Wenn die Gesundheit für den vollen Dienst nicht mehr reicht, denken die meisten Beamten sofort an die Versetzung in den Ruhestand. Das Dienstrecht kennt aber einen Zwischenweg: die begrenzte Dienstfähigkeit, im Alltag meist Teildienstfähigkeit genannt. Wer noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten kann, bleibt im aktiven Beamtenverhältnis — mit reduzierter Stundenzahl und angepasster Besoldung. Was nach einer fairen Lösung klingt, bedeutet finanziell oft empfindliche Einbußen. Dieser Beitrag erklärt die Rechtsgrundlagen, das Verfahren, die Besoldung und die Frage, wie Sie sich gegen die Einkommenslücke absichern.
Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG: die Rechtsgrundlage
Für Landesbeamte regelt § 27 BeamtStG die begrenzte Dienstfähigkeit, für Bundesbeamte gilt § 45 BBG. Beide Vorschriften folgen demselben Grundsatz: Weiterbeschäftigung geht vor Versorgung. Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Arbeitszeit wird dann entsprechend der verbliebenen Leistungsfähigkeit herabgesetzt — etwa auf 50, 60 oder 75 Prozent.
Wichtig ist die Abgrenzung zur normalen Teilzeit: Teildienstfähigkeit ist kein Wunschmodell, das Sie beantragen, sondern die dienstrechtliche Folge einer festgestellten gesundheitlichen Einschränkung. Möglich ist neben der reinen Stundenreduzierung auch eine Verwendung in einer anderen Tätigkeit, wenn Sie zustimmen. Das übertragene Amt bleibt dabei grundsätzlich erhalten — Sie werden also nicht automatisch herabgestuft, nur weil Sie weniger Stunden leisten.
Teildienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit: der Unterschied
Beide Begriffe werden häufig verwechselt, führen aber zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen. Bei voller Dienstunfähigkeit endet der aktive Dienst und Sie werden — sofern die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind — in den Ruhestand versetzt. Bei begrenzter Dienstfähigkeit bleiben Sie dagegen aktiver Beamter mit allen Rechten und Pflichten, nur eben mit reduzierter Arbeitszeit. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:
| Begrenzte Dienstfähigkeit | Volle Dienstunfähigkeit | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 27 BeamtStG bzw. § 45 BBG | § 26 BeamtStG bzw. § 44 BBG |
| Voraussetzung | Mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit leistbar | Dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten |
| Status | Aktives Beamtenverhältnis besteht fort | Versetzung in den Ruhestand |
| Einkommen | Anteilige Besoldung plus Zuschlag, mindestens fiktives Ruhegehalt | Ruhegehalt, sofern ein Anspruch besteht |
| Rückkehr | Arbeitszeit kann bei Besserung wieder erhöht werden | Reaktivierung nach § 29 BeamtStG möglich |
Das Verfahren: amtsärztliche Feststellung und Ihre Rechte
Ob und in welchem Umfang Sie dienstfähig sind, entscheidet nicht Ihr Hausarzt, sondern der Dienstherr auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit — etwa nach langen Krankheitszeiten — ordnet der Dienstherr die Untersuchung an. Der Amtsarzt oder ein beauftragter Gutachter beurteilt dann, ob volle Dienstfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit oder volle Dienstunfähigkeit vorliegt und welcher Arbeitszeitanteil gesundheitlich noch zumutbar ist. Die Untersuchungsanordnung müssen Sie grundsätzlich befolgen; eine Verweigerung kann zu Ihren Lasten gewertet werden.
Diese Rechte haben Sie im Verfahren
Sie sind dem Verfahren nicht ausgeliefert. Vor der Entscheidung muss der Dienstherr Sie anhören, und Sie können zum Gutachten Stellung nehmen. Je nach Konstellation sind Personalrat und Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Gegen die Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit — etwa wenn Sie den festgestellten Arbeitszeitanteil für falsch halten — stehen Ihnen Widerspruch beziehungsweise Klage vor dem Verwaltungsgericht offen. Gerade weil die Feststellung direkt auf Ihre Besoldung durchschlägt, lohnt es sich, das Gutachten genau zu prüfen und Fristen im Blick zu behalten.
Besoldung bei Teildienstfähigkeit: so berechnet sich Ihr Gehalt
Die Besoldung bei Teildienstfähigkeit folgt einem klaren Grundprinzip: Sie erhalten Ihre Bezüge entsprechend der reduzierten Arbeitszeit — wer die Hälfte arbeitet, bekommt zunächst die halbe Besoldung. Damit teildienstfähige Beamte nicht schlechter stehen als Ruhestandsbeamte, gilt eine Untergrenze: Die Besoldung beträgt mindestens so viel wie das Ruhegehalt, das Ihnen bei einer Versetzung in den Ruhestand zustünde. Dieses fiktive Ruhegehalt bildet also den Boden Ihrer Bezüge.
Der Zuschlag bei Teildienstfähigkeit
Zusätzlich zur anteiligen Besoldung erhalten teildienstfähige Beamte einen Zuschlag, der die Differenz zur früheren Vollzeitbesoldung abmildern soll. Für Bundesbeamte ist er im Bundesbesoldungsgesetz geregelt, die Länder haben eigene Regelungen in ihren Landesbesoldungsgesetzen getroffen. Die Höhe fällt je nach Dienstherrn unterschiedlich aus und wurde in mehreren Ländern in den vergangenen Jahren angepasst — eine pauschale Zahl gibt es daher nicht (Stand 2026). Verlassen Sie sich nicht auf Faustformeln aus Foren, sondern fragen Sie die konkrete Berechnung bei Ihrer Bezügestelle an.
| Baustein | Regelung |
|---|---|
| Anteilige Besoldung | Bezüge entsprechend dem festgesetzten Arbeitszeitanteil |
| Mindestbesoldung | Mindestens das fiktive Ruhegehalt, das bei Versetzung in den Ruhestand zustünde |
| Zuschlag | Zusätzlicher Ausgleichsbetrag; Höhe je nach Bund und Bundesland unterschiedlich geregelt |
Praxis-Tipp: Besoldungsbescheid prüfen lassen
Lassen Sie sich die Berechnung Ihrer Bezüge bei Teildienstfähigkeit von der Bezügestelle schriftlich aufschlüsseln — anteilige Besoldung, fiktives Ruhegehalt und Zuschlag. Fehler in der Vergleichsberechnung kommen vor und lassen sich nur innerhalb der Rechtsbehelfsfristen korrigieren.
Die finanzielle Lücke: warum Teildienstfähigkeit teuer werden kann
Trotz Mindestbesoldung und Zuschlag gilt: Wer teildienstfähig wird, verdient spürbar weniger als vorher. Bei einer Reduzierung auf die Hälfte der Arbeitszeit fehlt schnell ein hoher dreistelliger Betrag im Monat — während Kredite, Miete und Lebenshaltungskosten unverändert weiterlaufen. Anders als bei der Versetzung in den Ruhestand gibt es zudem keine automatische private Leistung, wenn der Versicherungsschutz nicht passt. Ob sich eine private Absicherung für Ihre Situation rechnet, hängt von Alter, Besoldungsgruppe und Familiensituation ab — eine ausführliche Einordnung finden Sie in unserem Beitrag dazu, wann eine Dienstunfähigkeitsversicherung sinnvoll ist.
DU-Versicherung: die Teildienstfähigkeitsklausel entscheidet
Eine gute Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit echter DU-Klausel: Der Versicherer erkennt die Entscheidung des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit als Leistungsauslöser an. Der Haken: Bei begrenzter Dienstfähigkeit liegt gerade keine volle Dienstunfähigkeit vor — Sie arbeiten ja weiter. Tarife ohne besondere Regelung zahlen in diesem Fall häufig nichts, obwohl Ihr Einkommen deutlich gesunken ist. Genau dafür gibt es die Teildienstfähigkeitsklausel: Sie sorgt dafür, dass der Versicherer auch bei begrenzter Dienstfähigkeit leistet. Beim Tarifvergleich sollten Sie auf folgende Punkte achten:
- Enthält der Tarif überhaupt eine ausdrückliche Teildienstfähigkeitsklausel — oder nur eine allgemeine DU-Klausel?
- Zahlt der Versicherer bei Teildienstfähigkeit die volle vereinbarte Rente oder nur einen anteiligen Betrag?
- Ist die Leistung an zusätzliche Bedingungen geknüpft, etwa an eine bestimmte Besoldungseinbuße oder Mindestreduzierung der Arbeitszeit?
- Gilt die Klausel für Ihre Statusgruppe — also auch für Beamte auf Probe oder auf Widerruf?
- Verzichtet der Versicherer auf abstrakte Verweisung, damit Sie nicht auf andere Tätigkeiten verwiesen werden können?
Achtung bei Altverträgen
Viele ältere BU-Verträge von Beamten enthalten weder DU- noch Teildienstfähigkeitsklausel. Wird nur begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt, geht der Versicherte dann oft leer aus. Prüfen Sie bestehende Verträge, bevor der Ernstfall eintritt — ein Tarifwechsel ist meist nur im gesunden Zustand möglich.
Die gute Nachricht: Starke Tarife mit Teildienstfähigkeitsklausel kosten nicht zwingend mehr als schwache. Entscheidend sind Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Berufsgruppe. Was Sie realistisch einplanen sollten und an welchen Stellschrauben sich der Beitrag drücken lässt, zeigen wir im Überblick zu den Kosten der Dienstunfähigkeitsversicherung.
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit: zurück in den Volldienst
Teildienstfähigkeit ist keine Einbahnstraße. Bessert sich Ihr Gesundheitszustand, kann der Arbeitszeitanteil wieder angehoben werden — bis hin zur vollen Dienstfähigkeit mit voller Besoldung. Umgekehrt kann aus einer begrenzten Dienstfähigkeit später eine volle Dienstunfähigkeit werden, wenn sich die Erkrankung verschlechtert; dann folgt die Versetzung in den Ruhestand. Und selbst danach ist der Weg zurück nicht versperrt: Nach § 29 BeamtStG kann ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Der Dienstherr darf die Dienstfähigkeit dazu in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen.
Fazit: Teildienstfähigkeit absichern, bevor sie eintritt
Die begrenzte Dienstfähigkeit hält Beamte im Dienst, reißt aber ohne passende Vorsorge eine dauerhafte Lücke ins Einkommen — und genau hier trennt die Teildienstfähigkeitsklausel gute von schlechten Tarifen. Welcher Versicherer für Ihre Besoldungsgruppe, Ihren Gesundheitszustand und Ihr Bundesland die stärksten Bedingungen bietet, lässt sich nicht pauschal sagen. Als freier Versicherungsmakler vergleicht Seufert & Diemer seit 1993 die Tarife von über 40 Versicherern und prüft dabei gezielt DU- und Teildienstfähigkeitsklauseln. Wenn Sie wissen möchten, wie gut Ihr bestehender Vertrag im Fall einer Dienstunfähigkeit wirklich leistet oder welcher Tarif zu Ihnen passt: Die Erstberatung ist kostenlos und ohne Verpflichtung.
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