Für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer entscheidet der Dienstherr über Beihilfe, nicht der Wohnort und nicht eine allgemeine „Lehrerregel“. Da Lehrkräfte meist Landesbeamte sind, unterscheiden sich Bemessungssätze, beihilfefähige Leistungen, Eigenanteile und die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe zwischen den Bundesländern. Angestellte Lehrkräfte erhalten dagegen grundsätzlich keine beamtenrechtliche Beihilfe. Zum 8. August 2026 bestehen in elf Ländern Wahl- oder Zuschussmodelle zur pauschalen Absicherung; ihre Bedingungen sind nicht identisch.
Rechtsstand der Länderübersicht: 08.08.2026
Die Tabelle zeigt, in welchen Ländern zum Prüfstand ein pauschales Beihilfe- oder GKV-Zuschussmodell besteht. Sie ersetzt nicht die Einzelfallprüfung. Berechtigtenkreis, Antragsfristen, Altfallregeln, Zuschusshöhe und Bindungswirkung müssen direkt bei der amtlichen Beihilfestelle oder im geltenden Landesrecht kontrolliert werden.
Vor jedem Bundeslandvergleich steht der Beschäftigungsstatus
Eine Lehrkraft kann verbeamtet, auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, auf Probe, auf Lebenszeit oder tarifbeschäftigt sein. Nur aus dem Berufsbild „Lehrer“ folgt noch kein Beihilfeanspruch. Verbeamtete Lehrkräfte mit Beihilfe sind nach § 6 SGB V regelmäßig versicherungsfrei und können zwischen einer freiwilligen GKV und einer privaten Absicherung wählen. Bei angestellten Lehrkräften gelten dagegen die allgemeinen Regeln für Arbeitnehmer, einschließlich Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach Einkommen.
| Status | Beihilfe-Grundlogik | Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Lehramtsanwärter als Beamter auf Widerruf | Landesrechtliche Beihilfe kann ab Ernennung bestehen | Freiwillige GKV oder beihilfekonforme PKV; Landeszuschuss prüfen |
| Lehrer als Beamter auf Probe/Lebenszeit | Individuelle Beihilfe oder auf Antrag ein vorhandenes Landesmodell | Restkosten-PKV oder freiwillige GKV nach persönlicher Situation |
| Tarifbeschäftigter Lehrer | Keine beamtenrechtliche Beihilfe | Allgemeine Arbeitnehmerregeln; Arbeitgeberanteil statt Beihilfe |
| Beurlaubung, Elternzeit oder Dienstherrnwechsel | Anspruch und Bemessung können sich verändern | Vor Beginn schriftlich bei Beihilfestelle und Versicherer klären |
Individuelle und pauschale Beihilfe sind zwei verschiedene Systeme
Bei der individuellen Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an konkret entstandenen, beihilfefähigen Aufwendungen. Die private Krankenversicherung kann den verbleibenden Prozentsatz sowie vertraglich vereinbarte Ergänzungen absichern. Die häufig zitierte Staffel 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und 80 Prozent für Kinder stammt als Referenz aus dem Bundesrecht. Für Landesbeamte muss jeder Wert gegen die aktuelle Landesregel geprüft werden.
Bei der pauschalen Beihilfe oder einem vergleichbaren Zuschussmodell zahlt der Dienstherr einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Damit kann insbesondere eine freiwillige GKV finanziell anders zu bewerten sein als in einem Land ohne Zuschuss. Die Entscheidung für ein solches Modell ist nach vielen Landesgesetzen bindend oder nur sehr eingeschränkt umkehrbar. Auch ein Umzug begründet nicht automatisch den Anspruch, das alte Modell beim neuen Dienstherrn fortzusetzen.
Nicht jedes Modell ist deckungsgleich
Sachsen-Anhalt bezeichnet seine Regelung beispielsweise als Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Andere Länder erfassen unter bestimmten Voraussetzungen auch eine private Krankenvollversicherung. Eine gemeinsame Ja/Nein-Liste ist nützlich für die Orientierung, darf diese Unterschiede aber nicht verdecken.
Alle 16 Bundesländer: pauschales Modell zum Prüfstand
| Bundesland | Modell am 08.08.2026 | Was vor der Entscheidung amtlich zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ja | Berechtigtenkreis, Ernennungszeitpunkt, Bindungswirkung sowie individueller Bemessungssatz |
| Bayern | Nein | Individuelle Beihilfe nach BayBG/BayBhV, insbesondere familienbezogener Bemessungssatz |
| Berlin | Ja | Antrag, Verzicht auf ergänzende individuelle Beihilfe und erfasste Versicherungsart |
| Brandenburg | Ja | Zugang für Neu- und Bestandsfälle, Frist und Folgen eines Dienstherrnwechsels |
| Bremen | Ja | Familienbezogene Beihilfestufen und konkrete Zuschussberechnung |
| Hamburg | Ja | Wahlvoraussetzungen des Hamburger Modells und dauerhafte Bindungswirkung |
| Hessen | Nein | Besonderes familienbezogenes Bemessungssystem und Sachleistungsbeihilfe für GKV-Mitglieder |
| Mecklenburg-Vorpommern | Ja, seit 01.05.2026 | § 80a LBG M-V, schriftlicher unwiderruflicher Antrag und Höchstgrenzen |
| Niedersachsen | Ja | Antrag, nachgewiesener Beitrag, Altfallregeln und Pflegeleistungen |
| Nordrhein-Westfalen | Nein | Individuelle Beihilfe, Kostendämpfung und geltende Landesverordnung |
| Rheinland-Pfalz | Nein | Individuelle Beihilfe, Wahlleistungen und Eigenbehalte |
| Saarland | Nein | Individuelle Beihilfe und aktuelle politische Ankündigungen nicht mit geltendem Recht verwechseln |
| Sachsen | Ja | Familienbezogene Bemessung, Zugang zum pauschalen Modell und konkreter Leistungsumfang |
| Sachsen-Anhalt | Ja, Zuschuss zur freiwilligen GKV seit 01.01.2026 | Anspruchsberechtigung, schriftlicher Antrag und Verzicht auf ergänzende Beihilfe |
| Schleswig-Holstein | Ja | Zugangsregeln, mögliche Selbstbehalte und konkrete Ausgestaltung des Wahlmodells |
| Thüringen | Ja | Antrag, Bindungswirkung, erfasste Beitragsbestandteile und Dienstherrnwechsel |
Die elf Ja-Länder sind damit Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Der Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 25. März 2026 nannte zunächst zehn Länder. Mecklenburg-Vorpommern kam mit dem Inkrafttreten des neuen § 80a Landesbeamtengesetz am 1. Mai 2026 hinzu. Auf Bundesebene bestand zum Prüfstand kein entsprechendes allgemeines Wahlmodell.
Warum eine reine 50/70/80-Tabelle für die Tarifwahl nicht reicht
Der Bemessungssatz beschreibt nur den Prozentsatz, mit dem beihilfefähige Aufwendungen erstattet werden. Er sagt noch nicht, welche Aufwendungen das Land anerkennt. Unterschiede können etwa bei Zahnersatz, stationären Wahlleistungen, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Psychotherapie, Kuren oder Gebühren oberhalb bestimmter Schwellen entstehen. Ein Tarif, der im einen Land gut zur Beihilfe passt, kann nach einem Dienstherrnwechsel neue Lücken oder einen anderen versicherten Prozentsatz benötigen.
Familie und Kinder
Die Länder knüpfen erhöhte Bemessungssätze nicht einheitlich an dieselben Voraussetzungen. Entscheidend kann sein, welchem Elternteil Kinder im Familienzuschlag zugeordnet werden, wie viele Kinder berücksichtigungsfähig sind und ob eine besondere Regel in Elternzeit gilt. Auch die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner ist landesrechtlich. Familienplanung gehört deshalb in die Systementscheidung, darf aber nicht mit einem pauschalen Versprechen eines künftig niedrigeren Beitrags beantwortet werden.
Eigenanteile und Beihilfelücken
Kostendämpfungspauschalen, Selbstbehalte oder begrenzte beihilfefähige Höchstbeträge wirken unabhängig vom nominellen Prozentsatz. Eine sinnvolle Prüfung stellt deshalb die Landesbeihilfe und den PKV-Tarif Position für Position gegenüber. Ein Beihilfeergänzungstarif kann bestimmte Lücken schließen, aber nicht jede nicht beihilfefähige Leistung automatisch übernehmen. Maßgeblich bleiben seine Versicherungsbedingungen.
Was bei Referendariat, Probezeit und Landeswechsel passiert
Der Wechsel vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ein neuer Statusabschnitt. Anwärterkonditionen einer PKV enden regelmäßig, während Beihilfegrundlage und Restkostenquote fortbestehen oder sich verändern können. Wer nach dem Referendariat zunächst angestellt wird, kann stattdessen GKV-pflichtig werden. Diese Möglichkeit sollte vor Abschluss eines Tarifs nicht als unwahrscheinliche Ausnahme ausgeblendet werden.
Bei einem späteren Wechsel in ein anderes Bundesland richtet sich die Beihilfe nach dem neuen Dienstherrn. Ein im Herkunftsland gewähltes pauschales Modell bindet den neuen Dienstherrn nicht automatisch; umgekehrt kann ein Wechsel in ein Land ohne pauschale Beihilfe die Beitragsfinanzierung der freiwilligen GKV grundlegend verändern. Der PKV-Vertrag sollte Anpassungsoptionen für andere Restkostenquoten und beihilferechtliche Strukturen enthalten.
Entscheidungsmatrix statt allgemeiner Empfehlung
| Lebenslage | Besonders zu prüfen | Warum kein Pauschalurteil möglich ist |
|---|---|---|
| Alleinstehend, keine Kinder | Beitrag, gewünschte Leistung, langfristiger Status | Gesundheit und Tarifqualität bleiben individuell |
| Familie oder konkrete Familienplanung | Familienversicherung, eigener Beitrag je Person, Beihilfesätze | GKV und PKV behandeln Angehörige grundlegend unterschiedlich |
| Vorerkrankung | Öffnungsaktion, normale Risikoprüfung, Leistungsniveau | Ein Zuschlag allein sagt nichts über die langfristig passende Systemwahl |
| Wahrscheinlicher Landeswechsel | Fortbestand des Zuschusses und Anpassbarkeit des Tarifs | Landesrecht des neuen Dienstherrn kann deutlich abweichen |
| Wunsch nach freiwilliger GKV | Vorhandenes Landesmodell, Bindungswirkung und Familienkonstellation | Ohne Zuschuss kann der Beitrag anders ausfallen als mit pauschaler Beihilfe |
Prüfcheckliste für Ihr Bundesland
- Welcher Dienstherr und welche Beihilfeverordnung gelten tatsächlich?
- Welcher Bemessungssatz gilt heute für Sie und gegebenenfalls für Kinder oder Partner?
- Welche Leistungen sind nur begrenzt oder gar nicht beihilfefähig?
- Gibt es eine pauschale Beihilfe oder nur einen engeren GKV-Zuschuss?
- Wer ist antragsberechtigt und welche Frist gilt?
- Ist die Wahl unwiderruflich oder bei einem Statuswechsel neu zu beurteilen?
- Wie werden Pflegeversicherung und Beiträge von Familienangehörigen behandelt?
- Was passiert bei einem Wechsel des Bundeslands oder vorübergehender Anstellung?
- Kann der private Tarif seine Restkostenquote ohne neue Gesundheitsprüfung anpassen?
Fazit: Die beste Länderübersicht zeigt Regeln, nicht Sieger
Für Lehrer gibt es weder einen bundesweit einheitlichen Beihilfesatz noch eine pauschal beste Krankenversicherung. Die belastbare Reihenfolge lautet: Status feststellen, Dienstherrn und Landesrecht bestimmen, individuelles oder pauschales System verstehen und erst danach Leistungen und Beiträge vergleichen. Die 16-Länder-Tabelle ist ein Einstieg. Für die Entscheidung zählen der amtliche Rechtsstand, die persönliche Familiensituation und ein Versicherungsschutz, der auch bei einem späteren Status- oder Landeswechsel funktioniert.
Amtliche und primäre Quellen
- Wissenschaftliche Dienste des Bundestages – pauschale BeihilfeAbschluss der Arbeit: 25.03.2026; nennt zehn Länder.
- Mecklenburg-Vorpommern – Gesetz mit § 80a LBG M-VRegelung zur pauschalen Beihilfe in Kraft seit 01.05.2026.
- Sachsen-Anhalt – Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungAmtliche Information vom 05.02.2026.
- § 46 Bundesbeihilfeverordnung – Bundesreferenz
- BMG – Vergleich der Beihilfesysteme von Bund und LändernGutachten mit Stand 2020; für Systematik, nicht als aktuelle Ländertabelle nutzen.
- Baden-Württemberg – LBV-Information zum Bemessungssatz
- Berlin – amtliches Informationsblatt zur pauschalen Beihilfe
- Bayern – Art. 96 BayBG
- Bayern – § 46 BayBhV
Rechts- und Tarifstände können sich ändern. Maßgeblich sind die für Ihren Dienstherrn geltenden Vorschriften und die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags.
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