Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
Die Gegenüberstellung gilt für einen aktiven erwachsenen Bundesbeamten mit 50 Prozent individueller Beihilfe ohne Sonderquote. Ergänzungstarife sind hier nicht automatisch eingeschlossen.
| Prüfpunkt | Debeka B30 + B20K | DBV VisB 50T-U |
|---|---|---|
| Psychotherapie | 52 Behandlungen pro Person und Kalenderjahr; darüber vorherige schriftliche Zusage. B, PDF-S. 1, II A7 | Je Versicherungsfall: volle Tarifquote für Sitzungen 1–30, 80 Prozent der Quote ab 31, 70 Prozent ab 61. Vision, PDF-S. 1, B(1) |
| Hörgeräte | Rechnungsbetrag bis 1.500 Euro pro Gerät. B, PDF-S. 2, II A9 | Bis 1.300 Euro pro Ohr innerhalb dreier Kalenderjahre, anschließend Tarifquote. Vision, PDF-S. 1, B(1) |
| Implantate | In II C keine numerische Anzahlgrenze; weitere Erstattungsvoraussetzungen gelten. B, PDF-S. 3, II C | Grundsätzlich zwei je Kiefer während der Tarifdauer; besondere Vierer-Ausnahme und Genehmigung beachten. Vision, PDF-S. 2, B(4) |
| Krankenhaus | Wahlleistungen separat über WL prüfen. WL, PDF-S. 1, II | Allgemeine Krankenhausleistungen im Grundtarif; passende vollständige -U-Wahlleistungsbedingungen fehlen für die Detailwertung. Vision, PDF-S. 2, B(2) |
Die Tabelle zeigt prüfbare Unterschiede, aber noch keine persönliche Empfehlung. Eine höhere Betragsgrenze kann für Ihre Versorgung wichtig sein; eine andere Beschaffungsregel oder notwendige Genehmigung kann ebenso entscheidend werden. Deshalb betrachten Sie den jeweiligen Leistungsbereich einschließlich seiner Voraussetzungen.
Welche Tarifkombinationen werden verglichen?
Die gemeinsame Ausgangslage ist eine Verbeamtung auf Probe oder Lebenszeit beim Bund, ohne Ausbildungskonditionen. Für aktive Beihilfeberechtigte beträgt der Bemessungssatz grundsätzlich 50 Prozent, für Versorgungsempfänger grundsätzlich 70 Prozent. Besondere Familien- oder Elternzeitkonstellationen können davon abweichen; sie sind hier nicht unterstellt. Die Grundlage steht in § 46 BBhV, Absatz 2 und 3. Für Landesbeamte müssen Sie zunächst Ihre eigene Beihilfegrundlage feststellen.
Bei Debeka wird dafür B30 + B20K betrachtet. Die Kombination ist für den späteren Anstieg der Beihilfe auf 70 Prozent vorgesehen; ohne diesen Anstieg nennen die Bedingungen B50. Bei DBV lautet der Grundtarif VisB 50T-U. Er hat zunächst 50 Prozent in allen drei Leistungsbereichen und eine eigene Ruhestandsumstellung auf VisB 30-U. VisB 50-U besitzt ebenfalls die 50-Prozent-Quote, aber nicht dieselbe T-Regel. VisB 5035-U hat hingegen nur 35 Prozent stationär. Sie dürfen diese Codes daher nicht austauschen. Debeka B, PDF-S. 4, III 1.2; Vision B-U, PDF-S. 1 und 3, Tarifübersicht und E.

Die Bausteingrafik ordnet den Grundschutz und die gesonderten Ergänzungen diesem Profil zu. BC bei Debeka und BN VisB-U bei DBV werden erst berücksichtigt, wenn sie tatsächlich separat vereinbart und angenommen sind. Daraus entsteht noch kein vollständiges Wahlleistungspaket für das Krankenhaus.
Warum deckt eine 50-Prozent-Quote nicht jede halbe Rechnung?
Die Quote wird auf die tariflich erstattungsfähigen Aufwendungen angewandt. Eine Grenze von 1.300 Euro bezeichnet deshalb nicht automatisch eine Auszahlung von 1.300 Euro. Die Beihilfe prüft ihrerseits nach ihren Vorschriften. Unterschiedliche Rechnungsgrundlagen können einen Eigenanteil hinterlassen, obwohl Haupttarifquote und Beihilfesatz zusammen 100 Prozent ergeben. Debeka B, PDF-S. 1, II; Vision, PDF-S. 1, A; § 46 BBhV, Absatz 1.
Ergänzungen erstatten die ausdrücklich beschriebenen verbleibenden Aufwendungen. Sie sind keine allgemeine Restkostengarantie. BC und BG schließen beispielsweise beihilferechtliche Selbstbeteiligungen einschließlich Kostendämpfungspauschalen aus. Auch BN VisB-U berücksichtigt Beihilfeansprüche bei der Anrechnung, wenn eine Kostendämpfungspauschale die tatsächliche Zahlung vermindert. BC, PDF-S. 1, II A; BG, PDF-S. 1, II; BN VisB-U, PDF-S. 1, A.a.
Was gehört zur anderen DBV-Tarifreihe?
DBV bietet daneben die modulare Tarifgruppe B-U: BS-U für ambulante Leistungen, B3-U für allgemeine Krankenhausleistungen und BZ-U für Zahnleistungen. BSG-U ist eine eigene ambulante Variante mit Selbstbeteiligung. Die passende Ergänzung heißt dort BN B-U, nicht BN VisB-U. Diese Reihe hat teilweise andere Bedingungen; ihre Leistungen werden nachfolgend ausdrücklich als Exkurs gekennzeichnet. BS, PDF-S. 1; BSG, PDF-S. 1; B3, PDF-S. 1; BZ, PDF-S. 1; BN B, PDF-S. 1, Tarifkombinationen.
Auch bei Debeka ist BC nicht gleich BG. BG umfasst insbesondere verbleibende Labor- und Praxiskosten sowie Auslandsreiseleistungen. BC enthält zusätzliche Krankenhaus-, Hilfsmittel- und Kurleistungen. Beide setzen Tarif B voraus. Ausbildungsvarianten mit A-Kennzeichnung und B-Easy gehören nicht zum erwachsenen Ausgangsprofil. BC, PDF-S. 1–2, II und III 1; BG, PDF-S. 1–2, II und III 1.
Psychotherapie, Heilmittel und Hilfsmittel
Wie unterscheiden sich Kalenderjahr und Versicherungsfall?
Debeka B sieht 52 psychotherapeutische Behandlungen pro Person und Kalenderjahr vor. Für weitere Behandlungen ist vorab eine schriftliche Zusage erforderlich; der Versicherer prüft die medizinische Notwendigkeit. Die Zahl ist damit keine ausnahmslose Obergrenze, aber auch keine automatische Zusage für eine längere Therapie. B, PDF-S. 1, II A7.
Vision B-U zählt je Versicherungsfall: Für Sitzungen 1–30 gilt die volle versicherte Quote, ab Sitzung 31 gelten 80 Prozent und ab Sitzung 61 noch 70 Prozent dieser Quote. Bei VisB 50T-U ergeben sich daraus 50, 40 beziehungsweise 35 Prozent der tariflich erstattungsfähigen Rechnung. Das sind Tarifanteile vor der eigenständigen Beihilfeleistung. Vision, PDF-S. 1, B(1).
Ein Kalenderwechsel ist nicht schon ein neuer Versicherungsfall. Bei einer längeren Behandlung müssen Sie daher den Beginn und Zusammenhang des Versicherungsfalls sowie den Sitzungsstand klären. Bei Debeka ist dagegen die Zuordnung zum Kalenderjahr und gegebenenfalls die Zusage über 52 Behandlungen hinaus ausschlaggebend. Die bloße Gegenüberstellung „52 gegen 30“ lässt diese unterschiedlichen Bezugsgrößen verschwinden.
Exkurs zur modularen DBV-Reihe: BS-U und BSG-U enthalten nach den ersten 30 Sitzungen die 80-Prozent-Stufe, jedoch keine zusätzliche Vision-Stufe von 70 Prozent ab Sitzung 61. BN B-U nennt Psychotherapie unter fortgeltenden Haupttarifvoraussetzungen und -grenzen. BN VisB-U nennt sie in der entsprechenden ambulanten Restkostenrubrik nicht. Eine vollständige Auffüllung aller Sitzungen durch einen beliebigen BN-Tarif können Sie daraus nicht ableiten. BS, PDF-S. 1, B(1); BSG, PDF-S. 1, B(1); BN B, PDF-S. 1, A.a.1; BN VisB, PDF-S. 1, A.a.1.
Welche Rolle spielen Beschaffung und Hilfsmittelgrenzen?
Debeka B beschreibt Hilfsmittel über ihre Funktion und nennt Beispiele. Bei voraussichtlichen Kosten ab 2.000 Euro haben Sie das Recht auf eine vorherige schriftliche Leistungszusage. Diese Stelle formuliert keine allgemeine Pflicht, ab diesem Betrag zwingend eine Zusage einzuholen. Für eine kostspielige Versorgung schafft eine konkrete Anfrage dennoch Klarheit über Gerät, Ausführung und erstattungsfähige Kosten. B, PDF-S. 1–2, II A9.
Bei Vision ist der Beschaffungsweg selbst Teil der Erstattungsregel: Beauftragen Sie den Versicherer mit der Beschaffung eines entsprechenden Hilfsmittels, gilt grundsätzlich die volle Tarifquote. Bei eigener Beschaffung darf er auf 80 Prozent der versicherten Quote kürzen. Kann er das Hilfsmittel weder beschaffen noch vermitteln, sieht die Bedingung die Erstattung adäquater Aufwendungen vor. Vision, PDF-S. 1, B(1).
Die Kürzung hat ausdrückliche Ausnahmen, unter anderem für Einlagen und Bandagen, bestimmte betragsbegrenzte Hilfsmittel, Kompressionsstrümpfe und benannte Verbrauchs- oder Messartikel. Auch unmittelbar medizinisch erforderliche unfallbedingte Beschaffungen fallen unter eine Ausnahme; hierfür nennt die Bedingung einen Zeitraum von höchstens zwei Tagen. Sehhilfen sind von dieser Beschaffungsregel ausgenommen. Fragen Sie bei einem konkreten Hilfsmittel nach der zutreffenden Kategorie, statt pauschal von einer Kürzung bei jedem Eigenkauf auszugehen. Vision, PDF-S. 1, B(1), Ausnahmen.
Für Erwachsene gelten im Grundvergleich folgende Betragsgrundlagen:
| Leistung | Debeka B30 + B20K | DBV VisB 50T-U |
|---|---|---|
| Hörgerät | 1.500 Euro pro Gerät. PDF-S. 2, II A9 | 1.300 Euro pro Ohr innerhalb dreier Kalenderjahre. PDF-S. 1, B(1) |
| Sehhilfe | 1.000 Euro einschließlich Reparaturen; II A10 nennt keine feste Wiederholungsfrist. PDF-S. 2, II A10 | 300 Euro innerhalb dreier Kalenderjahre ab dem 15. Lebensjahr. PDF-S. 1, B(1) |
Das Fehlen einer festen Wiederholungsfrist bei Debeka ersetzt nicht die Prüfung medizinischer Notwendigkeit. B schließt die Erhaltung, Wartung und Inbetriebnahme von Hilfsmitteln aus, beispielsweise Ersatzbatterien und Ladegeräte. BC hat für beihilfefähige Hilfsmittel eine eigene Ergänzung bis zur beihilfefähigen Höhe; Brillen werden separat geregelt. Auch hier ist eine vollständige Übernahme jedes im Haupttarif ausgeschlossenen Postens nicht zugesagt. B, PDF-S. 2, II A9–10; BC, PDF-S. 2, II A9–10.
Der gemeinsame DBV-Hilfsmittelkatalog enthält benannte Gruppen und Grenzen. Weitere Hilfsmittel sind unter Voraussetzungen zur Vermeidung oder Begrenzung schwerer Gesundheitsschäden in funktioneller Standardausführung vorgesehen. Das ist keine unbegrenzte Kostenzusage für jede gewünschte Ausführung. DBV-Tarifbedingungen, PDF-S. 4, Nr. 22(3). Die höheren oder anders gestaffelten Sehhilfenbeträge der modularen BS-/BSG-Reihe und die eigene Hörgeräteergänzung von BN B-U dürfen Sie nicht auf Vision übertragen. BS, PDF-S. 1, B(1); BSG, PDF-S. 2, B; BN B, PDF-S. 2, A.b.
Welche Rechnungsbasis gilt bei Heilmitteln?
Debeka B nennt unter anderem Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie und Osteopathie. Grundsätzlich sind eine Verordnung durch Arzt oder Heilpraktiker und die Anwendung durch einen staatlich geprüften Angehörigen eines Gesundheits- oder Heilhilfsberufs vorgesehen. Für Osteopathie ist keine Verordnung erforderlich. Zugrunde gelegt werden Aufwendungen bis zur jeweils beihilfefähigen Höhe; auch hier folgt darauf die Tarifquote. B, PDF-S. 1, II A6.
Für Heilmittel wie verordnete physiotherapeutische Anwendungen ist bei Vision die erstattungsfähige Höhe an die Heilmittelhöchstsätze der Bundesbeihilfe gebunden. Auf diese Grundlage wird der versicherte Prozentsatz angewandt. Eine Rechnung oberhalb dieser Grundlage wird dadurch nicht automatisch vollständig versichert. Vision, PDF-S. 1, B(1), Heilmittel.
Exkurs zur modularen Reihe: BS und BSG verwenden die Heilmittelliste der gemeinsamen Tarifbedingungen; BN B-U erweitert die dortigen Höchstsätze bis zum 1,2-Fachen. Die verlinkte offizielle Liste trägt Stand Januar 2019 und einen Footer vom Dezember 2021. Eine spätere, für Ihren Vertrag mitgeteilte Anpassung ist damit nicht nachgewiesen. Lassen Sie sich die tatsächlich geltende Liste zum Angebot geben, bevor Sie einzelne Behandlungspreise vergleichen. DBV-Tarifbedingungen, PDF-S. 4, Nr. 22(2); BN B, PDF-S. 1, A.b; offizielle Heilmittelliste für Tarife-U, Dokumentstand.
Zahnleistungen: Grundtarif und Ergänzung getrennt
Was gilt für Implantate und Behandlungspläne?
Debeka B erfasst Implantate, Implantatteile, Knochenaufbau und Knochenersatzmaterial. Im geprüften Abschnitt II C steht keine numerische Implantatanzahlgrenze. Das bedeutet keine unbegrenzte Zahlung: Medizinische Notwendigkeit, Tarifquote, Gebührenordnung für Zahnärzte und die separate Beihilfeprüfung bleiben relevant. Bei voraussichtlichen Gesamtkosten über 10.000 Euro ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn vorzulegen. B, PDF-S. 3, II C.
Vision sieht grundsätzlich zwei Implantate je Kiefer während der gesamten Tarifdauer vor, mit bestimmten Indikationen. Dazu zählen die Versorgung einer Einzelzahnlücke bei intakten, nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen, eine bestimmte Freiendlücke oder die Fixierung einer Totalprothese. Bei besonderer Begründung für Einzelzahnlücken oder eine Totalprothese sind maximal vier je Kiefer einschließlich vorhandener Implantate vorgesehen. Vor Behandlung benötigen Sie einen eingereichten und genehmigten Heil- und Kostenplan. Vision, PDF-S. 2, B(4), Implantate.
Für Zahnersatz und funktionsanalytische beziehungsweise funktionstherapeutische Maßnahmen über 1.000 Euro gelten ebenfalls Plan- und Genehmigungsanforderungen. Bei verspäteter Vorlage wird der halbe Erstattungsprozentsatz zugrunde gelegt. Eine medizinische Empfehlung allein ersetzt diesen Verfahrensschritt nicht. Klären Sie vor Beginn schriftlich, welche Positionen und welche Implantatanzahl anerkannt sind. Vision, PDF-S. 2, B(4).
Welche Anfangsgrenzen und Ergänzungen sind zu beachten?
Vision begrenzt die erstattungsfähigen Rechnungsbeträge für Zahnersatz, Implantate, Funktionsleistungen und Kieferorthopädie auf insgesamt 1.000 Euro in den ersten 24 Monaten und insgesamt 2.000 Euro in den ersten 48 Monaten. Diese Beträge sind kumulativ; es sind keine jährlich neuen Budgets. Anschließend wird die Tarifquote angewandt. Konservierende Zahnbehandlung und Prophylaxe fallen nicht unter diese Staffel; für unfallbedingte zahnärztliche Heilbehandlung gilt eine Ausnahme. Vision, PDF-S. 3, B(4), Fortsetzung.
Debeka BC ergänzt verbleibende besonders berechenbare Labor- und Praxiskosten einschließlich Implantatmaterial nach Anrechnung der übrigen Leistungen. Die Grenze beträgt 6.150 Euro pro Kalenderjahr, im Startjahr und den beiden folgenden Kalenderjahren zusammen 2.250 Euro. Unfallbedingte Aufwendungen sind von der Anfangsbegrenzung ausgenommen; vorherige Debeka-Versicherungszeiten mit Zahnleistungen werden beim unmittelbaren Übertritt angerechnet. Der Beihilfebescheid ist vorzulegen. Die entsprechende Regel findet sich auch in BG. Es handelt sich um Grenzen der Ergänzung, nicht um ein Gesamtlimit des Haupttarifs B. BC, PDF-S. 1, II A1; BG, PDF-S. 1, II 1.
BN VisB-U ergänzt verbleibende Implantataufwendungen unter seinen Voraussetzungen bis zu vier Implantaten je Kiefer. Die Klausel ist für eine noch nicht bestehende Implantatversorgung formuliert und verlangt zugleich die Anrechnung bereits vorhandener Implantate. Die Begrenzung entfällt bei den ausdrücklich verwiesenen Diagnosen nach § 15 BBhV Nummern 1–4. Material- und Laborkosten richten sich nach Sachkostenliste II. Bereits vorhandene Implantatversorgung und die genaue Diagnose gehören daher in die Anfrage zur Leistungsprüfung. BN VisB-U, PDF-S. 1, A.b.
Vision und BN VisB-U verwenden Sachkostenliste II; der modulare Zahntarif BZ-U und BN B-U verwenden Liste I. Beide verlinkten Listen haben Stand 1. Januar 2026 und enthalten einzelne Leistungsinhalte und Höchstpreise. Im geprüften Teil III von BZ-U sind weder die numerische Vision-Implantatgrenze noch deren Anfangsstaffel formuliert. Daraus folgt keine unbegrenzte Gesamtzahlung, sondern die Notwendigkeit, das andere Bedingungsset einzeln zu prüfen. Vision, PDF-S. 3; BN VisB, PDF-S. 1; BZ, PDF-S. 1, B und C; BN B, PDF-S. 1, A.a.2; Sachkostenliste II; Sachkostenliste I.
Krankenhaus, Honorar und Reha gesondert prüfen
Welche Wahlleistungen sind tatsächlich vereinbart?
Vision und der modulare B3-U decken allgemeine Krankenhausleistungen. Privatärztliche Wahlleistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft sind damit kein eingeschlossenes vollständiges Komfortpaket. Die DBV-Kombinationsunterlagen nennen dafür separate BW2-U/BWE-U-Bausteine. Die verlinkten vollständigen Bedingungen heißen allerdings BW2-UZ/BWE-UZ. Ob sie auch für die angebotenen -U-Bausteine gelten, ist damit nicht geklärt. Deshalb bleibt die konkrete DBV-Wahlleistungswertung offen. Vision, PDF-S. 2, B(2); B3, PDF-S. 1, B; BN VisB, PDF-S. 1, Tarifkombinationen.
Bei Debeka WL sind gesonderte stationäre Arztleistungen und Zweibettzimmer vorgesehen. Bei Einbettunterbringung ist die WL-Leistung auf den Zweibettzimmerbetrag begrenzt. BC ergänzt die Differenz zwischen Ein- und Zweibettzimmer und enthält eine eigene Ersatz-Tagegeldregel. Diese belegte Bausteinlogik sagt nichts darüber, ob die Kombination für Sie angenommen wird oder einem noch ungeprüften DBV-Paket überlegen wäre. WL, PDF-S. 1, II; BC, PDF-S. 1, II A4–5.
Wann sind höhere ärztliche Honorare erstattungsfähig?
GOÄ und GOZ sind die Gebührenordnungen für Ärzte beziehungsweise Zahnärzte. Eine Honorarvereinbarung kann zusätzliche Kosten auslösen, deren Versicherungsschutz gesondert zu prüfen ist. Debeka B und WL erstatten in der hier betrachteten inländischen Situation keine abweichenden Vergütungen und Mehraufwendungen aus Vergütungsvereinbarungen. BC sieht bei gesonderter stationärer ärztlicher und therapeutischer Behandlung angemessene, medizinisch begründete Vereinbarungsmehrkosten vor; für II A4 müssen B und WL bestehen. Das ist keine allgemeine ambulante oder zahnärztliche Erweiterung. B, PDF-S. 4, Anmerkungen; WL, PDF-S. 1, II 1; BC, PDF-S. 1–2, II A4 und Anmerkung.
Vision folgt der gemeinsamen DBV-Regel zu Gebührenhöchstsätzen, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt. Abweichende Vereinbarungsmehrkosten erfordern dort eine schriftliche Anerkennung des Versicherers vor Behandlung. BN VisB-U enthält in A.a.1 keine ausdrückliche allgemeine ambulante Erweiterung für solche Vereinbarungen. DBV-Tarifbedingungen, PDF-S. 4, Nr. 18; BN VisB, PDF-S. 1, A.a.1.
Exkurs: BS/BSG erlauben ambulant, BZ zahnärztlich unter ihren Bedingungen Leistungen über den Höchstsatz auch ohne vorherige Versichererzusage, wenn eine rechtsgültige individuelle §-2-Vereinbarung und die entsprechende Rechnung vorliegen. BN B-U nennt verbleibende GOÄ-/GOZ-Vereinbarungskosten ausdrücklich. Diese andere Regel können Sie nicht dem Vision-Angebot zuschreiben. BS, PDF-S. 2, C; BSG, PDF-S. 2, D; BZ, PDF-S. 1, C; BN B, PDF-S. 1, A.a.1–2.
Was unterscheidet Reha, Anschlussheilbehandlung und Kur?
Eine Anschlussheilbehandlung folgt einer vorausgehenden Behandlung; eine Kur ist ein eigener Leistungsbereich. Debeka B unterscheidet ambulante medizinische Rehabilitation und stationäre Regelleistungen, also die medizinische Standardversorgung ohne gesonderte Komfortleistungen. Die unmittelbare Anschlussheilbehandlung soll grundsätzlich innerhalb von 28 Tagen beginnen; eine medizinisch begründete Fristverlängerung ist vorgesehen. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Maßnahmen gesetzlicher Rehabilitationsträger werden davon abgegrenzt. B, PDF-S. 2–3, II A11 und B4.
Bei DBV ist eine stationäre Anschlussheilbehandlung ohne vorherige schriftliche Zusage an aufgelistete Diagnosen oder Behandlungen gebunden. Grundsätzlich gilt ein Beginn innerhalb vier Wochen nach Entlassung; eine medizinisch begründete Verlängerung ist möglich. Voraussetzung ist, dass ein gesetzlicher Rehabilitationsträger trotz fristgerecht gestellten Übernahmeantrags nicht leistet; die Erstattung bleibt auf die Regelleistung begrenzt. Die ambulante Alternative hat eigene Voraussetzungen. Bei gemischten Krankenanstalten ist grundsätzlich eine vorherige Zusage erforderlich, mit den genannten Ausnahmen. DBV-Tarifbedingungen, PDF-S. 5–6, Nr. 26–28.
Debeka B enthält bereits bestimmte ärztlich verordnete Kurleistungen für höchstens vier Wochen innerhalb dreier aufeinanderfolgender Kalenderjahre. Für B30 + B20K nennt die Leistungstabelle zusammen 25 Euro pro Tag. BC zahlt zusätzlich 11 Euro bei ambulanter beziehungsweise 22 Euro bei stationärer Kur für Tage, an denen B nach II F leistet. B, PDF-S. 3 und 8, II F und Tabelle; BC, PDF-S. 2, II B.
BN VisB-U und BN B-U sehen bei nachgewiesener Beihilfegenehmigung 2.000 Euro erstattungsfähigen Rechnungsbetrag für ambulante und 4.000 Euro für stationäre Kur vor, jeweils multipliziert mit der entsprechenden Haupttarifquote. Bei 50 Prozent sind das höchstens 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro. Eine zusätzliche Verwendung für bereits im Haupttarif versicherte Anschlussheilbehandlung ist ausgeschlossen. Fragen Sie deshalb mit der konkreten Maßnahme, Einrichtung und Trägerentscheidung an. BN VisB, PDF-S. 2, A.c.1; BN B, PDF-S. 2, A.c.2.
Ausbildung, Optionen und spätere Änderungen
B-Easy ist ein Ausbildungstarif mit eigener Versicherungsfähigkeit unter 39 Jahren; er ist nicht der hier verglichene erwachsene Standardtarif B. Bei einer 50-Prozent-Tarifstufe beträgt die jährliche Selbstbeteiligung 270 Euro. Nach Wegfall der Voraussetzungen wird der Schutz nach den Bedingungen in B fortgeführt. B-Easy, PDF-S. 1, 4 und 7, Selbstbeteiligung, III 1 und Tabelle.
Bei Verbeamtung auf Probe oder Zeit enthält B-Easy eine Option auf B und WL sowie BC oder BG ohne neue Risikoprüfung und Wartezeiten. Sie müssen den Antrag innerhalb zweier Monate stellen; bei Verspätung erfolgt eine Gesundheitsprüfung. BC und BG setzen B voraus und lassen sich während B-Easy nicht einfach als identische Ergänzungen hinzurechnen. Der normale B-Ausbildungsweg enthält außerdem ein eigenes fristgebundenes WL-Recht; daraus folgt keine gleichlautende BC-Aufnahmegarantie. B-Easy, PDF-S. 5, III 4; BC, PDF-S. 2, III 1; BG, PDF-S. 2, III 1; B, PDF-S. 7, IV 6.
Vision hat ebenfalls ereignisbezogene Optionen. Beispielsweise beträgt die Frist bei erster Verbeamtung auf Probe oder Zeit zwei Monate, bei Geburt oder Adoption drei Monate. Die besondere Option zu Beginn des sechsten Versicherungsjahres setzt unter anderem fünf Jahre ununterbrochenen Versicherungsschutz voraus; der Antrag muss bis zum Umstellungstermin vorliegen. Versicherungsfähigkeit und weitere Voraussetzungen gelten weiter. Vision, PDF-S. 4, G1–3.
Die Vision-Option ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag nur wegen einer Annahmeverpflichtung zustande kam, der Versicherer Sie also aufgrund einer Aufnahmezusage aufnehmen musste. Vergleichbare Ausschlüsse stehen in den Optionsrubriken von BS, BSG und B3. Ein späterer Ausbau aus der Öffnungsaktion ist deshalb nicht pauschal garantiert. Vision, PDF-S. 4, G1; BS, PDF-S. 3, G; BSG, PDF-S. 2–3, G; B3, PDF-S. 2–3, G.
Davon getrennt ist die Anpassung an eine veränderte oder entfallende Beihilfe. Debeka B und Vision sehen dafür innerhalb von sechs Monaten eine Anpassung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten im jeweiligen bisherigen Leistungsumfang vor. Eine fehlende Beihilfequote auszugleichen ist ein anderes Recht als zusätzlich bessere Leistungen zu versichern. Lassen Sie sich Anlass, Frist und zulässigen Umfang für Ihren Vertrag benennen. B, PDF-S. 5, III 4; Vision, PDF-S. 3, E.
Annahme und vollständigen Beitrag vergleichen
Eine passende Bedingung ist erst dann eine nutzbare Wahl, wenn auch die individuelle Annahme feststeht. Fordern Sie für beide Angebote das schriftliche Ergebnis einschließlich Zuschlägen und tatsächlich vereinbarten Bausteinen an. Die vorliegenden Quellen belegen keine besondere Markenkulanz und keinen individuellen Beitrag.
DBV und Debeka sind im Teilnehmerverzeichnis der Öffnungsaktion genannt. Der Zugang setzt jedoch Teilnahmeberechtigung, die maßgeblichen Fristen und grundsätzlich den erstmaligen Zugang zur privaten Krankheitskostenvollversicherung voraus. Für Beamtenanfänger beziehungsweise Widerrufsbeamte nennt die Broschüre grundsätzlich sechs Monate; entscheidend ist der rechtzeitige Antragseingang, nicht ein späterer Versicherungsbeginn. Besondere Vorversicherungs- und Statuskonstellationen sind gesondert geregelt. Öffnungsbroschüre, Stand Januar 2026, PDF-S. 4–6, 9–10 und 14; gedruckte S. 2–4, 7–8 und 12.
Bei erfüllten Voraussetzungen gibt es keine Ablehnung aus Risikogründen, keine Leistungsausschlüsse und höchstens 30 Prozent erforderlichen Risikozuschlag auf den Tarifbeitrag. Die Öffnung betrifft beihilfekonforme Restkostenabsicherung. Wahlleistungen sind nur einbezogen, soweit die Beihilfe sie vorsieht; Beihilfeergänzungstarife sind nicht Gegenstand der Öffnungsaktion. Daraus folgt insbesondere keine Aufnahmegarantie für BC oder BN VisB-U. Öffnungsbroschüre, PDF-S. 11–12, II 1–2; gedruckte S. 9–10.
Wenn dieser Zugang für Sie relevant ist, hilft Ihnen die gesonderte Übersicht zu den Fristen und Aufnahmebedingungen der Öffnungsaktion, den richtigen Aufnahmeweg vor der Angebotsentscheidung zu klären.
Vergleichen Sie anschließend den vollständigen Beitrag für denselben Startzeitpunkt und dieselbe Person: Krankenversicherung, Pflegepflichtversicherung, vereinbarte Ergänzungen und Wahlleistungen sowie Risikozuschläge. Halten Sie eine Selbstbeteiligung zusätzlich fest; sie ist kein Monatsbeitrag. Eine nur mögliche Beitragsrückerstattung sollten Sie nicht wie einen sicher zugesagten dauerhaften Rabatt behandeln.
Ohne solche Angebote ist ein Preisgewinner nicht feststellbar. Ebenso begründen Rechtsform, Unternehmensgröße, Rückstellungen oder der Beitrag eines anderen Kunden keine belastbare Prognose für Ihren künftigen Beitrag. Prüfen Sie, welchen heutigen Gesamtbetrag und welche möglichen Eigenkosten Sie tragen können. Die hier verglichenen Bedingungen liefern dafür Entscheidungskriterien, aber keine Garantie langfristiger Beitragsstabilität.
So prüfen Sie Ihre beiden Angebote
Gewichten Sie zunächst die Behandlungssituationen, deren Kostenrisiko Sie absichern möchten. Bei längerer Psychotherapie ist der Bezugszeitraum entscheidend, bei einem Hilfsmittel der Beschaffungsweg, bei Zahnersatz die Genehmigung und der Versicherungsbeginn. Ein allgemeines Testsiegel oder eine einzelne Erfahrung beantwortet diese Vertragsfragen nicht.
Für die schriftliche Angebotsprüfung reichen fünf klar dokumentierte Punkte:
- Profil: Dienstherr, Status, Beihilfequote und Beginn sind in beiden Angeboten identisch.
- Vertrag: Alle Tarifcodes, Bedingungsstände und geltenden Preislisten liegen vor.
- Leistung: Ihre wichtigsten Behandlungssituationen sind mit Fundstelle, Grenze und notwendiger Zusage geprüft.
- Annahme: Zuschläge, Einschränkungen und die separat angenommenen Ergänzungen beziehungsweise Wahlleistungen sind festgehalten.
- Kosten: Vollständiger Beitrag und mögliche Eigenkosten sind getrennt ausgewiesen.
Erfragen Sie außerdem, auf welcher Marktgrundlage die Beratung erfolgt, wie sie vergütet wird und ob tatsächlich Angebote beider Anbieter beschafft werden können. Ein Artikel über zwei Gesellschaften belegt keinen Vermittlungszugang zu beiden.
Der stärkste Einwand gegen die Vorauswahl bleibt: Dieses Paar ist enger als der Markt. Wenn eine für Sie wichtige Leistung bei beiden Angeboten unklar oder unpassend ist, nehmen Sie weitere Anbieter mit demselben Profil hinzu. Die allgemeine Vergleichsmethode für Beihilfetarife hilft Ihnen, die Kriterien auch auf diese Angebote anzuwenden.
Ihre Beihilfegrundlage, Ihr Aufnahmeweg und Ihre Lebensplanung gehören zur Gesamtentscheidung. Den übergeordneten Zusammenhang erläutert die Seite zur Beihilfe und privaten Krankenversicherung für Beamte. Treffen Sie die Auswahl erst, wenn die entscheidenden offenen Punkte im konkreten Angebot geklärt sind.
Quellen und Stand
Belegstand ist der 5. Oktober 2026. Das Abrufdatum ist nicht das Versionsdatum der Bedingungen. Die verlinkten Originalstellen beziehen sich auf folgende Dokumente:
- Debeka: B/CKV104, Stand 1. Oktober 2022, WL/CKV105, Stand 1. Januar 2024, BC/CKV106, Stand 1. Juni 2022, BG/CKV107, Stand 1. März 2020 und B-Easy/CKV200, Stand 1. Januar 2025.
- DBV: Vision/VG047, gültig ab Juni 2022 und BN VisB/VG089, gültig ab September 2025; für die bezeichneten Exkurse BS, BSG, B3, BZ und BN B. Die gemeinsamen MB/KK mit TB 2012/VG001 nennen „gültig ab Juni 2024“.
- Zur Rechnungsbasis: Sachkostenliste I und II, jeweils Stand 1. Januar 2026, sowie die Heilmittelliste Tarife-U mit der erläuterten Aktualitätsgrenze. Rechts- und Zugangsgrundlagen: § 46 BBhV und Öffnungsbroschüre, Januar 2026.
PDF-Seitenangaben zählen ab der ersten PDF-Seite; bei der Öffnungsbroschüre sind die gedruckten Seiten zusätzlich genannt. Für Ihren Vertrag müssen Sie individuelle Nachträge, die tatsächliche Beihilfeentscheidung und die Annahme prüfen. Die ungeklärten DBV-BW2-U/BWE-U-Unterlagen begrenzen den Krankenhauszusatzvergleich. Konkurrenzartikel dienen der Recherche zu Leserfragen, nicht als Autorität für Tarifleistungen.
