Kurzantwort: Eine einheitliche Besoldungstabelle 2026 für Deutschland gibt es nicht. Der Bund und jedes der 16 Länder regeln Besoldungsgruppen, Erfahrungsstufen, Stichtage und ergänzende Bestandteile selbst. Wer sein Grundgehalt nachschlagen will, braucht deshalb immer vier Angaben: Dienstherr, Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe und den am gewünschten Datum geltenden Rechtsstand. Eine bundesweite A6–A16-Sammeltabelle würde diese Unterschiede verdecken und wäre fachlich irreführend.
Stand 08.08.2026
Die Statusmatrix ist eine redaktionelle Momentaufnahme amtlicher Veröffentlichungen. Gesetz, Abschlagszahlung, künftiger Stichtag und Entwurf werden bewusst getrennt. Vor einer Gehaltsentscheidung ist stets die aktuell geöffnete Tabelle der zuständigen Bezüge- oder Finanzstelle maßgeblich.
So finden Sie die für Sie richtige Besoldungstabelle 2026
Der schnellste sichere Weg führt nicht über eine vermeintliche Deutschlandliste, sondern über den Dienstherrn. Öffnen Sie dessen amtliche Tabellenübersicht und prüfen Sie zuerst den Gültigkeitsvermerk. Danach wählen Sie die Besoldungsordnung – bei vielen Laufbahnen die Ordnung A –, Ihre Besoldungsgruppe und die in Ihrem Bescheid ausgewiesene Erfahrungsstufe. Der Tabellenwert ist regelmäßig ein monatliches Brutto-Grundgehalt. Familienzuschlag, Amts- oder Stellenzulagen, Sonderzahlungen, Steuern sowie Kranken- und Pflegekosten sind darin nicht automatisch enthalten.
- Dienstherr bestimmen: Bund, Land oder eine dem Landesrecht zugeordnete Kommune.
- Rechtsstatus lesen: gilt die Tabelle bereits, wird nur ein Abschlag gezahlt oder liegt erst ein Entwurf vor?
- Gültig-ab-Datum mit dem gewünschten Abrechnungsmonat abgleichen.
- Besoldungsordnung, Gruppe und Erfahrungsstufe exakt aus dem eigenen Bescheid übernehmen.
- Grundgehalt getrennt von Familienzuschlag, Zulagen, Sonderzahlungen und individuellen Abzügen lesen.
- Bei Unklarheit die Bezügestelle oder den amtlichen Bezügerechner nutzen, statt Stufen zu schätzen.
Fünf Statusangaben, die 2026 nicht vermischt werden dürfen
| Status | Bedeutung | Zulässige Formulierung |
|---|---|---|
| Geltendes Gesetz | Die Regelung ist verkündet und zum genannten Datum in Kraft. | „Gilt ab …“ – mit Link zum Gesetz oder zur amtlichen Tabelle. |
| Abschlagszahlung/Vorgriff | Der Dienstherr zahlt im Vorgriff auf eine erwartete spätere gesetzliche Anpassung. | „Wird als Abschlag gezahlt“ – nicht als bereits gesetzlich konsolidierte Tabelle ausgeben. |
| Beschlossen, künftiger Stichtag | Die Regelung ist beschlossen oder verkündet, ihre neuen Werte gelten aber erst später. | „Gilt künftig ab …“ – gegenwärtige und künftige Tabelle trennen. |
| Entwurf/Parlamentsverfahren | Die geplante Übertragung kann sich im Verfahren noch ändern. | „Vorgesehen“ oder „geplant“ – niemals „gilt“. |
| Amtlichen Stand prüfen | Die Behördenseite weist im Snapshot keine eindeutig aktuelle 2026-Tabelle aus. | Den letzten sicher bestätigten Stand nennen und vor Nutzung erneut prüfen. |
Diese Unterscheidung ist mehr als redaktionelle Genauigkeit. Ein Tarifabschluss für Beschäftigte ändert die Beamtenbesoldung nicht automatisch. Je nach Dienstherr braucht es ein Besoldungsanpassungsgesetz oder eine ausdrücklich geregelte Abschlagszahlung. Umgekehrt kann ein Zahlbetrag bereits auf der Abrechnung erscheinen, obwohl die konsolidierte gesetzliche Tabelle noch einen älteren Gültigkeitsvermerk trägt. Beides darf nicht unter derselben Überschrift als endgültiges Recht erscheinen.
Bund und Länder: Statusmatrix der amtlichen Tabellenwege
Die folgende Matrix bildet den am 08.08.2026 geprüften Veröffentlichungsstatus ab. Sie enthält bewusst keine abgeschriebenen A6–A16-Beträge. Stattdessen zeigt sie, welchen Status die redaktionelle Darstellung tragen muss und über welche amtliche Stelle die Werte zu prüfen sind. Wo ein Verfahren noch offen oder der Tabellenstand nicht eindeutig war, ist das ausdrücklich vermerkt.
| Dienstherr | Status am 08.08.2026 | Amtlicher Tabellenweg / Leselogik |
|---|---|---|
| Bund | Gesetzliche Tabelle und Abschlagszahlung getrennt lesen | Anlage IV BBesG war online mit „gültig ab 1. März 2024“ bezeichnet; neuere Zahlungen nur mit dem vom Bund ausgewiesenen Vorgriff-/Rechtsstatus verwenden. BVA-Bezügerechner zusätzlich prüfen. |
| Baden-Württemberg | Entwurf/Anhörung | Das Beteiligungsportal zum Dienst- und Versorgungsrecht ist die Statusquelle. Beabsichtigte Übertragung nicht als geltende Tabelle ausgeben. |
| Bayern | Künftige Werte ab 01.10.2026 im amtlichen Angebot als vorläufig gekennzeichnet | Den Vorläufigkeitsvermerk des Landesamts für Finanzen übernehmen und aktuelle von künftigen Werten trennen. |
| Berlin | Gesetzlich umgesetzte Anpassung; Tabellen ab 01.04.2026 | Mitteilung des Landesverwaltungsamts und amtliche Rundschreiben-/Tabellendatenbank verwenden. |
| Brandenburg | Referentenentwurf im Snapshot | Die veröffentlichten Entwurfstabellen als geplant kennzeichnen, bis die Verkündung des Gesetzes geprüft ist. |
| Bremen | Aktuelles Gesetz und amtliche Übertragungsmitteilung erneut abgleichen | Keinen pauschalen April-Stichtag aus Drittanbieterübersichten übernehmen; Transparenzportal und Senatsmitteilungen sind maßgeblich. |
| Hamburg | Gesetzentwurf/Parlamentsverfahren im Snapshot | Rechtsetzungsverfahren des Personalamts und Finanzbehörde prüfen; geplante Werte nicht als geltend bezeichnen. |
| Hessen | Gesetzgebungsverfahren im Snapshot | Bezügestelle und Landesmitteilung abgleichen; beabsichtigten Stichtag und final verkündetes Recht klar trennen. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Amtliche 2026-Werte; Wirksamkeit ab 01.04.2026 im Snapshot | Die auf dem Karriereportal des Landes veröffentlichten Besoldungstabellen mit ihrem Gültigkeitskopf verwenden. |
| Niedersachsen | Gesetzliche Anpassung ab 01.04.2026 im Snapshot | Ausschließlich die Tabellen des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung als Zahlenquelle nutzen. |
| Nordrhein-Westfalen | Abschlagszahlungen/Vorgriff ab 01.04.2026 | Verwaltungsvorschrift zu Abschlagszahlungen und Landesbesoldungsgesetz getrennt lesen; Erhöhungssätze nicht pauschal auf alle Bestandteile übertragen. |
| Rheinland-Pfalz | Amtliche Tabellenseite zeigte im Snapshot noch einen älteren Stand; 2026-Verfahren separat | Nur einen im Dokument eindeutig genannten Gültigkeitsstand als aktuell ausgeben; Entwurf und bestehende Tabelle trennen. |
| Saarland | Amtlichen Tabellenstand im konkreten ZBS-Dokument prüfen | Direkt über die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle gehen und den PDF-Kopf vor Übernahme jedes Werts kontrollieren. |
| Sachsen | Amtliche Anpassung ab 01.04.2026; Auszahlung laut Landesinformation später | Wirksamkeitsdatum und tatsächlichen Auszahlungsmonat unterscheiden; Tabellen des Landesamts für Steuern und Finanzen nutzen. |
| Sachsen-Anhalt | Amtliche Anpassung ab 01.04.2026 im Snapshot | Mitteilung des Finanzministeriums und dort verlinkte besoldungsrechtliche Tabellen verwenden. |
| Schleswig-Holstein | Kabinettsentwurf/Parlamentsverfahren im Snapshot | Presseinformation zum Entwurf und Dienstleistungszentrum Personal prüfen; vorgesehene Werte erst nach Verkündung als geltend markieren. |
| Thüringen | Gesetzgebung und aktuellen Tabellenstand erneut prüfen | Nur den durch das Thüringer Landesamt für Finanzen eindeutig bestätigten Stand anzeigen; geplante Einbringung ist noch keine geltende Tabelle. |
Warum die Matrix keine Zahlentabelle ersetzt
Eine vollständige A-Tabelle umfasst je Dienstherr mehrere Gruppen, unterschiedlich viele Stufen und mindestens einen Gültigkeitszeitraum. Eine gemeinsame Zahlenspalte würde nicht nur unübersichtlich, sondern sachlich falsch. Die Matrix führt deshalb zum richtigen amtlichen Datenstand; erst dort wird die konkrete Kombination aus Gruppe und Stufe gelesen.
Eine A-Besoldungstabelle richtig lesen
Die Besoldungsgruppe beschreibt die bewertete Funktion beziehungsweise das verliehene Amt, nicht einfach Berufserfahrung oder Ausbildungsabschluss. Die Erfahrungsstufe ist eine zweite Achse. Sie ergibt sich nach den Regeln des jeweiligen Dienstherrn aus berücksichtigungsfähigen Zeiten und dem Stufenaufstieg. Eine Beamtin in A10 Stufe 3 liest deshalb einen anderen Wert ab als ein Beamter in A10 Stufe 5 – selbst beim gleichen Dienstherrn und am selben Stichtag.
| Tabellenangabe | Was sie aussagt | Was sie nicht aussagt |
|---|---|---|
| Besoldungsgruppe, etwa A10 | Das verliehene Amt ist dieser Gruppe zugeordnet. | Sie bestimmt nicht allein das Monatsnetto. |
| Erfahrungsstufe | Sie markiert die innerhalb des Dienstherrn festgesetzte Stufe. | Stufe 5 eines Landes muss nicht rechnerisch Stufe 5 eines anderen Landes entsprechen. |
| Gültig ab | Ab diesem Stichtag gilt genau dieser Tabellenstand, sofern der Status geltendes Recht ist. | Es ist nicht automatisch der Monat, in dem Nachzahlungen technisch ausgezahlt werden. |
| Grundgehalt | Regelmäßig monatlicher Bruttobetrag vor individuellen Ergänzungen und Abzügen. | Familienzuschlag, alle Zulagen oder das Auszahlungsnetto sind nicht automatisch enthalten. |
Für einen schematischen Lesevorgang reicht daher: Dienstherr auswählen, zum richtigen Gültigkeitszeitraum wechseln, Zeile der Besoldungsgruppe und Spalte der festgesetzten Erfahrungsstufe kreuzen. Erst danach werden weitere Bezügebestandteile aus den jeweils eigenen Anlagen hinzugerechnet. Wer seine Stufe nicht kennt, sollte sie dem Bescheid entnehmen oder von der Bezügestelle bestätigen lassen. Eine Schätzung anhand des Lebensalters ist nicht verlässlich.
Grundgehalt ist weder Gesamtbrutto noch Netto
Die populären Besoldungstabellen zeigen meist das Grundgehalt. Das tatsächliche Gesamtbrutto kann zusätzlich Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, gegebenenfalls Sonderzahlungen oder weitere landesspezifische Bestandteile enthalten. Diese Komponenten folgen eigenen Voraussetzungen und werden nicht überall in gleicher Höhe oder Struktur gewährt. Für eine verlässliche Gegenüberstellung müssen sie deshalb separat ausgewiesen werden.
Vom Gesamtbrutto zum Auszahlungsnetto führen weitere individuelle Schritte: Lohnsteuermerkmale, Kirchensteuer, private oder gesetzliche Krankenversicherung, Pflegepflichtversicherung und persönliche Abzüge. Eine Grundgehaltstabelle kann diese Daten nicht kennen. Überschriften wie „So viel verdienen Beamte netto“ sind daher nur dann seriös, wenn sämtliche Annahmen offengelegt werden und das Ergebnis ausdrücklich als Beispiel gekennzeichnet ist.
Bundesländer vergleichen: nur Gleiches mit Gleichem
Ein Ländervergleich kann sinnvoll sein, ist aber anspruchsvoller als das Ablesen derselben Tabellenzelle. Die Bezeichnung einer Erfahrungsstufe garantiert keine gleiche berücksichtigte Dienstzeit. Auch Gültigkeitsdaten und rechtliche Status können auseinanderfallen. Wer die Zahlen eines geltenden April-Standes mit einem erst für Oktober geplanten Wert vergleicht, erzeugt einen scheinbaren Vorteil, der zum Vergleichszeitpunkt noch gar nicht besteht.
- Dieselbe Besoldungsordnung und dieselbe Besoldungsgruppe vergleichen.
- Erfahrungsstufen nur vergleichen, wenn ihre zeitliche und rechtliche Einordnung tatsächlich vergleichbar ist.
- Für beide Dienstherren denselben Stichtag oder klar getrennte Zeitstände verwenden.
- Geltendes Recht nicht mit Entwurfs- oder Vorgriffswerten in einer Rangliste vermischen.
- Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen und Sonderzahlungen jeweils als eigene Komponenten ausweisen.
- Das Ergebnis als Bruttovergleich kennzeichnen; für Netto- oder Kaufkraftaussagen wären zusätzliche individuelle Daten nötig.
Warum wir keine universelle A6–A16-Tabelle veröffentlichen
Eine Tabelle mit nur einer Zahl pro Gruppe würde mindestens 17 verschiedene Rechtsräume, mehrere Erfahrungsstufen und unterschiedliche Stichtage auf einen Wert reduzieren. Selbst ein arithmetischer Durchschnitt wäre für niemanden ein realer Anspruch. Er könnte zudem geplante und geltende Beträge vermischen. Das Ergebnis sähe übersichtlich aus, beantwortete aber die Suchfrage falsch. Die fachlich saubere Lösung ist eine Dienstherrenmatrix mit amtlichem Tabellenweg und danach eine separate, versionierte Tabelle je Rechtsraum.
Wenn einzelne Detailtabellen künftig auf der Seite abgebildet werden, brauchen sie mindestens die Felder Dienstherr, Status, gültig ab, amtliche Quelle und zuletzt geprüft. Alte Gültigkeitszeiträume sollten nicht still überschrieben werden. So bleibt nachvollziehbar, welcher Wert für welchen Monat galt und ob eine spätere Nachzahlung nur technisch verzögert ausgezahlt wurde.
Aktualitätscheck für jede Besoldungstabelle
- Dokumentkopf und Gültig-ab-Vermerk der amtlichen Tabelle öffnen, nicht nur den Treffertext einer Suchmaschine lesen.
- Prüfen, ob die verlinkte Mitteilung ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift, einen Kabinettsbeschluss oder nur einen Entwurf beschreibt.
- Bei Abschlagszahlungen festhalten, welche Bestandteile und Prozentsätze die amtliche Regelung tatsächlich erfasst.
- Wirksamkeitsdatum und Auszahlungsmonat getrennt dokumentieren.
- Quelle und Prüftag an jeder Dienstherrenzeile speichern; nach spätestens 30 Tagen beziehungsweise bei einer amtlichen Änderung neu prüfen.
- Nach einer Aktualisierung stichprobenartig mehrere Gruppen und Stufen mit dem Originaldokument abgleichen.
Für den Bund ist diese Prüfung 2026 besonders anschaulich: Die konsolidierte Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes und eine vom Bund kommunizierte Abschlagszahlung können zeitweise unterschiedliche Statusinformationen liefern. Die Auszahlung ist dann real, aber der richtige redaktionelle Begriff bleibt „Abschlagszahlung“ oder „Vorgriff“, bis die gesetzliche Tabelle entsprechend angepasst und verkündet ist. Diese Transparenz ist genauer als eine Tabelle, die lediglich einen neuen Betrag ohne Rechtsstatus zeigt.
Fazit: 2026 entscheidet der Rechtsstand, nicht die schönste Tabelle
Die richtige Besoldung 2026 lässt sich eindeutig bestimmen, wenn Dienstherr, Gruppe, Stufe, Stichtag und Rechtsstatus zusammen betrachtet werden. Eine Deutschland-Tabelle A6 bis A16 kann das nicht leisten. Nutzen Sie stattdessen den amtlichen Tabellenweg in der 17-Dienstherren-Matrix, lesen Sie den Gültigkeitsvermerk und ergänzen Sie das Grundgehalt nur um diejenigen Bestandteile, die in Ihrem konkreten Fall zustehen. So entsteht aus einer Tabellenzahl eine nachvollziehbare Besoldungsinformation – ohne Scheingenauigkeit und ohne Entwurfswerte als geltendes Recht auszugeben.
Amtliche Quellen zu Bund und Ländern
- Bund – Anlage IV zum BundesbesoldungsgesetzGesetzliche Grundgehaltssätze und sichtbarer Gültigkeitsstand
- Bund – § 14 BundesbesoldungsgesetzAnpassung der Besoldung durch Gesetz
- Bund – Bezügerechner des Bundesverwaltungsamts
- Bund – Ergebnisse des Bundeskabinetts zu Abschlagszahlungen
- Baden-Württemberg – Beteiligungsportal Dienst- und Versorgungsbezüge
- Bayern – Landesamt für Finanzen: Besoldungstabellen
- Berlin – Landesverwaltungsamt: Besoldungsanpassung 2026
- Berlin – amtliche Rundschreiben- und Tabellendatenbank
- Brandenburg – Referentenentwurf und Besoldungstabellen vom 02.07.2026
- Bremen – Transparenzportal: Bremisches Besoldungsgesetz
- Hamburg – Personalamt: Rechtsetzungsverfahren
- Hessen – Regierungspräsidium Kassel: Aktuelles der Bezügestelle
- Mecklenburg-Vorpommern – amtliche Besoldungstabellen
- Niedersachsen – Landesamt für Bezüge und Versorgung: Besoldungstabellen
- Nordrhein-Westfalen – Verwaltungsvorschrift zu Abschlagszahlungen ab 01.04.2026
- Rheinland-Pfalz – Landesamt für Finanzen: Gehaltstabellen
- Saarland – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle: Besoldungstabellen
- Sachsen – Landesamt für Steuern und Finanzen: aktuelle Informationen
- Sachsen-Anhalt – Finanzministerium: Erhöhung der Landesbesoldung ab 01.04.2026
- Schleswig-Holstein – Landesregierung: Entwurf zur Besoldungserhöhung vom 02.06.2026
- Thüringen – Landesamt für Finanzen: Besoldung
Rechts- und Tarifstände können sich ändern. Maßgeblich sind die für Ihren Dienstherrn geltenden Vorschriften und die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags.
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