Kurzantwort
Für Bundesbeamte gelten 2026 grundsätzlich 50 Prozent Beihilfe für aktive Beamte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner sowie 80 Prozent für Kinder. Bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz des aktiven Bundesbeamten auf 70 Prozent. Die Länder dürfen davon abweichen. Deshalb ist nicht eine pauschale 50/70/80-Angabe entscheidend, sondern das Beihilferecht des konkreten Dienstherrn.
Stand: 08.08.2026. Dieser Überblick trennt bestätigte Regelungen von noch zu prüfenden Länderwerten. Er nennt nur Prozentsätze, die sich für diesen Stand aus einer geltenden Vorschrift oder einer aktuellen Information der zuständigen Behörde belegen lassen. Bei einer bevorstehenden Versicherungsentscheidung sollte die zuständige Beihilfestelle den persönlichen Bemessungssatz schriftlich bestätigen.
Was mit „Beihilfesatz“ gemeint ist
Der Beihilfesatz, rechtlich meist Bemessungssatz genannt, gibt an, welchen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen der Dienstherr grundsätzlich trägt. Er sagt nicht, dass derselbe Prozentsatz von jeder eingereichten Rechnung erstattet wird. Zuerst prüft die Beihilfestelle, ob eine Leistung dem Grunde und der Höhe nach beihilfefähig ist. Erst auf den anerkannten Betrag wird der Bemessungssatz angewendet.
Davon zu unterscheiden sind beihilfefähige Höchstbeträge. Sie begrenzen beispielsweise bei bestimmten Heilmitteln den anerkennungsfähigen Rechnungsbetrag. Ebenfalls etwas anderes ist die pauschale Beihilfe: Sie bezuschusst in den Rechtskreisen, die dieses Modell anbieten, den Beitrag zu einer Krankenvollversicherung. Eine Tabelle zu individuellen Bemessungssätzen beantwortet daher weder automatisch Fragen zu Heilmittelpreisen noch zur pauschalen Beihilfe.
Einfaches Rechenbeispiel
Eine Rechnung beträgt 1.000 Euro, davon erkennt die Beihilfestelle 800 Euro als beihilfefähig an. Bei einem Bemessungssatz von 50 Prozent entstehen 400 Euro Beihilfe. Bei 70 Prozent wären es 560 Euro. Der nicht anerkannte Teil der Rechnung wird durch einen höheren Bemessungssatz nicht nachträglich beihilfefähig.
Beihilfesätze des Bundes 2026
Für Bundesbeamte ist § 46 der Bundesbeihilfeverordnung die zentrale Grundlage. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die folgende Tabelle bildet die Regelwerte ab; besondere Pflegeleistungen, Dienstbeschädigungen und ausdrücklich geregelte Ausnahmefälle können anders behandelt werden.
| Personengruppe im Bundesrecht | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive beihilfeberechtigte Person | 50 % |
| Aktive beihilfeberechtigte Person mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Beihilfeberechtigte Person in Elternzeit | 70 % |
| Empfänger von Versorgungsbezügen, ausgenommen Waisen | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiger Ehe- oder Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiges Kind oder Waise | 80 % |
Sind beide Eltern selbst beihilfeberechtigt, führt dieselbe Kinderkonstellation nicht automatisch bei beiden zu 70 Prozent. Im Bundesrecht ist unter anderem entscheidend, welcher Person der maßgebliche Familien- oder Auslandszuschlag zusteht. Diese Zuordnung sollte vor einer Anpassung des privaten Restkostentarifs geklärt werden.
Verifizierte Länderregeln und Sondermodelle
Viele Länder orientieren sich in wesentlichen Punkten am Bundesmodell. Daraus darf jedoch keine bundesweit einheitliche Tabelle konstruiert werden. Bereits die nachfolgend amtlich bestätigten Beispiele zeigen unterschiedliche Systeme. Die Tabelle ist deshalb bewusst keine scheinbar vollständige Aufzählung aller 16 Länder, sondern ein belastbarer Vergleich der für diesen Beitrag einzeln geprüften Rechtskreise.
| Rechtskreis | Aktive | Ab zwei Kindern | Ehe-/Lebenspartner | Kinder | Versorgung | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Bund | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | 70 % | Regelwerte nach § 46 BBhV |
| Baden-Württemberg | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | 70 % | Aktueller Behördenstand 31.03.2026; ältere Übersichten können überholt sein |
| Bremen | 50 % | 70 % | 70 % bei Angehörigen einer aktiven Person | 80 % | 60–80 % | Versorgungssatz wird nach Zahl berücksichtigungsfähiger Angehöriger gestaffelt |
| Hessen | Familienquote ab 50 % | keine pauschale Bundeslogik | wirkt auf die Familienquote | + 5 Prozentpunkte je Kind | gesondert prüfen | 50 % alleinstehend, 55 % mit berücksichtigungsfähigem Ehepartner, je Kind weitere 5 Punkte, grundsätzlich höchstens 70 % |
| Thüringen | 50 % | 70 % | 70 % | 80 % | 70 % | Bestätigt im Merkblatt des Thüringer Landesamts für Finanzen, Stand 12/2025 |
Warum nicht alle Länder mit einem Zahlenwert aufgeführt sind
Für die übrigen Länder muss vor Veröffentlichung einer vollständigen Vergleichstabelle jeweils die aktuelle Landesverordnung einschließlich Übergangsrecht geprüft werden. Sekundärtabellen widersprechen sich zum Teil oder führen frühere Rechtsstände fort. Eine offene Prüflücke ist fachlich sauberer als ein ungeprüfter Prozentwert.
Baden-Württemberg: aktuelle Werte statt alter Stichtagslogik
Gerade Baden-Württemberg zeigt, warum das Datum der Quelle wichtig ist. In älteren Vergleichen ist noch häufig zu lesen, nach einem früheren Stichtag eingestellte Beamte erhielten unabhängig von Familienstand und Status stets 50 Prozent. Die aktuelle Information des Landesamts für Besoldung und Versorgung mit Stand 31.03.2026 weist dagegen wieder differenzierte Regelbemessungssätze aus: 50 Prozent für Aktive ohne oder mit einem Kind, 70 Prozent ab zwei Kindern, 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger und 80 Prozent für Kinder.
Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern kann der persönliche Satz später wieder von 70 auf 50 Prozent sinken, wenn die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes endet. Waren mindestens drei Kinder berücksichtigungsfähig, beschreibt das LBV eine dauerhafte Fortgeltung des erhöhten Satzes. Für den konkreten Tarif ist daher nicht nur die aktuelle Kinderzahl, sondern auch die bisherige Familienkonstellation relevant.
Hessen: ein familienbezogener Bemessungssatz
Hessen verwendet kein schlichtes getrenntes 50/70/80-Modell für jedes Familienmitglied. Nach der amtlichen Beschreibung beginnt der gemeinsame familienbezogene Bemessungssatz bei 50 Prozent für Alleinstehende. Bei einem berücksichtigungsfähigen Ehepartner beträgt er 55 Prozent. Jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht ihn um weitere fünf Prozentpunkte, grundsätzlich bis höchstens 70 Prozent. Bei einer verheirateten Person mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern ergibt sich nach dieser Grundsystematik somit eine Familienquote von 65 Prozent.
Die Erhöhung greift nicht in jeder Konstellation. Ist der Ehepartner beispielsweise selbst beihilfeberechtigt, überschreitet er die maßgebliche Einkommensgrenze oder liegt ein gesetzlich geregelter Ausschluss vor, kann die ehebezogene Erhöhung entfallen. Außerdem kennt das hessische Recht besondere Regeln etwa für Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen und stationäre Leistungen. Die Familienquote sollte deshalb nicht ohne Beihilfebescheid auf den gesamten Versicherungsschutz übertragen werden.
Bremen: eigene Staffel für Versorgungsempfänger
Für aktive bremische Beamte nennt § 12 BremBVO grundsätzlich 50 Prozent und bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Für Versorgungsempfänger ist die Systematik feiner: Der Ausgangssatz beträgt 60 Prozent und steigt bei einem, zwei, drei sowie mindestens vier berücksichtigungsfähigen Angehörigen stufenweise auf 65, 70, 75 beziehungsweise 80 Prozent. Eine Vergleichstabelle, die Bremen lediglich als „Standardmodell“ bezeichnet, lässt diesen wichtigen Unterschied aus.
Wann steigt der Satz wegen Kindern?
Im Bundesrecht und in mehreren der hier verifizierten Länder reicht ein Kind für den erhöhten eigenen Satz der aktiven Person noch nicht aus; die Schwelle liegt regelmäßig bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern. Entscheidend ist nicht allein, dass ein Kind im Haushalt lebt. Es muss nach dem jeweils geltenden Besoldungs- und Beihilferecht berücksichtigt werden können. Endet die Berücksichtigungsfähigkeit, kann sich auch der Bemessungssatz ändern.
- Prüfen, welcher Dienstherr und welche Beihilfeverordnung zuständig sind.
- Feststellen, welche Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind.
- Bei zwei beihilfeberechtigten Eltern die Zuordnung des kinderbezogenen Zuschlags klären.
- Zeitpunkt der Leistungserbringung und mögliche Übergangsregeln beachten.
- Erst danach den privaten Restkostentarif an den bestätigten Satz anpassen.
Individuelle und pauschale Beihilfe nicht verwechseln
Bei der individuellen Beihilfe werden tatsächlich entstandene, beihilfefähige Aufwendungen zum persönlichen Bemessungssatz erstattet. Die pauschale Beihilfe funktioniert anders: Sie beteiligt sich am Beitrag einer Krankenvollversicherung. Ob dieses Wahlmodell verfügbar ist, wer es wählen darf und welche Bindungswirkung die Entscheidung hat, regelt jedes teilnehmende Land selbst. Ein Bundeslandwechsel kann deshalb sowohl den individuellen Bemessungssatz als auch die Möglichkeiten der pauschalen Beihilfe verändern.
Häufige Fragen zu den Beihilfesätzen 2026
Erstattet die Beihilfe immer 50, 70 oder 80 Prozent der Rechnung?
Nein. Der Prozentsatz wird auf die beihilfefähigen Aufwendungen angewendet. Nicht anerkannte Rechnungsanteile, Eigenbehalte oder Höchstbetragsüberschreitungen können trotz passenden Bemessungssatzes verbleiben. Zusätzlich sind Leistungen einer Kranken- oder Pflegeversicherung zu koordinieren; insgesamt darf grundsätzlich keine Übererstattung entstehen.
Bekommen beide verbeamteten Eltern wegen zwei Kindern 70 Prozent?
Nicht automatisch. Im Bundesrecht und in mehreren Länderregelungen wird der kinderbezogene Vorteil nur der Person zugeordnet, die den maßgeblichen Familienzuschlag erhält. Andere Länder können eigene Konkurrenzregeln vorsehen. Die Festsetzungsstelle sollte die Zuordnung schriftlich bestätigen.
Bleibt der Satz nach einem Bundeslandwechsel gleich?
Nicht zwingend. Mit dem neuen Dienstherrn kann eine andere Beihilfeverordnung gelten. Dadurch können sich Bemessungssatz, Familienregeln, Eigenbehalte und beihilfefähige Leistungen ändern. Der bestehende Krankenversicherungsschutz sollte zeitnah anhand der neuen Bescheinigung geprüft werden.
Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 46 Bundesbeihilfeverordnung – Bemessung der BeihilfeBundesrecht, abgerufen für den Stand 08.08.2026
- LBV Baden-Württemberg – BemessungssatzBehördeninformation, ausgewiesener Stand 31.03.2026
- LBV Baden-Württemberg – Kinder und BemessungssatzBehördeninformation zur Fortgeltung und Absenkung
- Bremische Beihilfeverordnung – § 12Amtliches Transparenzportal Bremen
- Hessischer Landtag – familienbezogenes BemessungssatzsystemAmtliche Antwort zur Systematik des § 15 HBeihVO
- Thüringer Landesamt für Finanzen – Informationen für BerufsanfängerBehördenmerkblatt, Stand Dezember 2025
Rechts- und Tarifstände können sich ändern. Maßgeblich sind die für Ihren Dienstherrn geltenden Vorschriften und die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags.
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