschließlich seine vollständige Tabelle.
Verbraucherinformation:GDV – unverbindliche Musterbedingungen
Bedingungsprofil
Bedarfsskizze
Beihilfe, Krankenversicherung, Unfallfürsorge, DU-Schutz und liquide Rücklagen erfassen, ohne Leistungen doppelt zu rechnen.
Umbau, Hilfsmittel, Unterstützung, Mobilität und Sicherheitsreserve mit nachvollziehbaren Annahmen beziffern.
Einsatzdienst, körperliche Arbeit, Wege, Sport und Reisen über Annahmeregeln, Ausschlüsse und Definitionen abbilden.
Grundsumme, Gliedertaxe und Progression bei mehreren Invaliditätsgraden statt nur über einen Maximalwert vergleichen.
Dokumentenindex
Hilfreich sind Versicherungsschein, vollständige Bedingungen und Nachträge, Angaben zu Tätigkeit und Freizeitrisiken sowie eine Übersicht über vorhandene Dienstunfähigkeits- und Unfallleistungen. Bei einem eingetretenen Ereignis kommen Unfallanzeige, ärztliche Unterlagen, Zeugenangaben und der Schriftwechsel hinzu.
Wird die Anerkennung als Dienstunfall streitig, kann zusätzlich die Prüfung eines vorhandenen Rechtsschutzes relevant werden. Das ändert nichts an Melde- und Vertragsfristen: Beide Verfahren werden unabhängig voneinander dokumentiert.
Unfallschutz prüfen lassenFAQ
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