Für wen gelten die bayerischen Brillenregeln?
Prüfen Sie zuerst, welcher Dienstherr und welches Beihilferecht für Sie maßgeblich sind. Dieser Ratgeber erläutert § 22 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) für Sehhilfen. Das bayerische Beamtengesetz gilt unter anderem für Beamte des Freistaats, der Gemeinden und weiterer erfasster öffentlicher Dienstherren. Über die Anerkennung entscheidet Ihre zuständige Festsetzungsstelle. Medizinische Notwendigkeit, angemessene Kosten und die weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein; eine Brillenrechnung allein genügt dafür nicht.
Für Bundesbeamte richtet sich die Beihilfe grundsätzlich nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Ein Dienstort oder Wohnsitz in Bayern überträgt die BayBhV-Höchstbeträge nicht auf Ihren Bundesfall. Auch die NRW-Regeln sind nicht austauschbar. Wenn Sie zunächst verstehen möchten, wie staatliche Beihilfe und eigene Absicherung zusammenwirken, helfen die Grundlagen der Beihilfe.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, dürfen Sie die nachstehenden Gläserbeträge nicht automatisch als Ihren Leistungsanspruch behandeln. Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG beschränkt die Beihilfe für GKV-Mitglieder auf Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus. Eine normale Brillenversorgung lässt sich daraus nicht als allgemeiner zusätzlicher Beihilfefall ableiten. Klären Sie den für Sie geltenden Anspruch, bevor Sie mit einem Satz auf Brillenkosten rechnen.
Verordnung und erneute Beschaffung: Was brauchen Sie?
Bei der erstmaligen Beschaffung einer Sehhilfe verlangt § 22 Abs. 1 BayBhV eine augenärztliche Verordnung in Textform. Ein bloßer Sehtest beim Optiker ersetzt diese Erstverordnung nicht. Lassen Sie die medizinisch erforderliche Versorgung dokumentieren, bevor Sie aus einer bestimmten Glasart einen Erstattungsbetrag ableiten.
Bei einer erneuten Beschaffung von Brille oder Kontaktlinsen genügt nach dieser Vorschrift die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Dafür sind bis zu 13 € je Sehhilfe beihilfefähig. Das ist ein eigener Höchstbetrag für die Bestimmung der Brechkraft, kein zusätzlicher Betrag je Brillenglas. Die übrigen Voraussetzungen und Ausschlüsse bleiben bestehen.
Wann ein Ersatz zulässig ist, regelt § 22 Abs. 5. Bei unveränderter Sehschärfe müssen seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe grundsätzlich drei Jahre vergangen sein; bei weichen Kontaktlinsen sind es zwei Jahre. Ein modischer Wechsel der Fassung ist kein eigener vorzeitiger Ersatzgrund. Die Vorschrift erlaubt einen früheren notwendigen Ersatz, wenn:
- sich die Refraktion, also die Brechkraft beziehungsweise der erforderliche Korrektionswert, geändert hat,
- die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
- sich bei einem Kind die Kopfform geändert hat.
In § 22 Abs. 5 BayBhV steht hierfür keine pauschale Mindeständerung von 0,5 Dioptrien. Dokumentieren Sie den konkreten Ersatzgrund und die neue Versorgung. Auch bei erfülltem Intervall bleiben die medizinischen Voraussetzungen, Höchstbeträge und Ihre persönliche Berechtigung zu prüfen.
Erstbeschaffung und zulässiger Ersatz verlangen unterschiedliche Nachweise. Die Ersatzintervalle betreffen den Kauf der bisherigen Sehhilfe und sind keine Einreichfrist für den Antrag. Vereinfachter Pfad nach § 22 Abs. 1 und 5 BayBhV; Stand 08.10.2026.
Grundlagen: § 22 Abs. 1 und 5 BayBhV
Welche Höchstbeträge gelten pro Brillenglas?
Die Grundbeträge in § 22 Abs. 2 beziehen sich auf ein vergütetes Glas, nicht auf die komplette Brille. Bei zwei Gläsern prüfen Sie deshalb beide Positionen. Handwerksleistungen sind in diesen Höchstbeträgen enthalten; die gewöhnliche Brillenfassung ist nicht enthalten. Anerkannt werden höchstens die tatsächlich erforderlichen Kosten innerhalb der zutreffenden Grenze. Ein Höchstbetrag ist keine garantierte Pauschalauszahlung.
Die Tabelle lässt sich seitlich scrollen.
| Glasart bis einschließlich ±6 dpt | Sphärisches Glas | Zylindrisches Glas |
|---|---|---|
| Einstärkenglas | bis zu 31,00 € je Glas | bis zu 41,00 € je Glas |
| Mehrstärkenglas | bis zu 72,00 € je Glas | bis zu 92,50 € je Glas |
Sphärische Gläser korrigieren einen entsprechenden sphärischen Sehfehler; zylindrische Gläser berücksichtigen einen zylindrischen Korrektionsanteil. Für Ihre Zuordnung sind die verordneten Werte und die ausgeführte Glasart maßgeblich. Bei Mehrstärkengläsern entscheidet für die Dioptriengrenze der Fernteil. Fragen Sie bei einer unklaren Rechnung nach einer Aufschlüsselung pro Glas und Ausführung.
Die Tabelle lässt sich seitlich scrollen.
| Zusatz nach § 22 Abs. 2 | Zusätzlicher Höchstbetrag |
|---|---|
| Gläserstärke über ±6 dpt; bei Mehrstärke zählt der Fernteil | 21,00 € je Glas |
| Gleitsichtglas | 21,00 € je Glas |
| Glas mit prismatischer Wirkung | 21,00 € je Glas |
Diese Beträge gehören zu den jeweils beschriebenen Ausführungen. Sie sind keine Zuschlagspauschale für jede hochwertige Brille. Der aktuelle Wortlaut von § 22 Abs. 2 BayBhV nennt ausdrücklich Gleitsichtgläser. Welche Grund- und Zusatzbeträge bei Ihrer Versorgung zusammenkommen, hängt von deren Eigenschaften und den tatsächlich entstandenen Kosten ab.
Kunststoff, Gleitsicht und Lichtschutz richtig einordnen
Eine teurere Ausstattung wird nicht allein durch den Kaufpreis beihilfefähig. Für die Mehraufwendungen bei Kunststoffgläsern und hochbrechenden mineralischen Leichtgläsern sieht § 22 Abs. 3 bis zu 21 € zusätzlich je Glas vor, wenn eine der dort genannten Indikationen vorliegt. Dazu gehören Gläserstärken ab ±6 dpt und Anisometropien ab 2 dpt, also ein entsprechender Unterschied zwischen den Augen.
Unabhängig von der Glasstärke nennt die Norm außerdem Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Hinzu kommen bestimmte Erkrankungen oder Fehlbildungen im Gesichts-, Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung mit Silikatgläsern kein befriedigender Sitz erreicht wird; dazu gehört das in der Norm beschriebene chronische Druckekzem der Nase. Der bloße Wunsch nach einer leichteren Brille genügt für diese besondere Indikation nicht.
Die beiden 6-dpt-Grenzen sind verschieden: Bei genau +6 oder −6 dpt greift der Zuschlag für Gläserstärken über ±6 dpt noch nicht. Die Indikation für Kunststoff- oder Leichtgläser beginnt dagegen bereits ab ±6 dpt. Auch dann sind die jeweiligen Mehraufwendungen und weiteren Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Für getönte oder phototrope Gläser sind bei den in § 22 Abs. 3 Satz 2 BayBhV genannten Indikationen Mehraufwendungen bis zu 11 € je Glas vorgesehen. Die zwölf Tatbestände betreffen unter anderem bestimmte Trübungen, krankhafte Pupillen- oder Irisveränderungen, entzündliche Reizzustände, bestimmte Netzhaut- oder Sehnervenerkrankungen, totale Farbenblindheit, Albinismus und Gläser ab +10 dpt. Eine gewöhnliche Sonnenbrille oder allgemeine Blendungsempfindlichkeit begründet deshalb keine automatische Anerkennung. Lassen Sie die einschlägige medizinische Indikation konkret dokumentieren.
Kunststoff- und Lichtschutz-Mehraufwendungen können nach der Vorschrift nebeneinander beihilfefähig sein. Dafür müssen die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Komfortmerkmale und Verkaufsbezeichnungen sollten auf der Rechnung so aufgeschlüsselt sein, dass sie einer verordneten Leistung und einer möglichen Grenze zugeordnet werden können.
Vom Rechnungsbetrag zur persönlichen Beihilfe
Der Bemessungssatz wird auf den beihilfefähigen Aufwand angewendet, nicht auf jede Position der gesamten Rechnung. § 46 BayBhV verweist dafür auf Art. 96 Abs. 3 BayBG. Maßgeblich ist grundsätzlich der Satz der Person, für die die Kosten entstanden sind. Bei der Brille Ihres Kindes ist daher nicht ohne Weiteres Ihr eigener Satz anzusetzen.
Die regulären bayerischen Sätze liegen bei aktiven Berechtigten bei 50 %, bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Ehe- oder Lebenspartnern bei 70 % sowie bei berücksichtigungsfähigen Kindern bei 80 %. Elternzeit, zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder und weitere gesetzliche Ausnahmen können die Zuordnung verändern. Der erhöhte Satz wegen mehrerer Kinder gilt bei mehreren Berechtigten nur für eine Person; die konkrete Zuordnung ist zu beachten. Verwenden Sie deshalb den für die betreffende Person bestätigten Satz aus Ihrem Beihilfebescheid beziehungsweise Ihrer Beihilfebescheinigung.
Ein fiktives Beispiel mit aufgeschlüsselten Kosten
Ein fiktiver Versorgungsempfänger mit bestätigtem persönlichem Bemessungssatz von 70 % beschafft eine zulässige Ersatzbrille. Die beiden zylindrischen Einstärkengläser liegen bis einschließlich ±6 dpt; keine Zuschläge sind anzusetzen. Die Rechnung beträgt 300 €. Im Beispiel sind alle Anspruchs- und Beschaffungsvoraussetzungen erfüllt. Andere Erstattungen oder zusätzliche Abzüge werden im Modell nicht berücksichtigt.
Die Tabelle lässt sich seitlich scrollen.
| Position im fiktiven Beispiel | Rechnung | Anerkannter Modellaufwand |
|---|---|---|
| Zwei zylindrische Einstärkengläser, je 115 € | 230,00 € | 82,00 € = 2 × 41,00 € |
| Gewöhnliche Fassung | 57,00 € | 0,00 € |
| Optiker-Refraktionsbestimmung beim zulässigen Ersatz | 13,00 € | 13,00 € |
| Summe | 300,00 € | 95,00 € |
95,00 € × 70 % = 66,50 € modellierte Beihilfe. Die Differenz zwischen Rechnung und dieser Beihilfe beträgt 233,50 € vor weiteren Erstattungen. Sie ist keine Aussage darüber, was eine private Versicherung bezahlt. Die 70 % gehören ausschließlich zur beschriebenen fiktiven Person und sind kein Standardsatz für alle Leser. Bei einem persönlich bestätigten anderen Satz ändert sich der Rechenschritt.
Mit eigenen Werten rechnen
Für eine illustrative Rechnung brauchen Sie drei getrennte Angaben: Ihren Rechnungsbetrag, den anerkannten beziehungsweise ausdrücklich angenommenen beihilfefähigen Aufwand und den persönlich bestätigten Bemessungssatz der betroffenen Person. Das Ergebnis zeigt die Multiplikation dieser Werte. Es prüft weder die medizinische Indikation noch Höchstbeträge, Ersatzfristen oder andere rechtliche Voraussetzungen. Ein selbst eingesetzter anerkannter Aufwand ersetzt keinen Bescheid der Festsetzungsstelle.
Die Rechnung selbst nachvollziehen
Die vorbelegten Zahlen sind ein illustratives Beispiel. Ändern Sie Rechnung, anerkannten Aufwand und Satz. Der Rechner wendet keine Brillen-Höchstbeträge, Fristen oder sonstigen BayBhV-Regeln an und ermittelt keinen Anspruch.
- Beihilfe im eingegebenen Modell
- 66,50 €
- Offener Rechnungsbetrag vor weiteren Erstattungen
- 233,50 €
Beihilfefähiger Betrag × Bemessungssatz, auf Cent gerundet. Weitere Abzüge sind hier nicht berücksichtigt. Der offene Betrag ist keine garantierte PKV-Leistung und noch kein endgültiger Eigenanteil. Die private Erstattung richtet sich nach Ihrem Vertrag. Eingaben werden nur in diesem Browser verarbeitet.
Die persönliche Quote wird auf den anerkannten Aufwand angewendet. Illustratives Beispiel: 300 € Rechnung, 95 € anerkannter Modellaufwand, 66,50 € bei bestätigten 70 % der fiktiven Person; vor anderen Erstattungen. Keine Festsetzungsentscheidung. Grundlagen: § 22 Abs. 1–2 BayBhV und Art. 96 Abs. 3 BayBG; Stand 08.10.2026.
Grundlagen: § 22 Abs. 1–2 BayBhV · Art. 96 Abs. 3 BayBG
Fassung und weitere ausgeschlossene Kosten
Bei der gewöhnlichen Korrektionsbrille bleibt die Fassung nach § 22 Abs. 2 außerhalb der Gläserhöchstbeträge. Der Kauf einer günstigen Fassung macht sie nicht automatisch beihilfefähig. Ebenso sind nach § 22 Abs. 9 Bildschirmarbeitsbrillen, Brillenversicherungen und Etuis ausgeschlossen. Die später erläuterte Schulsportregel ist ein besonderer Fassungsfall und lässt sich nicht auf jede Erwachsenenbrille übertragen.
Der Ausschluss nennt Bildschirmarbeitsbrillen. Er ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, jede normale Korrektionsbrille sei ausgeschlossen, sobald Sie diese auch am Bildschirm tragen. Welche Versorgung tatsächlich vorliegt, sollte aus Verordnung und Rechnung hervorgehen. Klären Sie eine als spezielle Arbeitsplatzbrille ausgestellte Versorgung mit der dafür zuständigen Stelle, statt sie pauschal unter die normalen Gläserbeträge einzuordnen.
Kontaktlinsen: Ausnahmefall und Jahresgrenzen
Die Mehrkosten für Kontaktlinsen sind nach § 22 Abs. 4 BayBhV nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen im dort genannten Sinne des § 33 Abs. 3 SGB V beihilfefähig. Ohne diese Voraussetzungen beschränkt sich die Anerkennung auf vergleichbare Kosten nach den Brillenglasregeln der Absätze 2 und 3. Die freie Entscheidung für Kontaktlinsen führt daher nicht automatisch zur Anerkennung sämtlicher Linsenkosten.
Liegt die erforderliche Indikation vor, gelten für geltend gemachte Kurzzeitlinsen bis zu 154 € für sphärische beziehungsweise 230 € für torische Linsen im Kalenderjahr. Diese Grenzen sind weder Beträge je einzelner Linse noch eine Jahrespauschale für jeden Kontaktlinsenträger. Erstbeschaffung, erneute Beschaffung und Nachweise sind zusätzlich zu prüfen.
Schulsport und besondere Sehhilfen
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sieht § 22 Abs. 6 einen besonderen Umfang vor: Gläser innerhalb der Höchstbeträge aus Abs. 2 und 3 sowie eine Fassung bis zu 52 €. Die Indikationsvoraussetzungen für Kunststoff- und Leichtgläser nach Abs. 3 Satz 1 entfallen in diesem Schulsportfall. Daraus wird weder eine allgemeine Erwachsenen-Sportbrillenleistung noch ein Anspruch auf beliebig teure Kindersportbrillen.
Therapeutische Sehhilfen behandeln Augenverletzungen oder Augenerkrankungen und unterliegen den besonderen Voraussetzungen des Abs. 7. Kann normale Zeitungsschrift auch mit verordneter Brille oder Kontaktlinsen nicht gelesen werden, können nach Abs. 8 vergrößernde Sehhilfen anerkannt werden, etwa Lupen oder bestimmte elektronische Lesegeräte. Solche Versorgungen benötigen eine eigenständige medizinische Einordnung; die gewöhnliche Gläsertabelle ersetzt diese Prüfung nicht.
Welche Unterlagen gehören zum Beihilfeantrag?
Eine nachvollziehbare Zusammenstellung hilft der Festsetzungsstelle, die Positionen zu prüfen. Zu Ihrem Antrag gehören die Belege und der Nachweis der jeweiligen Voraussetzungen. Belegkopien genügen nach § 48 Abs. 3 BayBhV. Stellen Sie für eine Brille insbesondere zusammen:
- die aufgeschlüsselte Rechnung mit Kosten für jedes Glas, Fassung, Refraktionsbestimmung und eventuelle Zusatzleistungen,
- bei Erstbeschaffung die augenärztliche Verordnung in Textform, bei zulässigem Ersatz die erforderlichen Angaben zur Refraktionsbestimmung,
- bei vorzeitigem Ersatz den konkreten Grund, bei medizinisch begründeten Zuschlägen die einschlägigen Nachweise.
Art. 96 Abs. 3a BayBG verlangt, dass die Beihilfe innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Diese Ausschlussfrist betrifft den Antrag. Sie ist von den drei Jahren seit dem Kauf der bisherigen Brille für eine erneute Beschaffung zu unterscheiden. Warten Sie bei einer unklaren Fristberechnung nicht bis zum vermuteten letzten Tag, sondern klären Sie den Vorgang rechtzeitig mit Ihrer Festsetzungsstelle.
Für den staatlichen Bereich setzt grundsätzlich das Landesamt für Finanzen die Beihilfe fest; das Gesetz enthält eine Ausnahme für Beamte bei der Bayerischen Versicherungskammer. Bei kommunalen oder anderen Dienstherren kann eine andere Stelle zuständig sein. Nutzen Sie die vom zuständigen Dienstherrn vorgesehenen Antragwege. Für LfF-Fälle beschreibt die amtliche LfF-Seite zur Antragstellung unter anderem BeihilfeOnline, die offizielle App und schriftliche Wege. Beamtenberatung24 ist Versicherungsberatung und nimmt keine amtliche Festsetzung Ihres Antrags vor.
Was bleibt für Ihre private Krankenversicherung?
Der Beihilfebescheid beantwortet den gesetzlichen Teil. Ob Ihre private Krankenversicherung darüber hinaus etwas für Gläser, Fassung oder weitere Kosten erstattet, ist anhand Ihres eigenen Vertrags zu prüfen. Achten Sie auf Sehhilfenbeträge, Erstattungsanteile, zeitliche Begrenzungen und bereits verbrauchte Budgets. Ein tariflicher Betrag ist kein BayBhV-Höchstbetrag, und eine nicht anerkannte Rechnungsposition wird nicht automatisch vollständig von der PKV übernommen.
Wenn Sie eine Lücke zwischen beihilfefähigem Aufwand und Rechnungsbetrag in Ihrer privaten Absicherung prüfen möchten, erläutert die Seite zum Beihilfeergänzungstarif den vertraglichen Ansatz. Ob ein vorhandener oder angebotener Tarif Ihren konkreten Sehhilfenbedarf abdeckt, muss anhand seiner Bedingungen geklärt werden. Für die Versicherungsberatung sind daher sowohl Ihr Beihilfebescheid als auch die einschlägigen Tarifunterlagen hilfreich.
Welcher Rechtsstand liegt dieser Übersicht zugrunde?
Diese Übersicht wurde am 8. Oktober 2026 anhand der amtlichen Volltexte geprüft. Bayern.Recht zeigt für die hier verwendete BayBhV den Textstand ab 1. September 2026; Art. 96 BayBG ist mit Textstand ab 1. Januar 2026 erfasst. Für Anspruchsvoraussetzungen ist nach § 7 Abs. 2 der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Aufwendungen entstehen; die Vorschrift knüpft an die erbrachte Leistung an. Bei älteren Belegen prüfen Sie deshalb den damals geltenden Rechtsstand.
Das weiterhin verlinkte LfF-Merkblatt für Sehhilfen trägt die Kennung X_H917 – 09/2024 und verweist auf § 22 in der Fassung vom 1. Oktober 2024. Es ist eine ergänzende Orientierung, keine als 2026 aktualisierte Tabelle. Bei abweichender Formulierung richtet sich diese Übersicht nach der aktuellen Norm, insbesondere bei der Verordnung in Textform und der ausdrücklichen Nennung von Gleitsichtgläsern. Für Ihren konkreten Fall sind Ihre persönliche Berechtigung und die Entscheidung der Festsetzungsstelle maßgeblich.
Weitere Fragen zu Sehhilfen in Bayern
- Kann neben Kontaktlinsen auch eine Reservebrille berücksichtigt werden?
- § 22 Abs. 4 Satz 4 BayBhV sieht neben Kontaktlinsen eine Reservebrille innerhalb der Brillenglasregeln vor. Für Aphakie, also das Fehlen der natürlichen Augenlinse, nennt die Norm zusätzliche konkrete Kombinationen aus Nah- und Reservebrillen. Daraus folgt keine unbegrenzte Erstattung beliebiger Zweitbrillen; die jeweilige Versorgung und die Grenzen der Absätze 2 und 3 bleiben maßgeblich.
- Sind Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen beihilfefähig?
- § 21 Abs. 4 BayBhV schließt diese Mittel grundsätzlich aus. Für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt der betreffende Ausschluss nicht. Diese Ausnahme ersetzt die sonstigen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nicht und bedeutet keine unbegrenzte Erstattung aller Pflegeprodukte.
- Kann ich die Brillenrechnung mit einem Antrag per einfacher E-Mail an das LfF schicken?
- Das LfF erklärt ausdrücklich, dass ein Beihilfeantrag per einfacher E-Mail die erforderliche Form nicht wahrt. Verwenden Sie für LfF-Fälle einen vorgesehenen Weg wie BeihilfeOnline, die offizielle Beihilfe-App oder einen schriftlichen Antrag. Die amtliche Seite erläutert außerdem besondere sichere elektronische Übermittlungswege. Ein Versand über eine private Versicherungs-App erfüllt die Beihilfeform nicht automatisch.
- Ersetzt eine Laserbehandlung die Brillenleistung der BayBhV?
- Sie ist ein gesonderter Fall nach § 22 Abs. 10 BayBhV. Für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laser muss augenärztlich festgestellt sein, dass eine Korrektur mit Brille oder Kontaktlinsen nicht möglich ist. Zusätzlich ist eine befürwortende amts- oder vertrauensärztliche Bewertung erforderlich. Der Wunsch, keine Brille mehr zu tragen, begründet deshalb keine automatische Anerkennung.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- § 22 BayBhV: Sehhilfen und besondere MaßnahmenAbs. 1–10; amtlicher Textstand ab 01.09.2026; geprüft 08.10.2026.
- § 7 BayBhV: allgemeine Voraussetzungen und maßgeblicher ZeitpunktTextstand ab 01.09.2026; geprüft 08.10.2026.
- § 46 BayBhV: persönlicher BemessungssatzZusammen mit Art. 96 Abs. 3 BayBG; geprüft 08.10.2026.
- Art. 96 BayBG: Anspruch, GKV-Abgrenzung, Satz, Frist und ZuständigkeitAbs. 2–4; Textstand ab 01.01.2026; geprüft 08.10.2026.
- Art. 1 BayBG: bayerischer GeltungsbereichAbgrenzung der erfassten Dienstherren; geprüft 08.10.2026.
- § 21 BayBhV: Pflege- und Reinigungsmittel für KontaktlinsenAbs. 4; geprüft 08.10.2026.
- § 48 BayBhV: Antrag und BelegeInsbesondere Abs. 1–3 und 6; geprüft 08.10.2026.
- §§ 1–2 BBhV: Bundesrecht und berechtigte PersonenNur Rechtskreisabgrenzung; keine Bundes-Gläserbeträge übernommen; geprüft 08.10.2026.
- LfF: amtliche Möglichkeiten der AntragstellungKein Veröffentlichungsdatum ausgewiesen; abgerufen 08.10.2026.
- LfF: Merkblatt für SehhilfenKennung 09/2024, Normbezug 01.10.2024; ergänzende ältere Information, abgerufen 08.10.2026.
Rechts- und Tarifstände können sich ändern. Maßgeblich sind die für Ihren Dienstherrn geltenden Vorschriften und die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags.
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