PKV in der Elternzeit: Beitrag und Beihilfe rechtzeitig klären

Was mit Vertrag, Beihilfe und möglicher Beitragserstattung während der Elternzeit passiert.

PKV für die Elternzeit besprechen
Beamtenberatung24

Das Wichtigste im Überblick

Elternzeit macht eine private Krankenversicherung nicht automatisch beitragsfrei. Prüfen Sie den fortbestehenden Schutz, mögliche Änderungen der Beihilfe und eine Beitragserstattung durch Ihren Dienstherrn. Für Bundes- und Landesbeamte gelten dabei unterschiedliche Regelungen.

Vertrag, Beihilfe und Erstattung getrennt prüfen

PKV-Vertrag

Schutz und Beitrag fortführen

Beihilfe

Möglichen neuen Satz prüfen

Erstattung

Anspruch beim Dienstherrn klären

Elternzeit führt nicht automatisch zu Beitragsfreiheit. Die konkrete Regelung Ihres Dienstherrn ist maßgeblich.

Was läuft während der Elternzeit weiter?

Der PKV-Vertrag und die vereinbarten Beiträge laufen grundsätzlich nach ihren Bedingungen weiter. Eine mögliche Erstattung durch den Dienstherrn ist davon getrennt und muss anhand Ihrer Voraussetzungen geprüft werden.

Weniger oder vorübergehend keine Dienstbezüge senken den PKV-Beitrag nicht automatisch im selben Verhältnis. Gleichzeitig kann sich der Beihilfebemessungssatz verändern. Beim Bund sieht § 46 Absatz 3 BBhV für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit 70 % vor. Das darf nicht ungeprüft auf Landesbeamte übertragen werden.

Wenn sich die Beihilfe ändert, muss der dazu passende Krankheitskostenschutz überprüft werden. Beachten Sie die Anpassungsregeln aus § 199 VVG und halten Sie die Bestätigung des Versicherers fest. Beitrag, Erstattung und Umfang des Schutzes gehören damit in drei getrennte Prüfpunkte.

Grundlage: § 46 BBhV: Beihilfebemessung beim Bund.

Grundlage: § 199 VVG: Anpassung bei Änderung der Beihilfe.

Wo finde ich die für mich geltenden Regeln?

Maßgeblich sind Ihr Dienstherr und die zuständige Bezüge- beziehungsweise Beihilfestelle. Der Wohnort allein bestimmt die Regelung nicht.

Drei belegte Einstiege zu offiziellen Elternzeitregeln
DienstherrnbezugOffizielle GrundlageDort prüfen
Bund§ 9 MuSchEltZVBeitragserstattung, Einkommensvoraussetzungen und weitergehende Erstattung
NiedersachsenNLBV: ElternzeitVoraussetzungen, Umfang, Antrag und zusätzliche Beschäftigung
HessenRP Kassel: ElternzeitZuständigkeit, Grenzwerte und erforderliche Mitteilungen
Drei belegte Einstiege zu offiziellen Elternzeitregeln. Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich bewegen.

Diese Auswahl ist keine vollständige Ländertabelle. Gehören Sie zu einem anderen Dienstherrn, wenden Sie sich an dessen Bezüge- oder Beihilfestelle. Lassen Sie vor Beginn der Elternzeit klären, welche Fassung gilt und welche Nachweise benötigt werden. Das zuständige Amt entscheidet über die Erstattung, nicht der Krankenversicherer.

Welche Beitragserstattung ist beim Bund möglich?

§ 9 MuSchEltZV sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zu 31 Euro monatlich vor. Für bestimmte Besoldungs- und Anwärterfälle ist auf Antrag eine weitergehende Erstattung geregelt.

Die Grundregel knüpft unter anderem daran an, dass die Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze der GKV nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Bestimmte familienbezogene Zuschläge und weitere gesetzlich benannte Leistungen bleiben dabei außer Betracht. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, regelt die Vorschrift, welchem Elternteil die Erstattung zusteht.

Für Beamte mit Dienstbezügen bis einschließlich A 8 und für Anwärter beschreibt Absatz 2 während des Bezugs des dort genannten Elterngeldes eine volle Erstattung der erfassten Beiträge über die Grundregel hinaus. Der Umfang ist auf die gesetzlich beschriebenen, auf die Beihilfe abgestimmten oder sie ergänzenden Tarife bezogen. Für weitere Elternzeitmonate gelten zusätzliche Bedingungen, insbesondere zur Beschäftigung.

Grundlage: § 9 MuSchEltZV: Beitragserstattung beim Bund.

Welche Unterlagen und Schritte sind wichtig?

Bereiten Sie Elternzeitdaten, Bezügeangaben, Beitragsnachweise und gegebenenfalls Elterngeld- oder Beschäftigungsnachweise vor. Welche Dokumente tatsächlich erforderlich sind, gibt die zuständige Stelle vor.

  1. Zeitraum und Zuständigkeit klären

    Beginn, Ende und Dienstherr sowie gemeinsame Elternzeit der Eltern festhalten.

  2. Beitrag aufschlüsseln

    Kranken-, Pflege- und Zusatzbeiträge anhand einer aktuellen Bescheinigung trennen.

  3. Voraussetzungen nachweisen

    Geforderte Angaben zu Bezügen, Elterngeld und Teilzeit bereithalten.

  4. Bescheid und Vertrag abgleichen

    Erstattung und erforderliche Tarifänderung getrennt bestätigen und Änderungen melden.

Beitrag und möglichen Erstattungsweg vorbereiten. Die Reihenfolge zeigt Prüfschritte, keine garantierte Bearbeitungsdauer.

Ein Erstattungsbescheid ersetzt nicht die Anpassung Ihres Versicherungsvertrags. Umgekehrt ist eine Beitragsbescheinigung des Versicherers noch keine Bewilligung durch den Dienstherrn. Halten Sie beide Vorgänge mit Datum und zuständiger Stelle auseinander.

Grundlage: § 9 MuSchEltZV: Beitragserstattung beim Bund.

Was gilt bei Teilzeit während der Elternzeit?

Eine Beschäftigung während der Elternzeit kann die Beitragserstattung und die zugrunde gelegten Voraussetzungen beeinflussen. Die Bedingungen des konkreten Dienstherrn sind deshalb vor Beginn und bei Änderungen zu prüfen.

Für den Bundesfall regelt § 9 Absatz 2 MuSchEltZV die Weiterzahlung der weitergehenden Erstattung in anderen Elternzeitmonaten unter anderem anhand der Grenze einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Daraus lässt sich keine allgemeine Aussage für jedes Landesmodell ableiten.

Diese Seite behandelt die Teilzeit innerhalb der Elternzeit. Allgemeine Teilzeitfragen und der Vergleich von beitragsabhängiger GKV mit individuell kalkulierter PKV gehören zur Systemwahl zwischen GKV und PKV. Teilen Sie relevante Änderungen Ihrer zuständigen Stelle mit.

Grundlage: § 9 MuSchEltZV: Beitragserstattung beim Bund.

Wie plane ich die Versicherung meines Kindes?

Die Absicherung des Kindes ist eine eigene Entscheidung. Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe, gesetzliche Familienversicherung und private Aufnahme müssen getrennt geprüft werden.

In der PKV wird das Kind mit eigenem Schutz und Beitrag betrachtet. Ob eine beitragsfreie GKV-Familienversicherung möglich ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der Familienkonstellation ab. Bei verschieden versicherten Eltern sind insbesondere deren Status und relevante Einkommensverhältnisse wichtig.

Planen Sie den gewünschten Schutz schon vor der Geburt und klären Sie Aufnahmefristen anhand des tatsächlich gewählten Weges. Der bestehende Ratgeber zur Beihilfe für Kinder und Partner erläutert die Anspruchsseite. Ihr eigener Beihilfesatz sagt noch nicht, welchen Anspruch das Kind hat.

Grundlage: § 10 SGB V: Familienversicherung.

Grundlage: § 46 BBhV: Beihilfebemessung beim Bund.

Was muss ich bei der Rückkehr in den Dienst prüfen?

Mit dem Ende der Elternzeit können Erstattung, Beihilfe und Versicherungsumfang erneut zu prüfen sein. Stimmen Sie Änderungen mit der zuständigen Stelle und Ihrem Versicherer ab.

Dokumentieren Sie, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit zurückkehren, welcher Beihilfebemessungssatz danach gilt und wann eine bisherige Beitragserstattung endet. Ist eine Tarifänderung nötig, lassen Sie deren Wirksamkeit und den neuen Beitrag bestätigen.

Für Ihre Budgetplanung können Sie die neuen Werte auf der Seite PKV-Kosten und Jahresbelastung einsetzen. Stellen Sie der tatsächlichen monatlichen Zahlung nur solche Erstattungen gegenüber, die für Ihre Situation geklärt sind. Unbestätigte Zuschüsse sind keine sichere Finanzierung.

Grundlage: § 199 VVG: Anpassung bei Änderung der Beihilfe.

Häufige Fragen

Ist meine PKV während der Elternzeit beitragsfrei?

Nicht automatisch. Vertragliche Beiträge und eine mögliche Erstattung durch den Dienstherrn sind getrennte Vorgänge. Voraussetzungen und Umfang richten sich nach dem konkreten Regelwerk.

Gilt die Erstattung von 31 Euro in allen Bundesländern?

Nein. Die hier erläuterte Regel stammt aus § 9 MuSchEltZV für den Bund und hat weitere Voraussetzungen. Landesbeamte müssen ihre eigene Regelung prüfen.

Reicht es, den Versicherer über die Elternzeit zu informieren?

Nein. Eine mögliche Erstattung wird von der zuständigen Dienststelle geprüft. Eine erforderliche Änderung des Krankenversicherungsschutzes klären Sie zusätzlich mit dem Versicherer.

Quellen und Einordnung

Bundesrecht und Landesrecht sind zu unterscheiden. Angaben zu einem konkreten Vertrag ergeben sich aus den dazugehörigen Bedingungen und Nachträgen. Die folgenden Quellen ergänzen die direkt im Text genannten Grundlagen.

Rechenmodelle und Prüfschritte sind als solche gekennzeichnet. Sie ersetzen keine individuelle Beitragskalkulation oder Prüfung Ihrer Unterlagen.

Ihre Situation verdient eine eigene Antwort.

Besprechen Sie Ihre offenen Fragen mit uns. Für den ersten Kontakt genügen Ihr Anliegen und Ihre Kontaktdaten; Gesundheitsunterlagen gehören nicht in das allgemeine Kontaktformular.

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