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Dienstunfähigkeit

Begrenzte Dienstfähigkeit: Nachteile & Besoldung

Kurzantwort: Begrenzte Dienstfähigkeit bedeutet, dass Sie Ihre Dienstpflichten gesundheitlich noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Sie bleiben im aktiven Beamtenverhältnis. Besoldung und Zuschlag richten sich nach dem Dienstherrn; eine private Teil-DU- oder BU-Leistung erfordert eine gesonderte Vertragsprüfung.

Bürouhr mit teilweise goldenem Rand und Aktentasche als Symbol für reduzierte Arbeitszeit bei Teildienstfähigkeit.
Von Marlon Diemer10. Juli 2026Aktualisiert am 06. Oktober 202610 min Lesezeit

50-Prozent-Grenze, aktiver Dienst und Bundeszuschlag verständlich erklärt. Prüfen Sie Teil-DU und normale BU als getrennte private Leistungswege.

TeildienstfähigkeitDienstunfähigkeitBesoldungBeamte

Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG: die Rechtsgrundlage

Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 27 BeamtStG, für Bundesbeamte § 45 BBG. Nach beiden aktuellen Grundregeln ist von der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit abzusehen, wenn Sie unter Beibehaltung Ihres Amtes noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Die Arbeitszeit wird entsprechend herabgesetzt. Beim Bund soll von begrenzter Dienstfähigkeit wiederum abgesehen werden, wenn ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit nach § 44 Absatz 2 oder 3 BBG übertragen werden kann. Diese Verwendungsprüfung ist von der 50-Prozent-Grundregel zu unterscheiden.

Die Bezugsgröße ist die regelmäßige volle Arbeitszeit, nicht die Hälfte einer schon vereinbarten Teilzeit. Wenn Sie bisher 70 Prozent arbeiten und Ihre Dienstfähigkeit auf 50 Prozent der Regelzeit begrenzt wird, beträgt die neue dienstrechtliche Quote 50 Prozent; sie wird nicht aus 70 Prozent nochmals halbiert. Das ist eine Rechenerklärung zur Bezugsgröße, keine individuelle Feststellung. Begrenzte Dienstfähigkeit beruht auf einer gesundheitlichen Beurteilung und Behördenentscheidung. Freiwillige Teilzeit verfolgt einen anderen Zweck und kann zusätzlich eigene Besoldungsfolgen haben. Ein Antrag auf Prüfung der begrenzten Dienstfähigkeit ist nach dem einschlägigen Verfahren möglich; in Bayern nennt die Verwaltungsvorschrift diesen Weg ausdrücklich.

Drei gesonderte Prüfungen: Behörde stellt die mindestens halbe regelmäßige Arbeitszeit fest, Bezügestelle berechnet aktive Besoldung, Versicherer prüft Teil-DU und normale BU nach Vertrag. Das Bundesmodell ergibt 2.400 plus 800 gleich 3.200 Euro brutto.

Vereinfachte Prüfstruktur: Eine dienstrechtliche Feststellung ersetzt weder die Bezügeabrechnung noch die private Leistungsprüfung. Die Eurozahlen sind ausschließlich ein illustratives Bundes-Bruttomodell.

Grundlagen: § 27 BeamtStG · § 45 BBG · § 6a BBesG · § 172 VVG

Teildienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit: der Unterschied

Bei begrenzter Dienstfähigkeit bleibt Ihr aktives Beamtenverhältnis bestehen. Eine dauernde Dienstunfähigkeit erfordert dagegen die Prüfung anderweitiger Verwendung und der statusabhängigen Rechtsfolgen. Bei Beamten auf Lebenszeit kommt der Ruhestand in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei anderen Statusgruppen sind Entlassung, Ruhestandsentscheidung und Versorgungsanspruch gesondert zu prüfen. Auch auf Probe bedeutet eine allgemeine Erkrankung nicht automatisch dieselbe Rechtsfolge wie eine dienstbedingte Beschädigung. Eine aktuelle Krankmeldung oder ein Einkommensrückgang ist noch keine dieser abschließenden Entscheidungen.

– Begrenzte Dienstfähigkeit – Volle Dienstunfähigkeit
Begrenzte DienstfähigkeitVolle Dienstunfähigkeit
Rechtsgrundlage§ 27 BeamtStG beziehungsweise § 45 BBG§ 26 BeamtStG beziehungsweise § 44 BBG; zusätzliche Statusregeln
Gesundheitliche VoraussetzungDienstpflichten noch mindestens während 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllbarDauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten; Verwendungsmöglichkeiten prüfen
StatusfolgeAktives Beamtenverhältnis mit angepasster ArbeitszeitRuhestand oder statusabhängig Entlassung nach konkreter Entscheidung
GeldflussAktive Besoldung und Zuschlag nach anwendbarem RechtVersorgung nur bei erfüllten versorgungsrechtlichen Voraussetzungen
Spätere ÄnderungDienstfähigkeit und Arbeitszeit können erneut überprüft werdenWiederberufung nach § 29 BeamtStG beziehungsweise § 46 BBG unter deren Voraussetzungen

Das Verfahren: amtsärztliche Feststellung und Ihre Rechte

Die zuständige Behörde stellt die begrenzte Dienstfähigkeit anhand der vorgeschriebenen ärztlichen Beurteilung fest. Ein Attest Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres Hausarztes kann dafür medizinische Informationen liefern, ersetzt die Behördenentscheidung aber nicht. Beim Bund entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde; das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über Dienstunfähigkeit. In Ländern gelten ergänzende Verfahrensregeln und Zuständigkeiten. Bereiten Sie eine Beschreibung Ihrer tatsächlichen Aufgaben, Belastungen und noch möglichen Tätigkeiten vor. Unser Leitfaden zu Ablauf und amtsärztlicher Untersuchung erklärt den Zusammenhang zwischen Untersuchung, Gutachten und Entscheidung.

Diese Rechte haben Sie im Verfahren

Prüfen Sie die Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung und die für Ihren Dienstherrn geltenden Anhörungs-, Beteiligungs- und Rechtsbehelfsregeln. Beispiel Bayern: Die aktuelle VV-BeamtR, Abschnitt 8 Nummer 3, gilt seit 1. April 2026. Nach Nummer 3.2.4 wird die beabsichtigte Feststellung schriftlich mitgeteilt; Einwendungen sind innerhalb eines Monats möglich. Nach Nummer 3.2.3 wirkt der Personalrat auf Antrag mit, und auf das Antragsrecht ist hinzuweisen. Diese Monatsfrist ist keine pauschale Widerspruchsfrist für alle Dienstherren. Zustellung, Einwendungen vor der Entscheidung und Rechtsbehelf gegen den Bescheid sind unterschiedliche Verfahrensschritte. Klären Sie bei Schwerbehinderung außerdem die einschlägige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Besoldung bei Teildienstfähigkeit: so berechnet sich Ihr Gehalt

Beim Bund erhalten begrenzt Dienstfähige nach § 6a BBesG zeitanteilige Dienstbezüge und grundsätzlich einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zu den entsprechenden Vollzeit-Dienstbezügen. Das ist weder ein Zuschlag von 50 Prozent des gekürzten Gehalts noch ein zugesagtes halbes Netto. Absatz 3 bestimmt die einzubeziehenden Bestandteile, unter anderem Grundgehalt, Familienzuschlag sowie Amts- und Stellenzulagen. Zusätzliche freiwillige Teilzeit vermindert den Zuschlag nach Absatz 4; Absatz 5 schließt bestimmte Kombinationen mit anderen Zuschlägen aus.

Illustratives Beispiel ohne zusätzliche Teilzeit und Sonderkonstellationen; keine Gehaltsauskunft, kein Nettobetrag und kein Versicherungsangebot.

Baustein im illustrativen Bundesbeispiel – Betrag
Baustein im illustrativen BundesbeispielBetrag
Vollzeitbezüge als vereinfachte Berechnungsbasis4.000 Euro
Bei 60 % verbleibender Dienstfähigkeit: anteilig2.400 Euro
Differenz zu Vollzeit1.600 Euro
Zuschlag: 50 % der Differenz800 Euro
Summe der dargestellten Bruttobausteine3.200 Euro

Im Beispiel ergeben 4.000 Euro × 60 Prozent zunächst 2.400 Euro. Die Differenz zur Vollzeitbasis beträgt 1.600 Euro; die Hälfte davon sind 800 Euro Zuschlag. Die Summe beträgt damit 3.200 Euro brutto. Als Modell werden nur die einbezogenen Bezüge, keine zusätzliche freiwillige Teilzeit und keine ausgeschlossene Zuschlagskombination angenommen. Für Ihr Netto müssen Steuern und sonstige persönliche Abzüge gesondert berücksichtigt werden. Lassen Sie sich die Bestandteile, Quote und Berechnung von der Bezügestelle nennen.

Eine Landesregelung kann anders aufgebaut sein. Das amtliche hessische Infoblatt, Stand Juli 2025, erläutert einen Grundzuschlag von 35 Prozent des Unterschiedsbetrags und einen nach berücksichtigungsfähigen Zeiten gestaffelten Erhöhungsbetrag. Das zeigt die Landesgrenze des Bundesbeispiels. Die datierten hessischen Eurotabellen sind keine aktuelle Bezügeauskunft für 2026 und werden hier nicht auf Ihren Dienstherrn übertragen.

Die finanzielle Lücke: warum Teildienstfähigkeit teuer werden kann

Welche Nachteile hat begrenzte Dienstfähigkeit?

Begrenzte Dienstfähigkeit kann Ihnen den Verbleib im Beruf mit gesundheitlich angepasstem Umfang ermöglichen. Die finanziellen und praktischen Folgen hängen jedoch von Besoldung, tatsächlichen Ausgaben, späterer Versorgung und den Aufgaben im Alltag ab. Eine geringere Arbeitszeit bedeutet weder automatisch einen gleich hohen Nettoverlust noch automatisch einen vollständig gedeckten Haushalt. Prüfen Sie deshalb laufende Bezüge, Versorgungsauskunft und Privatvertrag einzeln. Ob nach dem Zuschlag noch etwas fehlt, zeigt erst Ihr Haushaltsbudget für diese aktive Phase.

Entscheidungshilfe: mögliche Folgen, keine Prognose für jede Person.

Möglicher Nachteil – Was dahintersteht – Was Sie konkret klären
Möglicher NachteilWas dahinterstehtWas Sie konkret klären
Laufendes EinkommenAktive Bezüge können sinken; Zuschlag und Abzüge sind gesonderte Größen.Verfügbares Einkommen und tatsächliche Ausgaben desselben Monats vergleichen.
Spätere VersorgungBeim Bund berücksichtigt § 6 BeamtVG die Zeiten anteilig, mindestens im Umfang des § 13 Absatz 1 Satz 1. Der Bundeszuschlag nach § 6a BBesG ist nicht ruhegehaltfähig.Anerkannte Zeiten und Versorgung in einer individuellen Auskunft prüfen lassen.
Gestaltung des ArbeitsalltagsDie gesundheitlich mögliche Quote ersetzt keine Prüfung des konkreten Aufgabenumfangs.Arbeitszeit, Aufgaben, Belastungen und weitere Verwendung mit der zuständigen Stelle abstimmen.
Privater LeistungsanspruchDie behördliche Quote allein erfüllt nicht automatisch die Vertragsbedingungen.Teil-DU-Auslöser und eigenständige BU-Voraussetzungen getrennt prüfen.

Die Bundesfolgen ergeben sich aus § 6 BeamtVG und § 6a BBesG; für Landesbeamte sind die landeseigenen Besoldungs- und Versorgungsvorschriften erforderlich. Zur Haushaltsrechnung gehören die nach Steuern verfügbaren aktiven Bezüge sowie bestätigte weitere Einnahmen. Kranken- und Pflegebeiträge zählen genau einmal: entweder als noch zu zahlende Ausgaben bei Einnahmen vor KV/PV oder bereits als Abzug bei einem Bedarf ohne dieselben Beiträge. Eine bestätigte private Zahlung wird nicht zusätzlich angesetzt, wenn sie schon in den Gesamteinnahmen steckt. Die Netto-Lückenrechnung erklärt diese beiden gleichwertigen Ansätze.

DU-Versicherung: Teil-DU und BU getrennt prüfen

Eine private Versicherung hat eigene Leistungsvoraussetzungen. Lesen Sie zunächst die DU-Klausel im Vertrag: Welche Ruhestands- oder Entlassungsentscheidung wird erfasst, für welche Statusgruppe und mit welchen weiteren Voraussetzungen? Prüfen Sie danach eine besondere Teil-DU-Regel für begrenzte Dienstfähigkeit. Davon unabhängig kann eine Leistung nach der vereinbarten normalen BU-Definition zu prüfen sein. Eine fehlende Teil-DU-Klausel bedeutet deshalb nicht automatisch, dass überhaupt keine BU-Leistung möglich ist. Eine vorhandene Klausel bedeutet umgekehrt noch keine automatische Zahlung. Entscheidend ist der konkrete Wortlaut Ihrer Vertragsversion.

  • Teil-DU: Ist dieser besondere Leistungsauslöser überhaupt vereinbart, und umfasst er Ihre Statusgruppe und Tätigkeit?
  • Schwelle und Dauer: Welche Arbeitszeitreduzierung, Besoldungseinbuße oder Mindestdauer fordert die vereinbarte Teil-DU-Regel?
  • Leistung: Welcher Rentenanteil, welche Leistungsdauer und welches Endalter gelten bei diesem Auslöser?
  • Nachweis: Welche behördlichen und ärztlichen Unterlagen verlangt der Vertrag, und welche Änderungen müssen mitgeteilt werden?
  • Normale BU: Welche Einschränkung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, Prognose und möglichen Verweisungsregeln sind unabhängig von Teil-DU vereinbart?
  • Vertragsversion: Stimmen Police, Nachträge und Bedingungen überein, statt nur ein aktuelles Tariflabel zu vergleichen?

Achtung bei Altverträgen

Prüfen Sie in einem Altvertrag die DU-Regelung, eine mögliche Teildienstfähigkeitsleistung und die eigenständige BU-Definition. Eine fehlende Teildienstfähigkeitsklausel bedeutet nicht automatisch, dass jeder andere Leistungsweg ausgeschlossen ist. Kündigen Sie bestehenden Schutz erst, nachdem eine Alternative verbindlich angenommen und der Übergang geklärt ist.

Vergleichen Sie zunächst Bedingungen und Leistungsumfang; erst danach den Beitrag. Maßgeblich ist ein individuelles Angebot für Ihren Status, Ihre Tätigkeit, die gewünschte Rente und Laufzeit. Wie sich diese Angaben auf den Vergleich auswirken, erläutert der Beitrag zu den Kosten einer Dienstunfähigkeitsversicherung.

Wiederherstellung der Dienstfähigkeit: zurück in den Volldienst

Eine gesundheitliche Besserung kann eine erneute Beurteilung und Anpassung Ihrer Arbeitszeit ermöglichen; eine Verschlechterung erfordert ebenfalls eine neue dienstrechtliche Prüfung. Daraus folgt nicht automatisch der Ruhestand: Anderweitige Verwendung, Status und Versorgungsanspruch bleiben relevant. Nach einer DU-Ruhestandsversetzung richtet sich die Wiederberufung bei Landesbeamten nach § 29 BeamtStG und bei Bundesbeamten nach § 46 BBG. Beide regeln Voraussetzungen sowie die Möglichkeit einer Wiederberufung auch bei begrenzter Dienstfähigkeit. Die Landesnorm verweist beim Antrag auf landesrechtliche Fristen. Eine ärztliche Besserung allein ist deshalb noch keine Zusage einer konkreten Rückkehrstelle oder eines bestimmten Beginns.

Fazit: Status, Besoldung und Vertrag zusammen prüfen

Begrenzte Dienstfähigkeit ist ein aktiver beamtenrechtlicher Status mit angepasster Arbeitszeit. Die Behörde klärt den Umfang, die Bezügestelle die Besoldung und der konkrete Vertrag mögliche private Leistungen. Das Bundesmodell zeigt den Zuschlag, keine bundesweite Nettozusage. Prüfen Sie anschließend, ob Ihr tatsächlicher Haushalt ungedeckten Bedarf hat. Bei der privaten Absicherung bleiben besondere Teil-DU und normale BU getrennte Leistungswege. Für die Einordnung Ihrer vorhandenen Unterlagen können Sie eine Beratung anfragen; eine Prüfung kann mit Status, Dienstherr und Vertragsfassung beginnen.

Amtliche Rechtsgrundlagen zur begrenzten Dienstfähigkeit

Rechts- und Tarifstände können sich ändern. Maßgeblich sind die für Ihren Dienstherrn geltenden Vorschriften und die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags.

Häufige Fragen

Kann ich in Bayern zusätzlich zur festgestellten Dienstfähigkeit freiwillig weniger arbeiten?
Die bayerische VV-BeamtR Nummer 3.2.8 sieht auf Antrag eine zusätzliche Reduzierung nach den dort genannten Teilzeitregeln vor. Daraus folgen gesonderte Besoldungs- und Versorgungswirkungen. Die festgestellte gesundheitliche Dienstfähigkeit und die tatsächlich zusätzlich reduzierte Arbeitszeit sind getrennte Größen.
Wie wird mein früheres Beamtenverhältnis bei einer Wiederberufung behandelt?
Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis nach § 29 Absatz 6 BeamtStG als fortgesetzt. Für Bundesbeamte bestimmt § 46 Absatz 8 BBG dasselbe. Diese Fortsetzung ersetzt nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und die Entscheidung über die konkrete Wiederberufung.
Darf ich bei einem Antrag auf Wiederberufung eine ärztliche Untersuchung verlangen?
Für Landesbeamte sieht § 29 Absatz 5 BeamtStG diese Möglichkeit vor, wenn ein Antrag nach Absatz 1 beabsichtigt ist. Beim Bund regelt § 46 Absatz 7 BBG eine entsprechende Untersuchung bei einem Antrag auf erneute Berufung. Die Untersuchung ersetzt nicht die spätere Behördenentscheidung.

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