Gilt für Sie die Beihilfe des Landes Berlin?
Ein Berliner Wohnsitz entscheidet diese Frage nicht. Maßgeblich sind Ihr Dienstherr und die Vorschriften, auf die Ihr Anspruch verweist. Wer bei einer Bundesbehörde in Berlin arbeitet, fällt deshalb nicht allein wegen des Dienstorts unter die Landesbeihilfe. Für den Landesdienst bilden § 76 Landesbeamtengesetz und die Landesbeihilfeverordnung, kurz LBhVO, die Grundlage. Der folgende Ratgeber gibt den Stand vom 22. Oktober 2026 wieder.
Zum berechtigten Personenkreis gehören bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen Beamte einschließlich Anwärtern und Versorgungsempfänger. Angehörige haben nicht schon durch die Ehe oder Geburt einen eigenen Beihilfeanspruch: Bestimmte Aufwendungen werden über die berechtigte Person berücksichtigt. Beihilfe ergänzt Ihre Eigenvorsorge. Sie ersetzt weder eine Krankenversicherung noch jede beliebige Behandlungsausgabe. Die Grundlagen der Beihilfe erklären diese Rollen unabhängig vom Berliner Einzelfall.
Welcher persönliche Beihilfesatz steht Ihnen zu?
Der Bemessungssatz ist Ihr prozentualer Anteil am bereits anerkannten Betrag. Nach § 46 LBhVO zählt grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Eine spätere Änderung Ihrer Familie macht aus einer früheren Rechnung daher nicht automatisch einen Fall mit höherer Quote.
| Person oder Konstellation | Beihilfesatz | Rechnerischer Rest auf anerkannte Kosten |
|---|---|---|
| Aktive Beamte im Regelfall, auch Anwärter | 50 % | 50 % |
| Berechtigte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % bei der zugeordneten Person | 30 % |
| Berechtigte während der Elternzeit | 70 % | 30 % |
| Versorgungsempfänger | 70 % | 30 % |
| Berücksichtigungsfähige Ehe- und eingetragene Lebenspartner | 70 % | 30 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen | 80 % | 20 % |
Der erhöhte Elternsatz wird bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nicht beliebig verdoppelt. Entscheidend sind insbesondere die gesetzliche Zuordnung des Familienzuschlags und ein bereits aus anderen Gründen vorhandener 70-Prozent-Anspruch. Prüfen Sie bei Geburt, Wegfall der Berücksichtigung eines Kindes und Elternzeit deshalb sowohl die Beihilfestelle als auch Ihren Krankenversicherungsvertrag. Ein passender Prozentsatz im Vertrag muss mit dem gültigen Satz zusammenpassen. Der Vergleich der Beihilfesätze nach Dienstherrn zeigt, weshalb eine Regel aus einem anderen Land dafür nicht ausreicht.
Partner und Kinder: Berücksichtigung und Versicherung getrennt prüfen
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt die Berliner Einkommensgrenze ab 1. März 2026 20.748 Euro. Gemeint ist der steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der gesetzlich zu berücksichtigenden ausländischen Einkünfte. Der Nettolohn oder eine einzelne Rentenzahlung genügt als Vergleichsgröße nicht. Grundsätzlich wird das zweite Kalenderjahr vor dem Beihilfeantrag betrachtet; bei einem Antrag 2026 also 2024. Der Steuerbescheid dient als Nachweis. Sinkt das Einkommen aktuell unter die Grenze, lässt § 4 LBhVO eine vorläufige Berücksichtigung unter Widerrufsvorbehalt zu; die endgültigen Nachweise bleiben erforderlich.
Kinder werden grundsätzlich über ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag zugeordnet. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, müssen die Zuordnung der Kinder und der erhöhte Elternsatz abgestimmt werden. Dieselbe Rechnung lässt sich nicht durch zwei parallele Anträge doppelt erstatten. Für Patchwork- und andere Familienkonstellationen hilft die Erklärung zur Beihilfe für Familienangehörige.
Davon unabhängig entscheidet die Krankenkasse über eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V. Bei einem gesetzlich und einem privat versicherten Elternteil können unter anderem das regelmäßige Einkommen beider Eltern und der Versicherungsstatus des mit dem Kind verwandten Ehepartners entscheidend sein. Ein Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bedeutet für sich genommen keine Pflicht zur PKV. Lassen Sie die Voraussetzungen der Familienversicherung und die verfügbaren Alternativen für jedes Familienmitglied gesondert feststellen.
Welche Aufwendungen erkennt Berlin überhaupt an?
Prüfen Sie eine geplante Behandlung in dieser Reihenfolge: Ist sie nach der LBhVO notwendig und grundsätzlich zugelassen? Ist die berechnete Höhe angemessen? Welche Verordnung, Höchstgrenze oder vorherige Anerkennung verlangt der konkrete Leistungsbereich? Erst auf das Ergebnis wird Ihr persönlicher Satz angewendet. Ein Kostenvoranschlag macht diese Fragen vor einer teuren Behandlung sichtbar; er ist selbst noch keine Zusage.
| Bereich | Entscheidender Prüfpunkt |
|---|---|
| Arzt und Psychotherapie | Gebührenrecht, medizinische Notwendigkeit; bei bestimmten Psychotherapien zusätzlich Anerkennung und Kontingente. |
| Arznei- und Verbandmittel | Verordnung und erstattungsfähige Mittel; Ausschlüsse und Begrenzungen bleiben möglich. |
| Heilmittel | Verordnete Therapie und beihilferechtlicher Höchstbetrag je Leistung. |
| Hilfsmittel und Sehhilfen | Medizinische Indikation, gelistete Leistung und besondere Anschaffungs- oder Ersatzvoraussetzungen. |
| Heilpraktiker | Nur Leistungen und Beträge im Rahmen der LBhVO und ihrer Anlage. |
| Zahnbehandlung und Zahnersatz | GOZ, besondere Indikationen sowie Material-, Labor- und Anwärterregeln. |
| Krankenhaus | Zugelassenes oder anderes Krankenhaus unterscheiden; allgemeine Leistung und Wahlleistung getrennt betrachten. |
| Beförderung | Medizinisch notwendige Fahrt im ausdrücklich zugelassenen Fall; nicht jede Anfahrt zur Praxis. |
| Pflege | Pflegegrad, Leistungsart und Leistungen der Pflegeversicherung. |
| Reha und Kur | Passende Maßnahmeart und erforderliche Zustimmung vor Beginn. |
| Familien- und Haushaltshilfe | Ausfall der Haushaltsführung, versorgungsbedürftige Personen und fehlende Ersatzmöglichkeit im Haushalt. |
Arzt, Arznei, Heilmittel und Hilfsmittel
Bei Arztrechnungen ist die Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ, wichtig. Ein erhöhter Steigerungssatz braucht die gebührenrechtlich erforderliche individuelle Begründung. Dass die GOÄ eine obere Grenze kennt, bedeutet nicht, dass jede Rechnung bis dorthin ohne weitere Prüfung beihilfefähig wäre. Eine private Honorarvereinbarung mit der Praxis bindet die Beihilfestelle nicht automatisch.
Bei Arzneien und Therapien gehören Rezept und Rechnung zusammen. Eine ärztliche Verordnung hebt aber weder einen gesetzlichen Ausschluss noch einen Höchstbetrag auf. Das betrifft beispielsweise die anerkennungsfähige Höhe einer Heilmittelbehandlung. Für Hilfsmittel und Sehhilfen gelten eigene Voraussetzungen, auch bei Ersatz oder erneuter Anschaffung. Lassen Sie vor einem kostspieligen Kauf klären, welcher Teil anerkannt wird. Heilpraktikerleistungen werden nach den besonderen Höchstbeträgen der LBhVO beurteilt. Soweit Eigenbehalte vorgesehen sind, mindern auch diese den Anspruch; sie sind kein frei wählbarer Selbstbehalt des Versicherungsvertrags.
Zähne: Honorar, Material und Status auseinanderhalten
Die zahnärztliche Gebührenordnung, GOZ, regelt das Honorar; daneben können Material und Labor einen großen Rechnungsanteil ausmachen. Für bestimmte gesondert berechenbare Material- und Laborkosten erkennt § 16 LBhVO grundsätzlich 60 Prozent an. Bei den dort ausgenommenen besonderen Implantatindikationen gilt diese Beschränkung nicht. Die 60 Prozent sind eine Anerkennungsquote vor Anwendung Ihres persönlichen Beihilfesatzes.
Implantate setzen die jeweiligen Voraussetzungen des § 15 voraus. Bei Kieferorthopädie sind insbesondere Alter, medizinische Indikation und die notwendige vorherige Zustimmung zum Heil- und Kostenplan zu beachten. Reichen Sie einen detaillierten Plan ein, der Honorar, Material, Labor und geplante Maßnahmen trennt. Ein einfacher Gesamtpreis lässt nicht erkennen, welche Begrenzung greifen könnte.
Für Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Personen schließt § 17 unter anderem prothetische Leistungen, Inlays, Kronen, funktionsanalytische Leistungen und Implantate aus. Ausnahmen bestehen für einen Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder bei zuvor mindestens drei Jahren ununterbrochener Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Eine spätere Ernennung auf Probe sollte daher ebenso geprüft werden wie eine Behandlung während des Referendariats.
Krankenhaus: allgemeine Leistungen, Wahlleistungen und Eigenbehalt
Die allgemeinen Leistungen eines zugelassenen Krankenhauses sind von gesondert berechneter privatärztlicher Behandlung und besonderer Unterkunft zu unterscheiden. Solche Wahlleistungen gehören in Berlin regulär nicht allgemein zum Beihilfeumfang. Für den besonderen Altpersonenkreis nach § 108 LBG bestehen Sonderregeln. Wenn Sie sich darauf berufen, muss gerade Ihre Zugehörigkeit geklärt sein; die Regel ist keine allgemeine Zusage für alle Berliner Beamten.
§ 49 LBhVO mindert die anerkannten Aufwendungen für die dort genannten vollstationären Krankenhaus- und Anschlussbehandlungen grundsätzlich um zehn Euro pro Kalendertag, zusammen höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Für die gesondert erfassten Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt ebenfalls ein täglicher Abzug; diese Regel enthält nicht dieselbe 28-Tage-Kappung. Ausnahmen betreffen unter anderem Minderjährige sowie Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung. Ob eine PKV Wahlleistungen oder verbleibende Beträge übernimmt, richtet sich zusätzlich nach Ihrem Vertrag.
Pflege, Rehabilitation und Hilfe im Haushalt
Häusliche Pflege kann Sachleistungen, Pflegegeld oder gesetzlich geregelte Kombinationen betreffen. Bei vollstationärer Pflege sind pflegebedingte Aufwendungen und weitere Heimkosten getrennt zu prüfen. Ein Pflegegrad und die Entscheidung der Pflegeversicherung bilden wichtige Nachweise. Die Pflegepflichtversicherung für Beamte ergänzt die Beihilfe, beseitigt aber nicht jedes Kostenrisiko. Auch wer pauschale Beihilfe für die Krankenversicherung gewählt hat, behält den Anspruch auf individuelle Pflegebeihilfe; zum Pflegeversicherungsbeitrag wird keine pauschale Beihilfe gezahlt.
Reha und Kur sind keine einheitliche Leistung. Eine Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalt hat andere Voraussetzungen als eine selbst geplante Rehabilitationsmaßnahme. Klären Sie den nach §§ 34 bis 36 vorgesehenen Weg vor Buchung und Beginn, einschließlich ärztlicher Begründung und erforderlicher Anerkennung. Für Familien- und Haushaltshilfe ist insbesondere relevant, warum die haushaltsführende Person ausfällt, wer versorgt werden muss und ob ein anderes Haushaltsmitglied übernehmen kann. Eine bloß bequeme Entlastung genügt nicht.
Was bleibt als Eigenanteil – und wie rechnen Sie richtig?
Die Berliner Kostendämpfungspauschale wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 abgeschafft. Eine aktuelle Kostenrechnung darf deshalb keinen solchen jährlichen Pauschalabzug enthalten. Bestehen bleiben gesetzliche Eigenbehalte und nicht anerkannte Rechnungsteile. Für Eigenbehalte nach § 49 gibt es nach § 50 eine antragsabhängige Belastungsgrenze: grundsätzlich zwei Prozent, bei chronisch Kranken unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Prozent der maßgeblichen jährlichen Einnahmen. Das ist keine allgemeine Deckelung sämtlicher selbst bezahlter Gesundheitskosten.
Modellrechnung: Eine Rechnung enthält 1.000 Euro ausschließlich für bestimmte gesonderte Zahnmaterial- und Laborkosten nach § 16; keine Ausnahme greift. 60 Prozent davon ergeben 600 Euro beihilfefähige Aufwendungen. Bei einem persönlichen Satz von 50 Prozent beträgt die Beihilfe 300 Euro. Offen sind zunächst 700 Euro: 300 Euro entsprechen dem rechnerischen Rest auf die anerkannten Kosten, weitere 400 Euro wurden nicht anerkannt. Welche Teile Ihre Versicherung zahlt, lässt sich nur aus deren Bedingungen bestimmen.

Die Belastungsgrenze müssen Sie beantragen und mit den notwendigen Einnahmen- und Eigenbehaltsnachweisen belegen. Für den Antrag gilt nach § 50 grundsätzlich der Ablauf des auf den Abzug folgenden Jahres. Prüfen Sie diese Frist getrennt von der normalen Beihilfefrist. Eine kleine Ablage mit Rechnung, Kürzungsgrund und Jahreszuordnung erleichtert diese Prüfung.
PKV-Restkosten und Beihilfeergänzung lösen unterschiedliche Aufgaben
Ein Restkostentarif versichert den zum persönlichen Beihilfesatz passenden Anteil. Bei 50 Prozent Beihilfe ist das rechnerisch ein anderer Anteil als bei 70 Prozent. Die prozentuale Abstimmung sagt noch nichts darüber aus, ob eine Zahnlaborposition, ein Hilfsmittel oder eine privatärztliche Wahlleistung in voller Höhe versichert ist.
Prüfen Sie deshalb für gewünschte Leistungen die Bedingungen: Welche Gebühren werden anerkannt? Sind Hilfsmittel abschließend aufgezählt oder offen beschrieben? Welche Betragsgrenzen, Genehmigungen und Ausschlüsse gelten für Zahn, Kur und Ausland? Ein Beihilfeergänzungstarif kann bestimmte Lücken erfassen, sein Name verspricht jedoch keine vollständige Übernahme aller abgelehnten Kosten. Vergleichen Sie das konkrete Zusammenspiel von Grundtarif und Ergänzung anhand einer Leistungssituation.
Vorerkrankungen vor dem ersten verbindlichen Antrag klären
Beschaffen Sie vor dem Abschluss die für die gestellten Gesundheitsfragen relevanten Unterlagen. Die Abfragezeiträume richten sich nach dem Antrag des jeweiligen Versicherers. Mit einer anonymen Risikovoranfrage lassen sich mögliche Annahmebedingungen prüfen, bevor Sie einen verbindlichen Antrag stellen. Klären Sie vor der Übermittlung Empfänger und Umfang der Anonymisierung. Das Ergebnis ersetzt weder vollständige spätere Angaben noch die abschließende Vertragsentscheidung.
Für berechtigte Beamtenanfänger und Beamte auf Widerruf kann die PKV-Öffnungsaktion einen erleichterten Zugang bieten. Bei teilnehmenden Unternehmen gelten im Aktionsumfang keine risikobedingte Ablehnung und keine Leistungsausschlüsse; der Risikozuschlag ist auf 30 Prozent begrenzt. Regelmäßig muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem maßgeblichen Beginn gestellt werden. Prüfen Sie Ihren konkreten Fristbeginn und das gewählte Unternehmen. Die Öffnungsaktion gilt nicht für Beihilfeergänzungstarife.
Individuelle oder pauschale Beihilfe: Was vergleichen Sie in Berlin?
Die individuelle Beihilfe beteiligt sich an anerkannten Aufwendungen. Die pauschale Beihilfe beteiligt sich dagegen grundsätzlich zur Hälfte am nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrag. Voraussetzung ist eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft oder private Krankenvollversicherung. Ein privater Restkostentarif reicht für dieses Modell nicht aus.
| Prüffrage | Individuelle Beihilfe | Pauschale Beihilfe |
|---|---|---|
| Was bestimmt die Leistung? | Anerkannte Aufwendungen und persönlicher Bemessungssatz. | Nachgewiesene berücksichtigungsfähige Krankenbeiträge und anzurechnende Zuschüsse. |
| Welche Grenze gilt bei PKV? | Leistungsrecht der Beihilfe plus gewählter Restkostentarif. | Nur GKV-vergleichbare Beitragsanteile; höchstens der halbe Basistarifbeitrag. |
| Wie wirkt die Familie? | Berechtigung und Satz je Angehörigem prüfen. | Wahl umfasst berücksichtigungsfähige Angehörige; deren Beiträge und andere Zuschüsse prüfen. |
| Welche Pflegeabsicherung bleibt? | Pflegeversicherung und eigene Pflegebeihilfe. | Individuelle Pflegebeihilfe bleibt; Pflegebeitrag ist nicht Teil der Pauschale. |
| Wie bindend ist die Wahl? | Individueller Aufwendungsanspruch nach den geltenden Regeln. | Antrag grundsätzlich unwiderruflich; Sonderfälle beim Beamtenverhältnis auf Widerruf gesondert prüfen. |
Ein GKV-Beitragszuschuss schafft keinen Zugang zur GKV. Darüber entscheidet die Krankenkasse nach dem Sozialrecht. Ebenso macht die private Vollversicherung aus einem Versicherungsbeitrag nicht automatisch einen vollständig zuschussfähigen Betrag. Beim Wechsel aus dem Vorbereitungsdienst nennt die Berliner Orientierungshilfe Ausnahmen von der dauerhaften Bindung; klären Sie den konkreten Statusübergang vor einer Vertragsänderung mit dem LVwA. Für den grundsätzlichen Vergleich zwischen GKV und PKV müssen Versicherungssystem und Beihilfemodell zusammenpassen.
Mit welchen persönlichen Kosten sollten Sie rechnen?
Verwenden Sie aktuelle Angebote und eine individuelle Kassenberechnung. Auf der GKV-Seite zählen bei freiwilliger Mitgliedschaft die beitragspflichtigen Einnahmen; neben der Besoldung können weitere Einkünfte relevant sein. Auf der PKV-Seite wirken insbesondere Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung, Tarifumfang und gewählter Selbstbehalt. Die Kosten der Beamten-PKV müssen deshalb mit Ihrem eigenen Angebot angesetzt werden.
Erfassen Sie Kranken- und Pflegebeiträge getrennt, anschließend Beiträge für jedes Familienmitglied, Zusatzschutz und jährliche Eigenbelastungen. Ziehen Sie nur tatsächlich zustehende Zuschüsse ab. Rechnen Sie dann dieselbe gewünschte Leistung für Vollzeit, eine geplante Teilzeitphase und die heutige Familiensituation. Eine Familienversicherung darf erst dann als beitragsfrei angesetzt werden, wenn ihre Voraussetzungen bestätigt sind. Steuerliche Folgen gehören in die persönliche Prüfung; eine fremde Nettorechnung liefert keinen belastbaren Preisgewinner.
Was sollten Berliner Lehrkräfte vor der Verbeamtung tun?
Mit dem Übergang aus dem Angestelltenverhältnis entfällt nicht einfach nur ein Arbeitgeberanteil: Auch Ihr Versicherungsstatus ändert sich. Fragen Sie die Krankenkasse vor der Ernennung, unter welchen Voraussetzungen und Fristen eine freiwillige Weiterführung möglich ist. Sind Sie bereits privat versichert, klären Sie die Anpassung Ihres Schutzes an den neuen Beihilfeanspruch. Die pauschale Beihilfe ersetzt diese Prüfung nicht.
Für die Krankenversicherung verbeamteter Lehrkräfte sollte der Vergleich außerdem absehbare Arbeitszeitänderungen und Familie enthalten. Im Referendariat benötigen Sie eine auf den Status zugeschnittene Absicherung als Beamtenanwärter. Ob und wann Ihre Ernennung erfolgt, klärt die Personalstelle; ältere Berichte über Verbeamtungsvoraussetzungen beantworten diese aktuelle Personalfrage nicht.
Was passiert bei einem Dienstherrnwechsel?
Ein Umzug nach Brandenburg oder in ein anderes Land verändert den Anspruch nicht, solange der Dienstherr derselbe bleibt. Bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn müssen Sie dagegen neue Beihilfesätze, Leistungsgrenzen und die angebotene Beihilfeform prüfen. Rechnen Sie nicht mit einer automatischen Fortzahlung der Berliner Pauschale. Lassen Sie vor dem Wechsel den neuen Anspruch und die notwendige Versicherungsanpassung klären. So wird ein heutiger Beitragsvergleich um eine reale Mobilitätsentscheidung ergänzt.
Wie verändert der Ruhestand den Vergleich?
Für Berliner Versorgungsempfänger gilt bei individueller Beihilfe regelmäßig ein Satz von 70 Prozent. Dazu passt rechnerisch ein 30-Prozent-Restkostenbedarf auf anerkannte Kosten. Wer vorher bereits 70 Prozent erhielt, kann nicht mit einer weiteren Erhöhung um denselben Umfang rechnen. Die Anpassung der PKV im Ruhestand ist anhand des Vertrags zu prüfen.
Ein PKV-Beitrag hängt weiterhin vom Tarif ab und sinkt nicht allein proportional zum versicherten Prozentsatz. Bei der GKV kommt es auf den individuellen Versicherungsstatus und die beitragspflichtigen Einnahmen an. Stellen Sie deshalb keine jahrzehntelange Beitragskurve mit festen Steigerungsraten als Ergebnis dar. Belastbar ist zunächst, welche Regeln und Vertragsrechte heute bestehen und welche Annahmen Sie für spätere Lebensphasen verändern.
Beihilfe in Berlin beantragen: Unterlagen und Zuständigkeit
Für den zugehörigen Berliner Landesdienst ist die Zentrale Beihilfestelle des Landesverwaltungsamts der maßgebliche Ansprechpartner. Bei einer besonderen organisatorischen Zuordnung bestätigt die Personalstelle den richtigen Weg. Nutzen Sie die aktuellen Formulare unter „Landesverwaltungsamt Berlin – Beihilfe – Antragstellung“. Ein historisches Formular aus einem Maklerarchiv ist keine verlässliche Arbeitsgrundlage für 2026.
Beim Erstantrag auf individuelle Beihilfe nennt die amtliche Orientierungshilfe ein Schriftformerfordernis. Benötigt werden insbesondere Stammdatenblatt, Belege, erforderliche Verordnungen und der Nachweis Ihrer Krankenversicherung mit versichertem Prozentsatz. Bei Angehörigen kommen die jeweiligen Familien- und Einkommensnachweise hinzu. Geben Sie weitere Erstattungsansprüche, Unfälle und Änderungen vollständig an, damit vorrangige Leistungen und mögliche Ersatzansprüche geprüft werden können.
Für Folgeanträge müssen vorhandene Stammdaten nicht jedes Mal neu aufgebaut werden; Änderungen müssen Sie jedoch mitteilen. Trennen Sie Belege nach betroffener Person und Leistungsart. Für die pauschale Beihilfe sind dagegen Beitragshöhen, die Trennung von Kranken- und Pflegebeitrag sowie andere Beitragszuschüsse entscheidend. Die aktuelle Orientierungshilfe empfiehlt Neueinsteigern eine frühzeitige Antragstellung, für einen Beginn ab Ernennung bereits im Vormonat, bei Bedarf zunächst formlos mit nachgereichten Nachweisen.
App für Krankheit, BAO für Pflege
Nach der erstmaligen schriftlichen Beantragung können Sie krankheitsbedingte Aufwendungen über die Berliner Beihilfe-App einreichen. Für pflegebedingte Aufwendungen gibt es das Webportal BeihilfeAntragOnline, kurz BAO. Das LVwA beschreibt beide Verfahren ausdrücklich als unabhängig. Eine Registrierung im einen System erledigt deshalb nicht automatisch den Zugang zum anderen.
Prüfen Sie Fotos auf Vollständigkeit und Lesbarkeit, auch die Rückseiten und nötigen Verordnungen. Bewahren Sie den Eingangsnachweis auf. Einen festen Auszahlungstermin können Sie aus dem Einreichen nicht ableiten; den aktuellen Bearbeitungsstand veröffentlicht die Behörde gesondert. Ihr Zahlungsziel gegenüber Arzt oder Klinik gilt unabhängig davon. Klären Sie eine Zahlungsvereinbarung rechtzeitig direkt mit dem Rechnungssteller, wenn die Vorleistung schwierig wird.
Mindestbetrag, Dreijahresfrist und Prüfung des Bescheids
Regelmäßig müssen die geltend gemachten Aufwendungen zusammen mehr als 200 Euro betragen. Ein Verzicht auf diese Mindestgrenze setzt die Voraussetzungen des § 51 Absatz 7 voraus; er ist kein freies Wahlrecht. Die aktuelle Grundregel des § 54 verlangt den Antrag innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum. Für bestimmte Pflegeleistungen und andere ausdrücklich geregelte Sonderfälle gilt ein abweichender Fristanfang.
Kontrollieren Sie nach Eingang des Bescheids jede Kürzung: Wurde eine Position nicht anerkannt, ein Höchstbetrag angewendet oder der persönliche Satz anders bestimmt? Vergleichen Sie danach die getrennte Versicherungsabrechnung. Fehlende Nachweise lassen sich nur dann zielgerichtet ergänzen, wenn der Kürzungsgrund klar ist. Für einen Rechtsbehelf zählen die Belehrung im Bescheid und die dortigen Fristen. Wenn unklar bleibt, ob Ihr Versicherungsschutz zur festgestellten Beihilfe passt, können Sie die persönliche Absicherung prüfen lassen; über den öffentlich-rechtlichen Anspruch entscheidet die Beihilfestelle.
Quellen und Rechtsstand
Landesbeihilfeverordnung Berlin in der ab 1. März 2026 geltenden Fassung, insbesondere §§ 4, 6, 15–17, 22–29, 31, 34–39, 46 und 49–54; § 76 und § 108 Landesbeamtengesetz; Senatsverwaltung für Finanzen, Rundschreiben IV Nr. 8/2026; LVwA, Orientierungshilfe für neueingestellte Dienstkräfte, März 2026, sowie amtliche Informationen zu digitaler und pauschaler Beihilfe und zur Abschaffung der Kostendämpfungspauschale; SGB V §§ 6, 9, 10; VVG § 199; PKV-Verband, Broschüre zu den Öffnungsaktionen. Stand dieses Ratgebers: 22. Oktober 2026. Gesundheitsangaben: § 19 Absatz 1 VVG. Voranfrageablauf: Beamtenberatung24, „Anonyme Risikovoranfrage PKV“, Stand 18. Oktober 2026.
Drei weitere Fragen für besondere Abrechnungen
Welche Unterlagen braucht die Beihilfestelle bei einer Auslandsrechnung?
Nach § 51 Absatz 4 LBhVO müssen die Belege grundsätzlich den inländischen Anforderungen entsprechen. Die Festsetzungsstelle braucht Angaben, mit denen sie Leistungen und Kosten beurteilen kann. Auf Anforderung ist mindestens eine Übersetzung der Bescheinigung über Krankheitsbild und erbrachte Leistungen vorzulegen. Fragen Sie bei unvollständigen Unterlagen nach, welche Angaben für Ihren konkreten Kostenvergleich fehlen.
Kann ein Krankenhaus direkt mit der Berliner Beihilfestelle abrechnen?
§ 51a LBhVO eröffnet eine Direktabrechnung bestimmter Leistungen im zugelassenen Krankenhaus. Dafür müssen die gesetzlichen Vereinbarungs- und Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein und Ihr Antrag auf dem amtlichen Formular vorliegen. Eine Direktabrechnung entsteht nicht allein durch die Aufnahme. Klären Sie vorab mit Krankenhaus und Festsetzungsstelle, ob der Weg für Ihre Behandlung verfügbar ist.
Welche Frist schützt mich bei einer notwendigen PKV-Anpassung?
Ändert sich Ihr Beihilfesatz oder entfällt der Anspruch, können Sie nach § 199 Absatz 2 VVG eine entsprechende Anpassung innerhalb der bestehenden Krankheitskostentarife verlangen. Stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, muss diese ohne neue Risikoprüfung und Wartezeiten erfolgen. Die Regel gilt nach Absatz 3 nicht für den Basistarif. Ein zusätzlicher neuer Leistungsausbau ist damit nicht zugesagt.
Beamtenberatung24 ist eine private Versicherungsberatung. Über Ihren Beihilfeantrag entscheidet die zuständige Festsetzungsstelle.
