Versorgungslücke ohne Scheingenauigkeit berechnen
Tragen Sie als Versorgungswert möglichst eine individuelle Auskunft Ihrer zuständigen Stelle ein. Der Rechner bildet keine 17 unterschiedlichen Versorgungsgesetze nach.
Tragen Sie Ihr aktuelles verfügbares Monatsnetto ein. Alle anderen Felder dürfen zunächst bei null bleiben.
Überschlägige Orientierung, keine amtliche Versorgungsauskunft. Für Beamte auf Lebenszeit beim Bund können Status, Wartezeit, Landesrecht und eine dienstbedingte Ursache das Ergebnis wesentlich verändern.
Kurzantwort: Die Versorgungslücke bei Dienstunfähigkeit ist nicht einfach der Unterschied zwischen dem letzten Brutto und einer pauschal angenommenen Pension. Belastbar ist die Rechnung erst, wenn Beamtenstatus, Dienstherr, Ursache der Dienstunfähigkeit und die voraussichtliche Netto-Versorgung feststehen. Für eine erste Planung ziehen Sie von Ihrem heutigen verfügbaren Monatsnetto das erwartete Netto-Ruhegehalt und weitere sicher verfügbare Leistungen ab. Das Ergebnis ist Ihre monatliche Netto-Lücke.
Stand 08.08.2026
Die gesetzlichen Rechenschritte in diesem Beitrag beziehen sich auf Bundesbeamte. Bei Landes- und Kommunalbeamten gilt das jeweilige Landesversorgungsrecht. Der Beitrag bietet eine Orientierung und ersetzt keine amtliche Versorgungsauskunft oder individuelle Rechtsberatung.
Versorgungslücke berechnen: die richtige Reihenfolge
Eine brauchbare Berechnung beginnt nicht mit einem Versicherungsbetrag, sondern mit dem Einkommen, das dem Haushalt im Ernstfall tatsächlich zur Verfügung steht. Das heutige Netto allein reicht dafür nicht: Nach einer Ruhestandsversetzung können sich Steuerbelastung, Kranken- und Pflegekosten sowie anrechenbare Einkünfte verändern. Umgekehrt ist auch das ausgewiesene Brutto-Ruhegehalt noch kein frei verfügbares Netto. Wer Brutto und Netto vermischt, erhält eine präzise wirkende, aber praktisch unbrauchbare Zahl.
| Schritt | Benötigte Größe | Warum sie wichtig ist |
|---|---|---|
| 1. Haushaltsbedarf | Heutiges verfügbares Monatsnetto und unvermeidbare Ausgaben | Die Absicherung soll den realen Lebensstandard tragen, nicht eine abstrakte Bruttogröße ersetzen. |
| 2. Statusprüfung | Widerruf, Probe oder Lebenszeit | Der Status entscheidet mit darüber, ob eine Ruhestandsversorgung, Entlassung oder Nachversicherung in Betracht kommt. |
| 3. Dienstherr | Bund oder konkretes Bundesland | Versorgungsrecht und Berechnungsdetails sind nicht bundesweit einheitlich. |
| 4. Ursache | Dienstunfall beziehungsweise dienstbedingte Ursache oder allgemeine Erkrankung | Dienstbedingte Ursachen können bei Wartezeit und Versorgung andere Rechtsfolgen auslösen. |
| 5. Erwartete Versorgung | Möglichst eine individuelle Brutto- und Netto-Auskunft der zuständigen Stelle | Eine amtliche oder personalisierte Auskunft ist verlässlicher als eine allgemeine Online-Faustformel. |
| 6. Lücke | Netto heute minus Netto im Leistungsfall minus weitere sichere Leistungen | Erst diese Differenz ist die planungsrelevante Versorgungslücke. |
Arbeitsformel: Netto-Versorgungslücke = heutiges verfügbares Monatsnetto − erwartetes Netto-Ruhegehalt − weitere sicher verfügbare monatliche Leistungen. Eine positive Differenz zeigt die rechnerische Lücke. Ob sie vollständig privat abgesichert werden sollte, ist eine zweite Entscheidung und hängt unter anderem von Haushaltsausgaben, Rücklagen, Laufzeit und Inflation ab.
Der Beamtenstatus entscheidet vor der Rechnung
Die häufige Aussage „Beamte erhalten bei Dienstunfähigkeit automatisch eine Pension“ ist zu pauschal. Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit stehen an unterschiedlichen Punkten der Laufbahn. Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob die gesundheitliche Ursache dienstbedingt ist. Eine seriöse Berechnung muss diese Abzweigung vor jeder Eurozahl zeigen.
| Status | Mögliche Rechtsfolge beim Bund | Was für die Lückenrechnung zu klären ist |
|---|---|---|
| Beamte auf Widerruf | Das Beamtenverhältnis kann nach § 37 BBG durch Entlassung enden. | Nicht automatisch mit einem Ruhegehalt rechnen. Mögliche Nachversicherung und weitere Ansprüche individuell prüfen. |
| Beamte auf Probe | Bei dienstbedingter Verletzung oder Erkrankung sieht § 49 BBG eine Ruhestandsversetzung vor; bei anderer Dienstunfähigkeit besteht eine gesetzlich geregelte Ermessensentscheidung. | Ursache, Dienstzeit und konkrete Entscheidung des Dienstherrn sind für die Versorgung zentral. |
| Beamte auf Lebenszeit | Bei dauernder Dienstunfähigkeit kommt die Ruhestandsversetzung in Betracht, wenn keine anderweitige Verwendung möglich ist. | Wartezeit, ruhegehaltfähige Zeiten, Zurechnungszeit, Abschlag und Mindestversorgung prüfen. |
Für Bundesbeamte auf Lebenszeit gilt grundsätzlich eine fünfjährige Wartezeit für Ruhegehalt. § 4 BeamtVG enthält jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung beruht, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei der Dienstausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat. Deshalb ist die Aussage „unter fünf Dienstjahren immer null Euro“ falsch.
Nachversicherung ist nicht gleich DU-Rente
Wer ohne beamtenrechtliche Versorgung ausscheidet, kann in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Der frühere Dienstherr trägt die Beiträge. Daraus folgt aber nicht automatisch ein sofortiger oder gleich hoher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; deren eigene versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen bleiben bestehen.
Vor dem Ruhestand: anderweitige Verwendung und begrenzte Dienstfähigkeit
Dienstunfähigkeit führt nicht in jedem Fall unmittelbar in den Ruhestand. Nach § 44 BBG ist beim Bund zunächst zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist. Kann die Beamtin oder der Beamte noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten, kommt nach § 45 BBG die begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht. Dann bleibt das aktive Beamtenverhältnis bestehen, aber Arbeitszeit und Einkommen können sinken. Für die Finanzplanung ist das ein eigener Leistungsfall: Eine Versicherung, die nur die vollständige Ruhestandsversetzung erfasst, muss bei begrenzter Dienstfähigkeit nicht automatisch zahlen.
So entsteht das Ruhegehalt beim Bund
Die folgende Systematik ist eine vereinfachte Orientierung für Bundesbeamte auf Lebenszeit. Sie ist keine Berechnung für Landesbeamte. Ausgangspunkt sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dazu zählen nach § 5 BeamtVG insbesondere das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und ausdrücklich ruhegehaltfähige weitere Bezüge. Bei der Bundesberechnung enthält § 5 außerdem den Faktor 0,9901. Nicht jede Zulage auf der aktuellen Bezügemitteilung fließt damit automatisch in voller Höhe ein.
| Baustein Bund | Vereinfachte Berechnungslogik | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ruhegehaltfähige Dienstbezüge | (Grundgehalt + Familienzuschlag Stufe 1 + ruhegehaltfähige Zulagen) × 0,9901 | § 5 BeamtVG |
| Zurechnungszeit | Bei DU vor 60: zwei Drittel des Zeitraums bis zum Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird | § 13 BeamtVG |
| Ruhegehaltssatz | 1,79375 Prozent je ruhegehaltfähigem Dienstjahr einschließlich anrechenbarer Zurechnungszeit | § 14 Abs. 1 BeamtVG |
| Höchstsatz | Höchstens 71,75 Prozent | § 14 Abs. 1 BeamtVG |
| Möglicher DU-Abschlag | 3,6 Prozent je Jahr des vorgezogenen Ruhestands; höchstens 10,8 Prozent, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift | § 14 Abs. 3 BeamtVG |
| Mindestversorgung | Vergleich mit den gesetzlichen Mindestversorgungsregeln; keine pauschale Netto- oder Eurogarantie | § 14 Abs. 4 BeamtVG |
Die Zurechnungszeit verhindert, dass eine frühe Dienstunfähigkeit ausschließlich mit den bis dahin tatsächlich geleisteten Jahren berechnet wird. Sie ersetzt aber nicht vollständig alle Jahre bis zur regulären Altersgrenze. Nach Ermittlung des Ruhegehaltssatzes wird das erdiente Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berechnet. Anschließend sind ein möglicher Versorgungsabschlag, die Mindestversorgung und individuelle Kürzungs- oder Anrechnungstatbestände zu prüfen. Erst nach Steuern sowie Kranken- und Pflegekosten lässt sich daraus ein realistisches Netto ableiten.
Warum wir keinen pauschalen Mindestversorgungsbetrag nennen
Die Mindestversorgung ist gesetzlich an Berechnungsgrößen und Voraussetzungen geknüpft und kann sich mit Besoldungsanpassungen ändern. Eine einzelne Eurozahl ohne Dienstherr, Stichtag, Familien- und Krankenversicherungssituation wäre schnell veraltet und würde eine nicht vorhandene Netto-Sicherheit vortäuschen.
Rechenbeispiel: die Netto-Lücke ohne Scheingenauigkeit
Angenommen, ein Haushalt verfügt heute über 3.400 Euro Monatsnetto. Die zuständige Versorgungsstelle oder eine darauf aufbauende individuelle Berechnung weist für den angenommenen Leistungsfall ein voraussichtliches verfügbares Netto von 2.150 Euro aus. Weitere sichere monatliche Leistungen bestehen nicht. Dann lautet die reine Differenzrechnung: 3.400 Euro minus 2.150 Euro = 1.250 Euro Netto-Versorgungslücke pro Monat.
Diese Zahlen sind bewusst nur ein mathematisches Beispiel und kein typischer Anspruch für eine Besoldungsgruppe. Ändert sich eine der Annahmen, ändert sich das Ergebnis: Wird nur ein Brutto-Ruhegehalt eingesetzt, fehlt die Nettoebene; besteht eine anrechenbare weitere Leistung, sinkt die Lücke; sollen im Ernstfall bestimmte Sparraten entfallen, kann der tatsächliche Haushaltsbedarf niedriger sein. Umgekehrt können Inflation, laufende Finanzierung und zusätzliche Gesundheitskosten einen Puffer erforderlich machen.
Welche Angaben eine belastbare Berechnung braucht
- Status und Ernennungsdatum sowie die Frage, ob bereits ein Anspruch auf Ruhegehalt bestehen kann.
- Bund oder konkretes Bundesland und die dort zuständige Versorgungs- beziehungsweise Bezügestelle.
- Alter beim angenommenen Eintritt der Dienstunfähigkeit und anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeiten.
- Vollzeit, Teilzeit, Beurlaubungen und sonstige Zeiten, die nicht automatisch vollständig ruhegehaltfähig sind.
- Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und nur solche Zulagen, die tatsächlich ruhegehaltfähig sind.
- Dienstunfall oder sonstige dienstbedingte Ursache, soweit amtlich festgestellt beziehungsweise realistisch als Szenario geprüft.
- Möglicher Versorgungsabschlag, Mindestversorgung und anrechenbares weiteres Einkommen.
- Steuer, Kranken- und Pflegeversicherung beziehungsweise Beihilfebemessung nach der Ruhestandsversetzung.
- Heutige unvermeidbare Haushaltsausgaben, vorhandene Rücklagen und weitere sicher verfügbare Leistungen.
Ein sinnvoller Rechner sollte diese Angaben nicht stillschweigend schätzen. Für Beamte aller Dienstherren ist die verlässlichste erste Version deshalb ein Netto-Lückenrechner, in den die Nutzerin oder der Nutzer eine individuelle Versorgungsauskunft einträgt. Eine zusätzliche automatisierte Bundes-Näherung kann hilfreich sein, muss aber alle Annahmen offenlegen und darf Landesbeamten keine Bundesformel als eigenes Ergebnis präsentieren.
Private Absicherung: Lücke und Versicherungsrente sind nicht automatisch identisch
Die rechnerische Lücke ist ein Ausgangspunkt, nicht automatisch die richtige Versicherungssumme. Zu prüfen sind die maximale versicherbare Rente, die Laufzeit bis zum gewünschten Endalter, eine mögliche Dynamik, Karenzzeiten, vorhandene Rücklagen und die Ausgaben, die im Leistungsfall tatsächlich weiterlaufen. Besonders wichtig ist der vertragliche Leistungsauslöser: Dienstunfähigkeit ist beamtenrechtlich nicht dasselbe wie Berufsunfähigkeit. Eine Police muss zu Status und Laufbahn passen; bei begrenzter Dienstfähigkeit ist zusätzlich zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen eine Teilleistung vorgesehen ist.
Auch eine echte Dienstunfähigkeitsklausel ersetzt keine Versorgungsberechnung. Sie regelt, wann der Versicherer leistet. Die Höhe des staatlichen Ruhegehalts und die Höhe der privaten Rente bleiben getrennte Größen. Wer beides sauber nebeneinanderstellt, verhindert sowohl eine gefährliche Unterdeckung als auch eine unnötig hohe Absicherung, die der Versicherer möglicherweise gar nicht in dieser Höhe annimmt.
Fazit: erst Anspruch klären, dann Netto-Lücke schließen
Eine belastbare Versorgungslücke entsteht aus drei Ebenen: dem richtigen Statuspfad, einer für den Dienstherrn zutreffenden Versorgung und dem tatsächlichen Netto-Bedarf des Haushalts. Für Bundesbeamte liefern §§ 4, 5, 13 und 14 BeamtVG die wesentlichen Rechenschritte; Länder können davon abweichen. Holen Sie deshalb möglichst eine schriftliche Versorgungsauskunft ein, dokumentieren Sie alle Annahmen und rechnen Sie Brutto und Netto getrennt. Erst danach lässt sich begründet entscheiden, welcher private Schutz den fehlenden Betrag über welchen Zeitraum auffangen soll.
Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 44 Bundesbeamtengesetz – Dienstunfähigkeit
- § 45 Bundesbeamtengesetz – begrenzte Dienstfähigkeit
- § 49 Bundesbeamtengesetz – Dienstunfähigkeit von Beamten auf Probe
- § 37 Bundesbeamtengesetz – Entlassung von Beamten auf Widerruf
- § 4 Beamtenversorgungsgesetz – Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
- § 5 Beamtenversorgungsgesetz – ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- § 13 Beamtenversorgungsgesetz – Zurechnungszeit
- § 14 Beamtenversorgungsgesetz – Höhe des Ruhegehalts
- §§ 23, 26 und 27 Beamtenstatusgesetz – Entlassung, Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit
- Deutsche Rentenversicherung – Fragen und Antworten zur Nachversicherung
Rechts- und Tarifstände können sich ändern. Maßgeblich sind die für Ihren Dienstherrn geltenden Vorschriften und die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags.
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