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Beihilfe für Familienangehörige: Einkommensgrenzen und Regeln für Kinder

Von Marlon Diemer08. Mai 2026Aktualisiert am 08. August 202612 min Lesezeit

Wann Ehepartner und Kinder berücksichtigungsfähig sind, welches Einkommensjahr zählt und warum Bund und Länder unterschiedlich rechnen.

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Kurzantwort

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können als Angehörige berücksichtigt werden, wenn sie nicht vorrangig selbst beihilfeberechtigt sind und die Einkommensgrenze des zuständigen Dienstherrn einhalten. Bei Bundesanträgen im Jahr 2026 wird grundsätzlich das Einkommen 2024 geprüft; es darf 22.648 Euro nicht übersteigen. Kinder sind regelmäßig berücksichtigungsfähig, solange sie beim Familienzuschlag berücksichtigt werden können. In den Ländern unterscheiden sich Grenzbeträge und Bezugsjahre deutlich.

Stand: 08.08.2026. „Berücksichtigungsfähig“ bedeutet nicht, dass Familienangehörige kostenlos in einer privaten Krankenversicherung mitversichert sind. Die Beihilfe übernimmt einen Teil der beihilfefähigen Aufwendungen; für den verbleibenden Anteil benötigt jede privat versicherte Person grundsätzlich einen passenden eigenen Restkostenschutz. Die verbindliche Prüfung des Einzelfalls liegt bei der zuständigen Beihilfestelle.

Wer gilt als berücksichtigungsfähiger Angehöriger?

Im Bundesrecht gehören Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Personen. Eine unverheiratete Partnerschaft ohne eingetragene Lebenspartnerschaft reicht dafür nicht aus. Hat der Partner einen eigenen vorrangigen Beihilfeanspruch, wird er nicht lediglich als Angehöriger behandelt. Für Landesbeamte ist die Definition der jeweils geltenden Landesregelung maßgeblich.

Kinder werden anders geprüft als Ehepartner. Nach § 4 BBhV sind sie im Bund berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag nach Besoldungs- oder Versorgungsrecht berücksichtigt werden können. In Länderinformationen wird dafür regelmäßig an den kinderbezogenen Familienzuschlag und damit häufig an die Kindergeldberechtigung angeknüpft. Eine separate Ehegatten-Einkommensgrenze gilt für Kinder nicht automatisch.

Einkommensgrenze des Bundes bei Anträgen 2026

§ 6 Absatz 2 BBhV nennt einen gesetzlichen Ausgangsbetrag von 20.000 Euro, der entsprechend der Entwicklung des Rentenwerts angepasst wird. Für Beihilfeanträge, die bis zum 31.12.2026 gestellt werden, weist die mit der Bundesbeihilfe befasste PBeaKK einen maßgeblichen Betrag von 22.648 Euro aus. Geprüft wird bei einem Antrag im Jahr 2026 grundsätzlich der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2024, also des zweiten Kalenderjahres vor der Antragstellung.

Wurde die Grenze 2024 überschritten, ist der Anspruch nicht in jedem Fall endgültig ausgeschlossen. Sind die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger, kann die Beihilfestelle Aufwendungen des Ehe- oder Lebenspartners unter Vorbehalt berücksichtigen. Nach Ablauf des Jahres muss das tatsächliche Einkommen nachgewiesen werden. Liegt es doch über der Grenze, kann bereits gezahlte Beihilfe zurückgefordert werden.

Bundesbeispiel

Ein Bundesbeamter stellt 2026 einen Antrag für Aufwendungen seines Ehepartners. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen Gesamtbetrag der Einkünfte 2024. Bis einschließlich 22.648 Euro ist die Einkommensvoraussetzung erfüllt. Entscheidend ist nicht das Monatsbrutto 2026 und auch nicht automatisch das zu versteuernde Einkommen.

Verifizierte Grenzbeträge und unterschiedliche Bezugslogiken

Eine bundesweite Einheitsgrenze gibt es nicht. Noch wichtiger: Dieselbe Eurozahl kann ohne das dazugehörige Bezugsjahr falsch angewendet werden. Die nachfolgende Tabelle enthält nur Rechtskreise, deren Betrag oder Berechnungsformel und zeitliche Prüflogik für diesen Beitrag amtlich verifiziert wurden. Sie bildet bewusst nicht ungeprüft alle 16 Länder ab.

Rechtskreis – Grenze/Regel 2026 – Welche Einkünfte werden zeitlich geprüft?
RechtskreisGrenze/Regel 2026Welche Einkünfte werden zeitlich geprüft?
Bund22.648 € für Anträge bis 31.12.2026Bei Antrag 2026 grundsätzlich Einkommen 2024; zweites Kalenderjahr vor Antrag
Baden-Württemberg20.000 €Besondere Prüfung der zwei Kalenderjahre vor Antrag; das LBV-Beispiel für Januar 2026 betrachtet 2024 und 2025
Bayern22.648 €Zweites Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags
Berlin20.748 € ab 01.03.2026Bei Antrag 2026 grundsätzlich Einkommen 2024; aktuelles niedrigeres Einkommen kann unter Vorbehalt geprüft werden
Bremen12.000 €Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags; Personengruppe und geltende Fassung im Einzelfall prüfen
HessenDoppelter steuerlicher GrundfreibetragZweites Kalenderjahr vor Antrag; konkrete Zahl richtet sich nach dem maßgeblichen Bezugsjahr
Nordrhein-Westfalen23.861 € für im Jahr 2026 entstandene AufwendungenEinkommen 2025, also Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen
Rheinland-Pfalz22.000 € für Antragstellungen ab 01.01.2026Zweites Kalenderjahr vor Beantragung
Sachsen20.180 € im Kalenderjahr 2026Grundsätzlich Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Leistungserbringung
Thüringen18.000 €Zweites Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags

Keine vollständige 16-Länder-Tabelle

Für Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird hier kein ungeprüfter Wert ergänzt. Vor einer vollständigen Veröffentlichung müssen die aktuelle Landesverordnung, mögliche Dynamisierungen und Übergangsvorschriften jeweils direkt im amtlichen Landesrecht geprüft werden.

Warum das maßgebliche Kalenderjahr so wichtig ist

Bund, Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen knüpfen in den hier geprüften Regeln grundsätzlich an das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag an. Nordrhein-Westfalen stellt für 2026 entstandene Aufwendungen dagegen auf das Einkommen 2025 ab. Sachsen verwendet grundsätzlich einen Durchschnitt aus drei Jahren vor der Leistungserbringung. Baden-Württemberg betrachtet nach der aktuellen Behördeninformation zwei zurückliegende Kalenderjahre. Wer lediglich nach „Einkommensgrenze 2026“ sucht, kann daher trotz korrekter Eurozahl das falsche Einkommen vergleichen.

  • Antragsjahr und Datum der medizinischen Leistung notieren.
  • Zuständigen Rechtskreis anhand des Dienstherrn bestimmen.
  • In der geltenden Vorschrift das maßgebliche Einkommensjahr ermitteln.
  • Erst dann den passenden Steuerbescheid oder andere Nachweise heranziehen.
  • Bei inzwischen gesunkenem Einkommen nach einer Vorbehaltsregel fragen.

Welches Einkommen zählt?

Mehrere Beihilfevorschriften verwenden den steuerrechtlichen Gesamtbetrag der Einkünfte. Nach § 2 Absatz 3 EStG ist das die Summe der Einkünfte nach bestimmten gesetzlich vorgesehenen Abzügen. Das ist weder identisch mit dem Bruttogehalt noch mit dem zu versteuernden Einkommen. § 2 Absatz 5a EStG sorgt bei außersteuerlichen Rechtsnormen außerdem dafür, dass bestimmte Kapitalerträge und steuerfreie Teile einbezogen oder korrigiert werden.

Je nach persönlicher Situation können Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Renten, sonstige Einkünfte und vergleichbare ausländische Einkünfte relevant sein. Bei Angestellten ist daher nicht einfach das Jahresbrutto aus der Gehaltsabrechnung einzusetzen. Maßgeblich sind der Steuerbescheid und gegebenenfalls weitere von der Beihilfestelle angeforderte Nachweise.

Berufstätiger Ehepartner: drei typische Fälle

Einkommen liegt unter der Grenze

Eine Berufstätigkeit schließt die Berücksichtigungsfähigkeit nicht automatisch aus. Bleibt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte innerhalb der Grenze und besteht kein vorrangiger eigener Anspruch, können die Aufwendungen grundsätzlich berücksichtigt werden. Eine mögliche Pflichtversicherung in der GKV und deren Leistungen müssen zusätzlich geprüft werden.

Einkommen liegt über der Grenze

Dann sind die Aufwendungen des Partners im Regelfall nicht beihilfefähig. Einzelne Rechtskreise kennen eng begrenzte Härte- oder Vorbehaltsregeln. Daraus folgt aber kein allgemeiner Anspruch. Der Krankenversicherungsschutz darf nicht auf die Hoffnung gestützt werden, dass die Beihilfestelle später eine Ausnahme zulässt.

Früheres Einkommen war zu hoch, aktuelles Einkommen ist gesunken

Bund, Berlin und Rheinland-Pfalz beschreiben für solche Fälle eine vorläufige Berücksichtigung unter Vorbehalt, wenn die aktuelle Grenze voraussichtlich eingehalten wird. Nachweise sind nachzureichen. Wird die Grenze tatsächlich überschritten, kann die Zahlung aufgehoben und zurückgefordert werden. Die konkrete Erklärung sollte vorab mit der Festsetzungsstelle abgestimmt werden.

Wann sind Kinder berücksichtigungsfähig?

Im Bundesrecht knüpft die Berücksichtigungsfähigkeit an den Familienzuschlag an. Für minderjährige Kinder ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt, wenn Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag besteht. Bei volljährigen Kindern können Ausbildung, Studium und Kindergeldrecht entscheidend werden. Das Ende der Kindergeldzahlung ist deshalb ein wichtiges Signal, aber die konkrete beihilferechtliche Zuordnung muss nach dem zuständigen Recht geprüft werden.

Befindet sich ein Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, kann das Bundesrecht die Berücksichtigung verlängern, wenn ein freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst oder eine vergleichbare anerkannte Tätigkeit die Ausbildung unterbrochen oder verzögert hat. Die Verlängerung entspricht der Dauer des Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

Was gilt bei zwei beihilfeberechtigten Eltern?

Aufwendungen eines Kindes werden nicht doppelt erstattet. Im Bundesrecht und in Länderregelungen ist regelmäßig entscheidend, welcher Elternteil den kinderbezogenen Familienzuschlag erhält. Dieser Elternteil ordnet die Aufwendungen des Kindes seinem Beihilfeanspruch zu. Die Zuordnung beeinflusst zugleich, wer einen erhöhten eigenen Bemessungssatz wegen mehrerer Kinder erhalten kann. Bei einem Wechsel des Kindergeld- oder Zuschlagsempfängers sollte auch die Beihilfestelle informiert werden.

Beihilfe ist nicht GKV-Familienversicherung

Die gesetzliche Familienversicherung folgt anderen Regeln. Nach der Information des Bundesgesundheitsministeriums liegt die allgemeine monatliche Einkommensgrenze 2026 bei 565 Euro; für geringfügige Beschäftigungen gilt 2026 die Minijob-Grenze von 603 Euro. Diese Monatswerte dürfen nicht mit den jährlichen beihilferechtlichen Ehegattengrenzen verwechselt werden. Auch die Alters- und Elternregeln für Kinder in der GKV sind eigenständig.

Frage – Beihilfe mit privatem Restkostenschutz – GKV-Familienversicherung
FrageBeihilfe mit privatem RestkostenschutzGKV-Familienversicherung
Wie ist der Angehörige abgesichert?Beihilfe plus grundsätzlich eigener Versicherungsschutz für die RestkostenBeitragsfreie Mitversicherung bei erfüllten Voraussetzungen
Welche Einkommensgrenze gilt 2026?Je nach Dienstherr; Bund bei Antrag 2026: 22.648 € bezogen auf 2024565 € monatlich, bei Minijob 603 € monatlich
Wie werden Kinder geprüft?Regelmäßig über Familienzuschlag und beihilferechtliche KonkurrenzregelnNach § 10 SGB V mit eigenen Alters-, Einkommens- und Elternregeln

Anspruch in fünf Schritten prüfen

  • Dienstherr und damit den zuständigen Beihilfe-Rechtskreis bestimmen.
  • Prüfen, ob der Partner einen eigenen vorrangigen Beihilfe- oder Krankenversicherungsstatus hat.
  • Grenzbetrag, Bezugsjahr und Definition der Einkünfte aus der aktuellen Vorschrift ermitteln.
  • Steuerbescheid, Kapitalertragsnachweise und gegebenenfalls ausländische Einkünfte vollständig zusammenstellen.
  • Berücksichtigungsfähigkeit und Bemessungssatz von der Beihilfestelle bestätigen lassen, bevor der Versicherungsschutz geändert wird.

Häufige Fragen zu Familienangehörigen

Sind unverheiratete Partner beihilfeberechtigt?

Als bloßer Lebensgefährte grundsätzlich nicht. Das Bundesrecht nennt Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Für Landesbeamte ist die jeweilige Vorschrift maßgeblich; eine unverheiratete Partnerschaft sollte nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage als berücksichtigungsfähig dargestellt werden.

Muss ein Kind privat versichert sein, um Beihilfe zu erhalten?

Berücksichtigungsfähigkeit und Versicherungsstatus sind getrennte Fragen. Ob und in welchem Umfang neben Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse noch Beihilfe möglich ist, hängt vom zuständigen Recht und der konkreten Leistung ab. Für privat versicherte Kinder wird regelmäßig ein eigener Tarif für den nicht durch Beihilfe gedeckten Anteil benötigt.

Was passiert nach einer Scheidung?

Mit der rechtskräftigen Scheidung endet regelmäßig die Berücksichtigungsfähigkeit als Ehepartner. Der Krankenversicherungsschutz sollte deshalb rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens geprüft werden. Für gemeinsame Kinder bleibt ihre eigene beihilferechtliche Zuordnung gesondert zu beurteilen.

Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen

Rechts- und Tarifstände können sich ändern. Maßgeblich sind die für Ihren Dienstherrn geltenden Vorschriften und die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags.

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