Dienst­unfähigkeit wegen Depression: Was jetzt wichtig ist

Fachlicher Stand: 19. Oktober 2026 · Bundesbeispiele und Vertragsfassungen ausdrücklich bezeichnet

Eine Depression bedeutet nicht automatisch Dienst­unfähigkeit, Frühpension oder eine private DU-Rente. Entscheidend sind Ihre konkreten Einschränkungen, die medizinische Prognose, Ihr Beamtenstatus und die geltenden Regeln. Der Dienstherr entscheidet über die dienstrechtliche Folge; der Versicherer prüft den vereinbarten Leistungsweg. Lassen Sie Beschwerden ärztlich abklären und sichern Sie Befunde, Dienstanforderungen und Vertragsunterlagen. Eine Behandlung sollten Sie für eine Versicherungs- oder Statusentscheidung nicht aufschieben.

Ruhiger Raum mit blauem Sessel, Unterlagenmappe und Licht hinter einer regennassen Scheibe; symbolische Illustration
Gesundheit, dienstliche Entscheidung und finanzielle Absicherung brauchen jeweils eine eigene Klärung. Symbolisches Themenmotiv.

Depression und Burn-out: Die Diagnose ist ein Ausgangspunkt

Eine Depression kann Antrieb, Konzentration, Aufmerksamkeit und die Bewältigung des Alltags beeinträchtigen. Manche Betroffene können Aufgaben zeitweise nur eingeschränkt erledigen; bei anderen unterscheiden sich Verlauf und Belastbarkeit deutlich. Aus einem Diagnosebegriff lässt sich deshalb weder Ihre künftige Dienstfähigkeit noch ein bestimmter Versorgungsanspruch berechnen.

Das Gesundheitsportal des Bundes beschreibt unterschiedliche Verläufe: Beschwerden können sich bessern, wiederkehren oder länger anhalten. Welche Entwicklung bei Ihnen zu erwarten ist, muss medizinisch beurteilt werden. Eine Krankschreibung beantwortet zunächst die Frage der aktuellen Arbeits- beziehungsweise Dienstleistung. Sie ist keine automatische Entscheidung über eine dauernde Dienst­unfähigkeit und ersetzt keinen behördlichen Bescheid.

Warum Burn-out und Depression nicht gleichgesetzt werden sollten

Für den häufig verwendeten Begriff Burn-out gibt es nach gesund.bund keine eindeutige wissenschaftliche Definition. Erschöpfung, Distanz zur Arbeit und nachlassende Leistungsfähigkeit können im Zusammenhang mit Überlastung auftreten. Ähnliche Beschwerden können aber auch auf eine Depression oder andere Ursachen hinweisen. Ein Selbsttest oder die Bezeichnung „ausgebrannt“ klärt diese Unterscheidung nicht zuverlässig.

Zeitdruck, hohe Verantwortung, Konflikte oder dauerhaft ungünstige Arbeitsbedingungen können für die persönliche Situation wichtig sein. Daraus folgt keine belegte allgemeine Aussage, dass alle Beamten stärker gefährdet seien als andere Beschäftigte. Ebenso wenig ist eine psychische Erkrankung grundsätzlich unumkehrbar. Für die weitere Entscheidung sind Ihr tatsächlicher Verlauf und fachlich bewertete Einschränkungen aussagekräftiger als solche Pauschalen.

Die medizinische Abklärung und eine passende Behandlung gehören deshalb an den Anfang. Die Frage nach einer Dienst­unfähigkeitsversicherung für Beamte betrifft die finanzielle Absicherung eines möglichen Leistungsfalls. Sie ersetzt weder Behandlung noch die Feststellung, welche Aufgaben Sie gesundheitlich bewältigen können.

Beschreiben Sie Funktionen statt nur Diagnosen

Für eine nachvollziehbare Beurteilung sollten medizinische Befunde mit den tatsächlichen Anforderungen Ihres Dienstes verbunden werden. Relevant können etwa längere Konzentrationsphasen, zuverlässige Entscheidungen, Kontakt mit vielen Menschen oder die Arbeit unter Zeitdruck sein. Diese Beispiele sind Fragen für die individuelle Beschreibung und keine Liste, mit der sich eine Pension erreichen ließe.

Halten Sie fest, welche Aufgabe konkret betroffen ist, seit wann die Einschränkung besteht, wie sie sich im Dienst zeigt und was weiterhin möglich ist. Trennen Sie eigene Beobachtungen von ärztlichen Feststellungen. Auch Veränderungen nach einer Behandlung oder während einer Wiedereingliederung sollten erkennbar bleiben. Die bloße Aussage „Ich kann nicht mehr“ erklärt dem Gutachter weniger als ein sachlicher Ablauf mit Befunden und zeitlichem Verlauf.

Vermeiden Sie dabei sowohl Beschönigung als auch Übertreibung. Ein einzelner guter Tag widerlegt nicht von selbst einen dokumentierten Verlauf; ein besonders schlechter Tag beschreibt umgekehrt nicht automatisch Ihre gesamte künftige Leistungsfähigkeit. Die medizinische Einordnung bleibt Aufgabe der zuständigen Fachleute. Ihre Unterlagen sollen diese Bewertung ermöglichen, nicht ein bestimmtes Ergebnis vorgeben.

Andere Erkrankungen: dieselben Fragen, andere Befunde

Auch körperliche Erkrankungen und Unfallfolgen können dienstrechtlich relevant werden. Die Krankheitsgruppe allein entscheidet jedoch nicht über Ruhestand oder Versicherung. Entscheidend bleiben das ärztlich dokumentierte Funktionsbild, die voraussichtliche Dauer und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung.

Erkrankungsgruppen und konkrete Fragen für die individuelle Prüfung
GruppeWas sachlich geklärt werden sollte
Psychische und psychosomatische BeschwerdenWelche Konzentrations-, Antriebs- oder Belastungsgrenzen sind medizinisch dokumentiert? Wie wirken sie sich auf die tatsächlichen Aufgaben aus, und welche Entwicklung wird erwartet?
Muskel- und SkelettbeschwerdenBei Rücken-, Bandscheiben- oder Gelenkbeschwerden sind Beweglichkeit, Sitzen, Stehen und konkrete körperliche Anforderungen zuzuordnen. Ein Diagnosename belegt noch keine dauernde Unfähigkeit zu sämtlichen in Betracht kommenden Aufgaben.
Neurologische ErkrankungenWelche motorischen oder kognitiven Fähigkeiten sind nach den vorhandenen Befunden eingeschränkt? Verlauf, Anforderungen der Laufbahn und mögliche andere Aufgaben sind gemeinsam zu prüfen.
Herz- und KreislauferkrankungenWelche Belastung verlangt der Dienst, und welche gesundheitlichen Grenzen sind fachlich festgestellt? Aus einem Befund folgt weder automatisch dauerhafte fehlende Belastbarkeit noch eine private Rente.
Krebs und schwere OrganerkrankungenWie unterscheiden sich laufende Behandlung, zeitweiliger Ausfall, mögliche Erholung und die rechtlich relevante Dauerprognose? Auch eine schwere Diagnose ersetzt diese individuelle Prüfung nicht.

Ungeprüfte Prozentangaben zu angeblich typischen Ursachen helfen bei Ihrer persönlichen Prognose nicht. Sie sagen weder, wie sich eine Erkrankung entwickelt, noch welche Stelle nach welchem Maßstab entscheiden wird. Ebenso ist zwischen einer Erkrankung mit Arbeitsbezug, einem rechtlich anerkannten Dienstunfall und einem privaten Versicherungsfall zu unterscheiden.

Wer beurteilt was – und wer entscheidet?

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt klärt Erkrankung und Behandlung. Eine für den Dienstherrn tätige Gutachterin oder ein Gutachter beurteilt die gesundheitlichen Fragen des konkreten Auftrags. Die zuständige Behörde trifft anschließend die dienstrechtliche Entscheidung. Ein privater Versicherer prüft zusätzlich nach Ihrem Vertrag. Diese Rollen können auf dieselben Befunde zurückgreifen, beantworten aber unterschiedliche Fragen.

Bei Bundesbeamten regeln insbesondere die §§ 44 bis 48 BBG die Prüfung. Für Landes- und Kommunalbeamte sind das Beamtenstatusgesetz und das jeweilige Landesrecht zusammenzulesen. Besoldung, Versorgung, Verfahrensdetails und besondere Anforderungen einzelner Laufbahnen können abweichen. Der Wohnort allein bestimmt nicht, welche Regel für Ihr Dienstverhältnis gilt.

Dauerprognose und Weiterverwendung gehören zusammen

§ 44 BBG und § 26 BeamtStG knüpfen bei Beamten auf Lebenszeit an eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten an. Eine anderweitige Verwendbarkeit steht der Ruhestandsversetzung entgegen. Es ist daher zu prüfen, ob ein anderes Amt oder im gesetzlichen Rahmen eine andere Tätigkeit in Betracht kommt. Das unterscheidet die Dienstfähigkeitsprüfung von der Frage, ob der bisherige konkrete Arbeitsalltag unverändert fortgesetzt werden kann.

Das Bundesrecht enthält außerdem eine mögliche Beurteilung bei mehr als drei Monaten krankheitsbedingtem Dienstausfall innerhalb von sechs Monaten, wenn keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung innerhalb weiterer sechs Monate besteht. Das ist kein automatischer Pensionierungstermin. Im Länderstatusrecht ist die anschließende Prognosefrist dem Landesrecht vorbehalten. Die Zahl Ihrer Krankheitstage muss deshalb in den richtigen rechtlichen Zusammenhang eingeordnet werden.

Begrenzte Dienstfähigkeit bedeutet nicht vorzeitigen Ruhestand

Kann die betreffende Person unter Beibehaltung des Amts noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten, regeln § 45 BBG beziehungsweise § 27 BeamtStG die begrenzte Dienstfähigkeit. Der Aktivstatus bleibt bestehen; die Arbeitszeit wird entsprechend herabgesetzt. Welche Besoldung und Zuschläge daraus folgen, ist eine weitere, dem einschlägigen Besoldungsrecht zuzuordnende Frage.

Eine privat vereinbarte Teilrente folgt ihrem eigenen Auslöser. Arbeitszeitverkürzung, verbleibende Arbeitszeit und ein vertraglicher Berufs­unfähigkeitsgrad sind unterschiedliche Bezugsgrößen. Beispielsweise sind 25 Prozent Arbeitszeitverkürzung keine allgemeine gesetzliche DU-Schwelle. Bei der finanziellen Einordnung helfen die Regeln zu begrenzter Dienstfähigkeit und Bezügen; die dortige öffentliche Betrachtung ist von Ihrer privaten Police zu trennen.

Unterlagen für die richtige Stelle vorbereiten

Klären Sie zunächst mit der zuständigen Dienststelle, welcher Verfahrensweg gilt. Eine eigene Bitte um Überprüfung und eine vom Dienstherrn angeordnete Untersuchung sind unterschiedliche Ausgangslagen. Ein bundesweit einheitlicher Antrag an eine beliebige Bezirksregierung lässt sich daraus nicht ableiten.

Unterlagenmatrix: Zweck, Empfänger und offene Frage trennen
UnterlagenZweck und zuständige RolleWas zusätzlich geklärt werden sollte
Aktuelle Befunde, Arztbriefe und BehandlungsverlaufMedizinische Einordnung durch Behandelnde und zuständige Gutachter.Sind die Unterlagen aktuell und vollständig für die konkrete Fragestellung? Welche Angaben werden an welche Stelle benötigt?
Dienstanforderungen und tatsächliche FunktionsgrenzenGrundlage für die medizinische Bewertung im Verhältnis zu den Aufgaben.Was gelingt noch? Was ist eingeschränkt? Welche andere Verwendung oder reduzierte Arbeitszeit wurde geprüft?
Untersuchungsanordnung, Auftrag und GutachtenZuordnung der Begutachtung und ihrer tragenden Gründe im dienstrechtlichen Verfahren.Stimmen Termin, Zuständigkeit, Fragestellung und zugrunde gelegte Tatsachen?
Statusnachweis, behördlicher Bescheid und VersorgungsauskunftBehörde und Versorgungsstelle klären Rechtsfolge und öffentliche Zahlungen.Ist Ruhestand, Entlassung oder begrenzte Dienstfähigkeit tatsächlich entschieden? Welche Beträge und Abzüge sind bestätigt?
Police, vollständige AVB, Nachträge und LeistungsnachweiseDer Versicherer prüft die vereinbarte private Leistung.Welcher Vertragsweg greift? Welche Ausschlüsse, Fristen und Nachweise gehören genau dazu?
Vier getrennte Rollen: Behandelnde klären Erkrankung und Behandlung, Gutachter das Leistungsbild, der Dienstherr die Statusfolge und der Versicherer die vertragliche Leistung
Vereinfachtes Rollenschema nach BBG, BeamtStG und VVG: Medizinische Begutachtung, behördliche Entscheidung und private Leistungsprüfung sind getrennte Aufgaben.

Bereiten Sie eine zeitliche Übersicht vor: Beginn der Beschwerden, wichtige Untersuchungen, Behandlungen, Fehlzeiten, Wiedereingliederung und Veränderungen der Aufgaben. Legen Sie vorhandene Unterlagen vor, statt eine Diagnosegeschichte aus dem Gedächtnis zu vervollständigen. Nutzen Sie für sensible Gesundheitsdaten den konkret vorgesehenen Übermittlungsweg und klären Sie den Empfänger. Eine ungeordnete Weitergabe sämtlicher Befunde an alle Beteiligten verbessert die Prüfung nicht automatisch.

Wenn ein Gutachten unklar oder widersprüchlich erscheint

Prüfen Sie zuerst konkrete Punkte: Wurde ein Befund übersehen, eine erfolgreiche Behandlung nicht berücksichtigt oder ein falsches Aufgabenprofil zugrunde gelegt? Sind Befund, Funktionsbeschreibung und Prognose nachvollziehbar miteinander verbunden? Mit solchen Fragen lässt sich gezielt klären, ob eine Ergänzung oder weitere fachärztliche Einschätzung nötig ist.

Die rechtliche Reaktion hängt davon ab, welches Dokument vorliegt und in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden. Für das Bundesverfahren nennt § 47 BBG nach der Mitteilung über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung eine einmonatige Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Diese Regel ist nicht mit einer allgemeinen Widerspruchsfrist ab jedem ärztlichen Gutachten gleichzusetzen. Prüfen Sie Bescheid, Zustellung und Rechtsbehelfsbelehrung bei Bedarf mit qualifiziertem rechtlichem Beistand.

Eine Untersuchung sollten Sie sachlich vorbereiten und wahrheitsgemäß wahrnehmen. Einstudierte Symptome, Verschweigen von Verbesserungen oder angebliche Tricks für eine bestimmte Entscheidung sind dafür ungeeignet. Der belastbare Ausgangspunkt ist eine vollständige Darstellung Ihrer gesundheitlichen Situation und der tatsächlich relevanten Aufgaben.

Warum die private BU einen eigenen Maßstab hat

§ 172 VVG beschreibt Berufs­unfähigkeit anhand des zuletzt ausgeübten Berufs in seiner gesunden Ausgestaltung. Eine allgemein gültige Schwelle von 50 Prozent steht dort nicht. Solche Schwellen und zeitliche Prognosen können im Vertrag vereinbart sein. Eine DU-Klausel schafft einen zusätzlichen beziehungsweise abweichend beschriebenen Leistungsweg, dessen Wortlaut entscheidend bleibt.

Wenn Ihr Dienstherr eine Dienst­unfähigkeit feststellt, beantwortet das deshalb noch nicht sämtliche Fragen einer BU-Police. Umgekehrt ist eine private Leistungsanerkennung kein behördlicher Ruhestandsbescheid. Die Unterschiede zwischen DU-Klausel und BU-Prüfung im Vertrag sind besonders wichtig, wenn Beamtenstatus oder Tätigkeit später wechseln.

Was gilt für Widerruf, Probe und Lebenszeit?

Der Beamtenstatus beeinflusst, welche dienstrechtliche Folge und öffentliche Absicherung überhaupt in Betracht kommen. Halten Sie deshalb Ernennungsstatus, Dienstherrn, einschlägiges Versorgungsrecht und die tatsächliche Entscheidung fest. Eine unbestätigte Leistung ist keine sichere Einnahme, eine ungeklärte Leistung aber auch nicht automatisch null.

Widerruf: Entlassung und Folgeansprüche prüfen

Für Beamte auf Widerruf sehen § 37 BBG und § 23 Absatz 4 BeamtStG die Möglichkeit der Entlassung vor; die Gelegenheit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes und zur Prüfung soll gegeben werden. Daraus folgt weder eine automatische Entlassung bei einer Depression noch ein allgemeiner Ruhegehaltsanspruch.

Wenn das Dienstverhältnis ohne Versorgungsanspruch endet, ist die gesetzliche Nachversicherung gesondert zu prüfen. § 8 SGB VI nennt dafür Voraussetzungen einschließlich fehlender Aufschubgründe. Eine Nachversicherung ist keine sofort ausgezahlte monatliche Dienst­unfähigkeitsrente. Auch eine Erwerbsminderungsrente hat eigene medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Setzen Sie deshalb eine hypothetische spätere Rente nicht als bereits bestätigte Überbrückungszahlung ein.

Probe: Dienstbedingte und andere Ursachen unterscheiden

Die Aussage „Auf Probe gibt es nie eine Pension“ ist zu pauschal. § 49 BBG und § 28 BeamtStG unterscheiden: Bei der dort bezeichneten, ohne grobes Verschulden dienstbedingt zugezogenen Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung ist die Ruhestandsversetzung vorgesehen; bei anderen Gründen kann sie erfolgen. Die konkret zuständige Behörde und die einschlägigen Voraussetzungen bleiben zu prüfen.

Kommt stattdessen eine Entlassung in Betracht, müssen mögliche Folgeansprüche gesondert geklärt werden. Im Bundesrecht eröffnet § 15 BeamtVG für die bezeichneten entlassenen Lebenszeit- und Probebeamten auf Antrag einen möglichen Unterhaltsbeitrag. Das ist eine Kann-Leistung und keine garantierte Pension. Dienstbedingte Ursache, bloßer Arbeitszusammenhang und anerkannter Dienstunfall sind auch hier keine austauschbaren Begriffe.

Lebenszeit: Anspruch und Betrag sind zwei verschiedene Prüfungen

Beim Bund verlangt § 4 BeamtVG grundsätzlich mindestens fünf Jahre berücksichtigungsfähige Dienstzeit oder die dort genannte dienstbedingte Ausnahme. Der Ruhegehaltsanspruch entsteht nach den gesetzlichen Regeln mit dem Ruhestand. Fünf Jahre allein bestimmen jedoch weder einen persönlichen Nettobetrag noch ersetzen sie die tatsächliche Ruhestandsentscheidung.

Fordern Sie eine Auskunft an, die die maßgeblichen Eingaben nachvollziehbar ausweist. Eine häufig zitierte Mindestpension oder ein Prozentsatz der letzten Kontogutschrift genügt nicht. Für Landesbeamte sind die jeweils geltenden Landesvorschriften anzuwenden; ein Bundesbeispiel darf nicht als einheitliche Deutschlandtabelle verwendet werden.

Statusprüfung ohne Pauschalrente: bei Widerruf Entlassungsfolge, bei Probe Ursache und Ruhestandsweg, bei Lebenszeit Anspruch und Betrag klären; private Police jeweils getrennt prüfen
Vereinfachte Statusmatrix: Widerruf, Probe und Lebenszeit haben unterschiedliche Prüfwege. Die tatsächliche Versorgungsauskunft und die private Vertragsprüfung bleiben für jede Person erforderlich.

Welche Rechenschritte eine Bundesauskunft enthalten sollte

Die Grundlage sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die anerkannten Zeiten. § 5 BeamtVG benennt unter anderem Grundgehalt, den Familienzuschlag der Stufe 1 und weitere ausdrücklich ruhegehaltfähige Bestandteile. An der gesetzlich bezeichneten Bezügebasis ist der Faktor 0,9901 zu berücksichtigen. Wenn die Auskunft ihn bereits enthält, darf er nicht in einer anschließenden eigenen Rechnung ein zweites Mal angewendet werden.

Hinzu kommt die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Tatsächliche Dienstjahre, anerkannte weitere Zeiten und eine gegebenenfalls einschlägige Zurechnung sind getrennt festzustellen. § 13 BeamtVG sieht bei Ruhestand wegen Dienst­unfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres unter seinen Voraussetzungen eine Zurechnung von zwei Dritteln der verbleibenden Zeit bis zu diesem gesetzlichen Bezugspunkt vor. Bereits anderweitig berücksichtigte Zeiten dürfen nicht doppelt eingehen.

§ 14 BeamtVG nennt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent und insgesamt höchstens 71,75 Prozent. Die Norm enthält eigene Rundungsregeln für Dienstjahre und Ruhegehaltssatz. Ein eventueller Versorgungsabschlag ist ein weiterer Rechenschritt: Für nicht dienstunfallbedingte DU nennt das Bundesrecht grundsätzlich 3,6 Prozent pro maßgeblichem Jahr vor dem dortigen Altersbezug, höchstens 10,8 Prozent. Besondere Altersgrenzen und gesetzliche Ausnahmen müssen berücksichtigt werden. Die oft pauschal genannte Altersgrenze 63 ist dafür keine allgemeine Grundregel.

Auch die Mindestversorgung wird erst mit ihren Voraussetzungen geprüft. Das Bundesrecht unterscheidet insbesondere die amtsabhängige und die gegebenenfalls günstigere amtsunabhängige Berechnung; Wartezeit- und weitere gesetzliche Grenzen bleiben bestehen. Erst anschließend lässt sich mit Steuern, Kranken- und Pflegebeiträgen sowie weiteren individuellen Abzügen ein tatsächlich verfügbares Einkommen einordnen. Eine rechnerische Bruttoversorgung darf daher nicht unmittelbar einem bisherigen Nettogehalt gegenübergestellt werden.

Konkret nennt § 14 Absatz 4 BeamtVG als amtsabhängige Mindestversorgung 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ist es günstiger, tritt die dort bezeichnete Berechnung aus 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge der Endstufe A 4 mit dem gesetzlichen Erhöhungsbetrag von 30,68 Euro an ihre Stelle. Das sind Berechnungswege unter Voraussetzungen, keine bundesweit feste Nettopension. Die Vorschrift enthält insbesondere Einschränkungen bei weniger als fünf maßgeblichen Dienstjahren sowie eine Ausnahme für den bezeichneten dienstbedingten DU-Fall. Auch ein Zusammentreffen mit Renten kann nach weiteren Regeln relevant sein.

Fragen Sie in der Auskunft deshalb nach, welcher Mindestversorgungsweg tatsächlich anwendbar ist, ob bereits ein Abschlag berücksichtigt wurde und auf welchen Stand sich die Bezügebasis bezieht. Ein eigener Vergleich darf weder einen bereits enthaltenen Abschlag nochmals abziehen noch Prozente von unterschiedlichen Bezugsgrößen miteinander vermischen. Eine Dienstzeitangabe und die letzte Gehaltsabrechnung allein reichen für diese Prüfung nicht aus.

Arbeitsstress ist nicht automatisch ein anerkannter Dienstunfall

Ob eine Erkrankung mit dem Dienst zusammenhängt, kann für die öffentliche Versorgung wichtig sein. Die Anerkennung als Dienstunfall setzt aber die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. § 31 BeamtVG beschreibt für den Bund unter anderem das auf äußerer Einwirkung beruhende, plötzlich sowie örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignis und besondere weitere Fallgruppen. Ein allgemeines Gefühl dauerhafter Überlastung erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch.

§ 36 BeamtVG regelt Unfallruhegehalt, wenn der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig und deswegen in den Ruhestand versetzt wurde. Es handelt sich um einen eigenen Berechnungsweg mit gesetzlichen Mindest- und Höchstregeln. Die dort genannten 66,67 bis 75 Prozent sind keine pauschale Zusage an jede Person mit arbeitsbezogenen Beschwerden.

Ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 hat zusätzliche enge Voraussetzungen. Bei dem dort beschriebenen Fall einer besonderen Lebensgefahr gehören unter anderem der entsprechende Dienstunfall, die daraus folgende Ruhestandsversetzung und eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent dazu. Die mögliche 80-Prozent-Bemessung darf deshalb nicht allgemein als Leistung bei Depression beworben werden. Landesrechtliche Unfallfürsorge und Leistungen einer privaten Unfall- oder DU-Versicherung sind jeweils zusätzlich und getrennt zu prüfen.

Die Haushaltslücke mit derselben Nettobasis ermitteln

Stellen Sie dem künftig benötigten Monatsbudget die bestätigten öffentlichen, privaten und sonstigen Nettozuflüsse desselben Zeitraums gegenüber. Die Differenz zeigt den offenen laufenden Bedarf. Kennzeichnen Sie unklare Angaben ausdrücklich als offen. Nur ein tatsächlich bestätigter fehlender Anspruch darf mit null angesetzt werden.

Kranken- und Pflegebeiträge gehören genau einmal in die Rechnung: entweder als Abzug auf der Einnahmenseite oder als Ausgabe im Budget. Prüfen Sie außerdem, welche Ausgaben trotz weniger Dienst weiterlaufen und welche sich tatsächlich verändern. Eine gewünschte neue DU-Rente gehört erst nach Vertrags- und Leistungsprüfung zu den bestätigten Zuflüssen. Die Anleitung „Versorgungslücke bei Dienst­unfähigkeit berechnen“ vertieft diese Trennung von Bruttoauskunft, verfügbarem Einkommen und Bedarf.

Verfügbare Rücklagen können eine zeitliche Lücke überbrücken. Sie sind aber kein unbegrenzt wiederkehrendes Monatseinkommen. Teilen Sie eine ausdrücklich dafür verfügbare Reserve durch den laufenden ungedeckten Bedarf, um ihre rechnerische Reichweite zu sehen; zusätzliche unregelmäßige Ausgaben bleiben zu berücksichtigen. Das ist eine Budgetbetrachtung und keine Anlageempfehlung. Ein kleiner, ausreichend gedeckter oder noch ungeklärter Bedarf ist ebenso ein zulässiges Ergebnis wie eine deutlich offene Lücke.

Reines Budgetbeispiel: Angenommen, ein Haushalt benötigt künftig 2.500 Euro im Monat. Bestätigt sind 1.500 Euro öffentlicher Nettozufluss und 300 Euro weitere laufende Nettoeinnahmen; Kranken- und Pflegebeiträge sind bereits genau einmal in diesen Annahmen enthalten. Es verbleiben 700 Euro monatlicher Bedarf. Eine dafür frei verfügbare Reserve von 8.400 Euro würde rechnerisch zwölf Monate abdecken, wenn Bedarf und Zuflüsse gleich bleiben und keine zusätzlichen Ausgaben entstehen. Die Zahlen sind frei gewählt, keine Versorgungsauskunft und keine empfohlene Rentenhöhe. Eine noch nicht anerkannte private Rente würde diese Rechnung nicht als bestätigte Einnahme verändern.

Bestehende DU-Versicherung und neuer Antrag sind unterschiedliche Fragen

Wenn bereits Beschwerden oder eine Diagnose vorliegen, prüfen Sie zuerst, welcher Vertrag schon besteht. Sichern Sie Police, vollständige Bedingungen, Tarif- und Versionsangaben, Nachträge sowie den damaligen Antrag. Ein aktueller Werbetext eines Versicherers sagt nicht automatisch, was in Ihrer älteren Police vereinbart wurde.

Bei bestehendem Schutz sind insbesondere Versicherungsdauer, Leistungsdauer, versicherte Rente, persönliche Ausschlüsse und der konkrete Auslöser wichtig. Ein Risikozuschlag und ein Leistungsausschluss haben unterschiedliche Wirkungen: Der Zuschlag betrifft den Beitrag; beim Ausschluss ist sein genauer sachlicher Umfang zu lesen. Aus dem Wort „Psyche“ in einem Gespräch darf keine umfassende Deckungs- oder Ablehnungszusage abgeleitet werden.

Eine allgemeine DU-Klausel, die Absicherung einer auf bestimmte Dienstbereiche beschränkten Dienst­unfähigkeit und eine Leistung bei begrenzter Dienstfähigkeit können unterschiedliche Voraussetzungen haben. Klären Sie außerdem, ob Entlassung, Ruhestandsversetzung oder eine bestimmte ärztliche und behördliche Dokumentation verlangt wird. Der Ablauf beim Verfahren bei möglicher Dienst­unfähigkeit hilft, diese Zeitpunkte von einer aktuellen Krankschreibung zu unterscheiden.

Konkretes Bedingungsbeispiel: Debeka ABBV-B 01/2026

Die folgenden Angaben erläutern ausschließlich die bezeichnete Bedingungsfassung und setzen deren wirksame Vereinbarung im persönlichen Vertrag voraus. Sie sind keine Bewertung sämtlicher Debeka-Verträge und keine Annahme- oder Leistungszusage für eine Depression.

Nach § 2 Absatz 1 dieser Bedingungen wird für den allgemeinen DU-Weg ein Zeugnis des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn beauftragten Gutachters mit einer Entlassung oder Ruhestandsversetzung wegen allgemeiner Dienst­unfähigkeit vor der gesetzlichen Altersgrenze verbunden. § 2 Absatz 3 beschreibt entsprechend eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Dienst­unfähigkeit, etwa im Polizei-, Justizvollzugs- oder Feuerwehreinsatzdienst. Ein ärztliches Zeugnis allein ist damit noch nicht die vollständige Voraussetzung.

Bei begrenzter Dienstfähigkeit nennt § 2 Absatz 2 mindestens 25 Prozent Arbeitszeitverkürzung und die dazugehörige ärztliche Grundlage. Die Leistungen nach § 1 Absatz 1 – Rente und Beitragsbefreiung – werden dann entsprechend dem Prozentsatz der Verkürzung anteilig erbracht. Das ist keine Zusage einer vollen Rente oder vollständigen Beitragsbefreiung ab jeder Reduktion und kein allgemeiner Marktstandard.

Für Widerruf und Probe enthält § 2 Absatz 4 einen weiteren wichtigen Unterschied: Die versicherten Leistungen nach den vorangehenden DU-Regelungen werden zunächst für sechs Jahre gewährt. Danach setzt eine weitere Leistung den dort beschriebenen BU-Prüfweg voraus, unter anderem die ärztlich nachgewiesene Einschränkung des zuletzt ausgeübten Berufs zu mindestens 50 Prozent für voraussichtlich mindestens sechs Monate und die dort geregelte Einordnung einer tatsächlich ausgeübten anderen Tätigkeit. Diese muss hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung und bisheriger Lebensstellung bewertet werden; neu erworbene Fähigkeiten werden berücksichtigt. Der Verzicht auf abstrakte Verweisung hebt diese übrigen Bedingungen nicht auf.

Auch die Nachweise unterscheiden sich. § 9 verlangt für die bezeichneten DU-Wege das ärztliche Zeugnis sowie den passenden behördlichen Bescheid und gegebenenfalls die Urkunde über Ruhestand oder Entlassung. Beim späteren BU-Weg kommen ausführlichere medizinische Berichte, Tätigkeitsbeschreibung sowie weitere erforderliche Auskünfte hinzu. Nach § 11 werden die bezeichneten DU-Wege anhand des Dienstherrnnachweises nachgeprüft; für den BU-Weg gelten eigene Prüfungen von Gesundheit und neuer Tätigkeit. Eine erste Anerkennung bedeutet deshalb keinen bedingungslosen Verzicht auf jede spätere Nachprüfung.

Bei Lehrkräften sollte die persönliche Prüfung außerdem den konkreten Dienstherrn, Status und Unterrichtsalltag berücksichtigen. Ein Befund kann sich je nach Aufgaben und Verwendung unterschiedlich auswirken. Die Einordnung zur Dienst­unfähigkeit bei Lehrern ergänzt diese beruflichen und landesrechtlichen Fragen, ohne aus einer Diagnose eine bestimmte Leistung abzuleiten.

Neuabschluss mit Beschwerden: Originalfragen zuerst

Eine neue Versicherung bei bereits bestehenden Beschwerden ist eine individuelle Annahmefrage. Es gibt dafür keine seriöse allgemeine Ablehnungsquote, keinen festen Zuschlag und keine sichere spätere Leistungszusage. Ein bereits laufendes Verfahren lässt sich auch nicht durch einen beliebig nachträglich abgeschlossenen Vertrag rückwirkend absichern.

§ 19 VVG knüpft die vorvertragliche Anzeige an bekannte erhebliche Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Lesen Sie deshalb das konkrete Formular mit Bezugszeitraum, Fragen nach Beschwerden, Diagnosen, Behandlungen und gegebenenfalls weiteren Umständen. „Nicht diagnostiziert“ bedeutet nicht automatisch „nicht gefragt“. Andererseits sollten Sie unklare Arztunterlagen nicht eigenmächtig zu neuen Diagnosen umdeuten.

Fordern Sie bei Unklarheiten die relevanten Unterlagen an und lassen Sie sachlich falsche Angaben nachvollziehbar klären. Bewahren Sie Fragen, Antworten und datierte schriftliche Rückmeldungen auf. Die Vorbereitung der Gesundheitsfragen vor dem DU-Antrag sollte an den tatsächlichen Originalfragen beginnen. Eine anonyme oder pseudonymisierte Vorprüfung ist nur entsprechend dem konkret vereinbarten Verfahren zu bewerten und garantiert weder Unsichtbarkeit noch Annahme.

Ob ein zusätzlicher Vertrag zu Ihrem Bedarf passt, ergibt sich anschließend aus bestätigter Haushaltslücke, vorhandenen Leistungen und dauerhaft tragbarem Beitrag. Eine kleinere Absicherung oder zunächst weitere Klärung kann sachgerecht sein. Medizinische Hilfe und eine erforderliche Behandlung sollten jedenfalls nicht aufgeschoben werden, um eine vermeintlich günstigere Versicherungsaufnahme zu erreichen.

Verbeamtung, Eignung und spätere Rückkehr getrennt betrachten

Eine frühere Depression entscheidet nicht allein über die Eignung

Die gesundheitliche Eignung bei Einstellung oder Übernahme auf Lebenszeit ist ein anderer Prüfauftrag als eine aktuelle Krankschreibung oder ein privater Leistungsantrag. Ein historischer Einzelfall lässt sich daher nicht als feste Regel „Depression verhindert Verbeamtung“ auf Sie übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 30. Oktober 2013, 2 C 16.12, den früheren strengen Prognosemaßstab ausdrücklich aufgegeben. Für eine negative Eignungsprognose müssen tatsächliche Anhaltspunkte die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen dauernden Dienst­unfähigkeit oder über Jahre erheblicher krankheitsbedingter Ausfälle mit erheblich verkürzter Lebensdienstzeit tragen. Bloße Zweifel oder eine vorübergehende Erkrankung genügen dafür nicht ohne weitere tragfähige Prüfung.

Die Entscheidung verlangt eine fundierte medizinische Tatsachengrundlage mit Bezug zu den Anforderungen der Laufbahn. Die gesundheitliche Eignung unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Prüfung; sie ist insoweit von der fachlichen Auswahlbewertung zu unterscheiden. Das Urteil behandelt einen konkreten damaligen Probebeamtenfall und begründet keine individuelle Übernahmegarantie oder private DU-Rente. Gerade deshalb sind ältere Internetfälle aus der Zeit vor dieser Maßstabsänderung nur mit ihrer historischen Grenze einzuordnen.

Ein im Internet besprochener Fall des VG Gera vom 10. August 2004, 1 K 818/04, betrifft die gesundheitliche Bewährung einer Probebeamtin. Bereits die veröffentlichende Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass der damalige Prognosemaßstab heute nicht mehr gilt. Die damalige Entlassung darf deshalb weder als aktuelle allgemeine Folge einer Depression noch als Beleg eines privaten Versicherungsanspruchs verwendet werden. Für die heutige Einordnung kommt es auf die tragfähigen individuellen Tatsachen und den einschlägigen rechtlichen Maßstab an.

Ruhestand wegen DU ist nicht zwingend eine endgültige Entwicklung

Gesundheitliche Besserung, eine erneute Untersuchung und die mögliche erneute Berufung sind eigene Schritte. Im Bundesrecht regelt § 46 BBG unter anderem die Überprüfung der Voraussetzungen, Mitwirkung an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen und die erneute Berufung bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Beantragt ein wieder dienstfähiger Bundesbeamter die Rückkehr, sind die gesetzlichen Bedingungen einschließlich möglicher zwingender dienstlicher Gründe zu beachten. Eine pauschale Zehnjahresfrist enthält diese aktuelle Bundesnorm nicht.

§ 29 Absatz 1 BeamtStG stellt für den dort geregelten Antrag auf eine landesrechtlich festzulegende Frist, spätestens zehn Jahre nach der Ruhestandsversetzung, ab. Diese Regel darf nicht umgekehrt als gleichlautende Bundesfrist dargestellt werden. Auch begrenzte Dienstfähigkeit und die gesundheitlichen Anforderungen des vorgesehenen Amts können bei einer erneuten Berufung relevant sein.

Was eine Besserung oder Rückkehr für eine private Rente bedeutet, richtet sich zusätzlich nach dem Vertrag und dessen Nachprüfung. Weder ein Beharren auf unveränderter Krankheit noch eine ungeprüfte Zusage lebenslanger Zahlung hilft bei dieser Klärung. Dokumentieren Sie Änderungen wahrheitsgemäß und lassen Sie die zuständige Stelle beziehungsweise den Versicherer den jeweils betroffenen Leistungsweg prüfen.

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Weitere Fragen

Erhalte ich im Bundesverfahren eine Kopie der ärztlichen Mitteilung?

§ 48 Absatz 3 BBG sieht ein Doppel der Mitteilung über die tragenden Gutachtengründe an die betroffene Person vor; stehen ärztliche Gründe entgegen, geht es an eine bevollmächtigte Person. Zu Untersuchungsbeginn ist über Zweck und die gesetzliche Mitteilungspflicht zu informieren. Diese Bundesregel ist nicht ungeprüft als identische Verfahrensvorschrift sämtlicher Länder anzuwenden.

Muss ich während der privaten Leistungsprüfung Beiträge weiterzahlen?

Das muss anhand Ihrer Bedingungen geklärt werden. Debeka ABBV-B 01/2026, § 1 Absatz 7, verlangt zunächst die vollständige Weiterzahlung und sieht bei Anerkennung die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge vor. Auf Antrag ist dort eine zinslose Stundung bis zur endgültigen Entscheidung, längstens fünf Jahre, geregelt. Wird die Leistung abgelehnt, bleiben die gestundeten Beiträge nach den bezeichneten Nachzahlungsregeln geschuldet. Stellen Sie die Zahlung daher nicht eigenmächtig ein.

Was ist mit Fragen nach Abgabe des Antrags, aber vor Annahme?

Stellt der Versicherer in dieser Zwischenzeit weitere Fragen zu den in § 19 Absatz 1 VVG bezeichneten Gefahrumständen, besteht auch insoweit die gesetzliche Anzeigepflicht. Bewahren Sie diese Nachfragen und Ihre Antworten zusammen mit dem ursprünglichen Antrag auf. Eine bereits abgegebene Unterschrift ist kein Grund, eine tatsächlich gestellte weitere Gesundheitsfrage unbeantwortet zu lassen.